
1. GENERAL
Juristen wird immer wieder nachgesagt, dass sie langweilig seien. Dabei ist das genaue Gegenteil der Fall: Gerade die stete Beschäftigung mit der Sprache, die das wichtigste Ausdrucksmittel des Gesetzgebers ist, führt dazu, dass viele Juristen den Wortwitz lieben und auch selbst wortwitzig sind.
Viele Juristen lieben es auch, zu feiern. Aus dieser Neigung und dem Gegenstand juristischen Schaffens entstehen die absonderlichsten Feierlichkeiten: Das Feiern juristischer Jubiläen: 150 Jahre Wiener Juristische Gesellschaft (2017), 100 Jahre Bundesverfassung (2020), 175 Jahre MANZ-Verlag (2024), 50 Jahre Rechtswissenschaftliche Fakultät an der JKU Linz (2025), 70 Jahre Staatsvertrag von Wien (2025) ….
Angesichts dieser weit verbreiteten juristischen Feierlaune mutet es sonderbar an, dass heuer ein wichtiges Jubiläum nahezu übersehen wurde: 100 Jahre einheitliche Verwaltungsverfahrensgesetze in Österreich! Lassen Sie uns daher diese Gesetze im letzten Wissens-Schnitzerl dieses Jahres vor den Vorhang holen:
a. EGVG: Das „Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 273, zur Einführung der Bundesgesetze über das allgemeine Verwaltungsverfahren, über die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und das Verwaltungsstrafverfahren sowie über das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen — EGVG.)“ ist eines unserer Lieblingsgesetze: Kurz (nur fünf Artikel!) und prägnant gefasst, ist es mit seinem sperrigen Titel (im Gegensatz zu den sprachbehübschten Sammelnovellen unserer Tage) keine Mogelpackung, sondern enthält genau das, was draufsteht: Bestimmungen (wie zB materielle Verwaltungsstrafbestimmungen), die in keines der anderen drei Verfahrensgesetze oder (wie zB Adressatenkreis, Legaldefinitionen) in alle drei dieser Gesetze aufgenommen hätten werden müssen – und die daher aus systematischen Gründen in einem eigenen Gesetz zusammengefasst worden sind. Machen Sie sich eine Freude und lesen Sie das EGVG! Sie werden staunen, was Sie darin alles finden werden. Oder haben Sie (bis jetzt) gewusst, nach welchem Gesetz Winkelschreiber, Schwarzfahrer, Rassisten, Fahnenschänder oder Holocaustleugner zu bestrafen sind?
b. AVG: Das „Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, über das allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz — AVG.)“ ist die „Zivilprozessordnung“ des Verwaltungsverfahrens. Freilich: Wofür die ZPO 637 Paragraphen benötigt, bewerkstelligt das AVG mit 82. Neben den Verfahrensgrundsätzen (Amtswegigkeit, materielle Wahrheit, Manuduktionspflicht, arbiträre Ordnung, freie Beweiswürdigung, Unbeschränktheit der Beweismittel) werden das Einleitungs-, das Ermittlungs-, das Erledigungs- und das Berufungsverfahren geregelt.
c. VStG: Das „Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 275, über die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und das Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafgesetz — VStG.)“ ist die „Strafprozessordnung“ des Verwaltungsverfahrens (70 Paragraphen). Nach den in diesem Gesetz geregelten Strafverfahren werden die geringsten (zB Anonymverfügung bei Falschparken) und die schwerwiegendsten (zB Strafbescheid bei giftigen Emissionen einer gewerblichen Betriebsanlage) Verwaltungsübertretungen verfolgt.
d. VVG: Das „Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 276, über das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung (Verwaltungsvollstreckungsgesetz — VVG.)“ ist die „Exekutionsordnung“ des Verwaltungsverfahrens (15 Paragraphen). Es regelt, wie Bescheide bzw verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse zu vollstrecken sind.
