
1. GENERAL
Jedes staatliche Handeln basiert auf einer rechtlichen Grundlage – nämlich der Verfassung und der davon abgeleiteten Gesetze, Verordnungen, Bescheide, Urteile etc. Der Rechtsstaat ist daher ein Verfassungsstaat.
Die Idee des Rechtsstaates geht in ihrem Wesen insb auf Immanuel Kant zurück. In seinem 1797 erschienenen Werk „Metaphysik der Sitten“ ist bereits von „bürgerlichen Rechten“, der „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ und den „Verfahrensrechten“ der Bürger zur Verteidigung ihrer Rechte die Rede.
Heute geht man davon aus, dass sich ein Rechtsstaat insb durch folgende Merkmale auszeichnet: Zum einen muss eine Verpflichtung bestehen, dass alles staatliche Handeln nur aufgrund der Gesetze erfolgen darf (= Das Gesetz ist die Grundlage – und nicht bloß die Schranke – staatlichen Handelns!); diese Verpflichtung findet sich in Art 18 Abs 1 B-VG. Zum anderen kennzeichnet einen Rechtsstaat, dass es für den Fall, dass sich eine staatliche Behörde nicht an diese Verpflichtung hält, die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel zu erheben (= Der Rechtsstaat als Rechtsschutzstaat!). Österreich ist ein solcher Rechtsstaat[1].

[1] Auch wenn die Bildsprache der beiden nachfolgenden Illustrationen manipulativ ist: Ob ein Staat als „Rechtsstaat“ oder als „Polizeistaat“ konzipiert ist, sagt noch nichts darüber aus, ob es seinen Bürgern gut geht. Dort, wo ein Recht inhaltsleer ist oder bloß einen „unmoralisch/schlechten“ Inhalt verbürgt, kann es den Rechtsunterworfenen durchaus schlechter gehen, als in einem zB aufgeklärt absolutistischen Polizeistaat. Das Bestehen rechtsstaatlicher Strukturen führt aber in der Regel zu mehr Freiheit des Einzelnen, was wiederum in der Regel zu jener Idealvorstellung „westlicher Demokratien“ führt, deren Verwirklichung wir anstreben.
Das Gegenteil des Rechtsstaates ist der Polizeistaat. In einem Polizeistaat ist die Staatsgewalt nicht an Gesetze gebunden und kann daher weitgehend unkontrolliert und uneingeschränkt handeln. Staatliches Handeln unterliegt insofern keiner rechtlichen Überprüfung. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Behörden – ungestraft – willkürlich in die Rechte der BürgerInnen eingreifen.

Was dieser Unterschied konkret bedeutet, lässt sich an folgenden (idealtypischen) Beispielen veranschaulichen:
a. Festnahme: Wird zB eine Person von der Polizei festgenommen, ist dies in einem Rechtsstaat – wie in Österreich – nur unter klar geregelten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Nach § 170 der Strafprozessordnung (StPO) darf eine Festnahme nur erfolgen, wenn ein konkreter Tatverdacht und ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen (zB wurde eine Person auf frischer Tat ertappt und es besteht Fluchtgefahr). Zudem stehen der festgenommenen Person bestimmte Rechte zu. Dazu zählen insb das Recht auf Verteidigung, das Recht auf eine Haftprüfung durch ein unabhängiges Gericht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen sowie das Recht auf Enthaftung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht mehr gegeben sind.
In einem Polizeistaat hingegen bestehen solche rechtlichen Garantien nicht. Eine Festnahme kann dort auch ohne konkreten Tatverdacht und damit willkürlich erfolgen (zB wenn eine Person ihre Meinung äußert und dadurch dem Staatsoberhaupt missfällt). Eine Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht findet entweder gar nicht statt oder erst zu einem beliebig festgelegten Zeitpunkt. Auch die Freilassung der betroffenen Person erfolgt nicht nach rechtlichen Kriterien, sondern allein nach dem Ermessen der staatlichen Behörden – möglicherweise auch gar nicht.
b. Hausbau: In Österreich als Rechtsstaat hat eine Person ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer Baubewilligung (gegebenenfalls unter Einhaltung von Auflagen), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen, besteht die Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel einzulegen und die Entscheidung von einem Gericht überprüfen zu lassen.
In einem Polizeistaat hingegen hängt die Entscheidung über eine solche Genehmigung nicht von klaren gesetzlichen Regelungen ab, sondern liegt im „freien“ Ermessen der Behörden. Die Genehmigung kann daher gewährt werden – oder auch nicht. Wird sie verweigert, besteht keine Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel einzulegen oder die Entscheidung unabhängig überprüfen zu lassen, da es keine Rechtsgrundlage gibt, an die das handelnde Organ gebunden wäre. Das staatliche Handeln ist somit willkürlich, gilt aber nicht als rechtswidrig, weil rechtliche Maßstäbe und Kontrollmechanismen fehlen.
Auch das rechtsstaatliche Grundprinzip wird im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht ausdrücklich festgeschrieben. Erst die Gesamtheit der verfassungsrechtlichen Regelungen zeigt, dass Österreich ein Rechtsstaat ist. Im zweiten Teil zum rechtsstaatlichen Grundprinzip werden diese verfassungsrechtlichen Regelungen näher betrachtet.
2. BEISPIELE RECHTSSTAAT / POLIZEISTAAT
Alle Staaten der Europäischen Union – neben Österreich also auch Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Slowenien, Tschechien, Ungarn etc – sind Rechtsstaaten (und durch den „Rechtsstaatsmechanismus“ gemäß Art 7 EUV wechselseitig geschützt). Darüber hinaus zählen freilich auch Norwegen, Schweiz, Island, Liechtenstein, Kanada, USA, Japan etc dazu.
Als Polizeistaat gilt zB Nordkorea. Beispiele aus der Vergangenheit sind der NS-Staat, die Sowjetunion oder die DDR.
3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Österreich ist ein Rechtsstaat. Das bedeutet, dass jedes staatliche Handeln auf Grundlage der Gesetze erfolgen muss und durch unabhängige Richter überprüft werden kann. Das Gegenteil dazu ist der Polizeistaat, in dem die Staatsgewalt keinen rechtlichen Schranken unterworfen ist. BürgerInnen genießen keine durchsetzbaren Rechte; sie können staatliches Handeln nicht unabhängig überprüfen lassen.
Gleich, von welchem staatlichen Handeln Sie negativ betroffen sind: Wir kämpfen für Ihre Rechte! Punkten Sie mit uns!
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