Neben diesem „Kernbestand“ gehören heute auch noch weitere – flankierende oder den Rechtsschutz fortsetzende – Regelungen (zB ZustellG, E-Government-G, VwGVG, VwGG, VfGG) zum österr Verwaltungsverfahrensrecht.
2. ZUR BEDEUTUNG IM EINZELNEN
Die Bedeutung der österr Verwaltungsverfahrensgesetze kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Dies aus zwei Gründen:
a. Bis 1925 war das Verwaltungsverfahren in den jeweiligen Materiengesetzen geregelt. Je nachdem, ob es sich um eine Bewilligung im zB Wasserrecht, Gewerberecht oder Straßenverkehrsrecht gehandelt hat, sind die behördlichen Entscheidungen anders bezeichnet worden (zB Bescheid, Bewilligung oder Erlaubnis), waren die Rechtsmittelfristen verschieden und mussten andere Behörden tätig werden. Erst mit den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Jahres 1925 ist es gelungen, für (fast) alle österreichischen Verwaltungsbehörden ein einheitliches Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu schaffen.
Das Besondere dieser einheitlichen Regelung liegt nicht nur darin, dass mit einem über Jahrhunderte gewachsenen Wirrwarr von Sonderverfahrensrechten aufgeräumt worden ist. Bahnbrechend war vor allem auch der Umstand, dass man es im Jahr 1925 überhaupt gewagt hat, Verwaltungsbehörden an ein Verfahrensgesetz zu binden. Was für ordentliche Gerichte spätestens seit der ZPO 1895 anerkannt war, wurde für Verwaltungsbehörden heftig bestritten: Wie sollte man eine Verwaltungsbehörde, die „polizeyliche“ Tätigkeiten (also: die Abwehr unmittelbar drohender Gefahren) vorzunehmen hatte, an ein Verfahrensgesetz binden können? Wäre damit die Gefahrenabwehr nicht selbst gefährdet?
Der österr Verfahrensgesetzgeber hat diese staatstheoretische Streitfrage im Jahr 1925 positivrechtlich entschieden – und damit auch rechtsstaatlich einen Meilenstein gesetzt. Andere Staaten haben sich ein einheitliches Verwaltungsverfahren erst Jahrzehnte später (zB Schweiz 1968, Deutschland 1977) – und dann oft nach österr Vorbild – zugetraut.
b. Eine zweite Besonderheit liegt darin, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze des Jahres 1925 eine legistische Meisterleistung sind. Da das Verwaltungsverfahren als Verfahren konzipiert war, das ohne „Dazwischentreten“ von Rechtsanwälten direkt zwischen Verwaltung und Rechtsunterworfenen stattfinden sollte, musste eine Verfahrensregelung geschaffen werden, die möglichste einfach formuliert und so auch für den juristischen Laien verständlich ist. Von diesem Gedanken beseelt, haben die beiden großen Verwaltungsjuristen Egbert Mannlicher and Emerich Coreth präzise formulierte Gesetzestexte geschaffen, die an begrifflicher Klarheit und verblüffender Einfachheit nicht zu überbieten sind. Wenn man heute im zB AVG eine Bestimmung findet, die nicht schon beim ersten Durchlesen verständlich ist, dann kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Bestimmung erst später ins AVG „hineinnovelliert! worden ist …. Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Jahres 1925 sind damit auch Ausdruck einer Zeit, in der sich Juristen der Bedeutung von Sprache bewusst waren.
3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Jahres 1925 sind ein rechtsstaatlicher und legistischer Meilenstein der österr Rechtsgeschichte. Mit gerade einmal 172 Paragraphen werden das Verwaltungsverfahren, das Verwaltungsstrafverfahren und das Verwaltungsvollstreckungsverfahren einheitlich geregelt – ein rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von über 730.000 öffentlich-rechtlich Bediensteten. Da kann man schon ein bissl stolz sein. Happy Birthday, AVG!
Sie suchen Spezialisten im Verwaltungsverfahren? Wie verfahren 😊 die Sache auch ist: Punkten Sie mit uns!
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