26. Wissens-Schnitzerl

1. GENERAL

Die Begeisterung der österreichischen Bevölkerung für die Neutralität ist – glaubt man der veröffentlichten Meinung – seit Jahrzenten ungebrochen: Mehr als 50% sind stolz auf den neutralen Status Österreichs, mehr als 70% sind für die Beibehaltung der Neutralität. Damit zählt die Neutralität – neben Steffl, Sisi und Sozialpartnerschaft – zu den ikonisch verehrten Berührungsreliquien dieses Landes. Dies freilich im umgekehrten Sinn: Wer an ihnen rüttelt, ist (politisch) tot.

 

2. ZUR BEDEUTUNG IM EINZELNEN

2.1. Zum juristischen Wert der Neutralität

Welcher juristische Wert kommt dieser Neutralität aber wirklich zu? Betrachtet man den Stellenwert, den sie in der öffentlichen Diskussion einnimmt, könnte man durchaus annehmen, dass es sich bei der Neutralität um ein Grundprinzip iSd Art 44 Abs 3 B-VG handelt. Neben dem demokratischen, republikanischen, bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen, gewaltenteilenden und liberalen Grundprinzip gebe es damit auch ein Grundprinzip, das Österreich zur „immerwährenden Neutralität“ verpflichtet.

Tatsächlich ist die herrschende Lehre gegen eine solche Qualifizierung. Und dies aus einem einfachen Grund: Die erwähnten sechs Grundprinzipien sind im B-VG nirgendwo explizit genannt. Dass es sie geben muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass Art 44 Abs 3 B-VG von einer „Gesamtänderung“ der Bundesverfassung spricht – und eine solche Gesamtänderung nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur dann anzunehmen ist, wenn ein bestehendes Grundprinzip verletzt oder maßgebend geändert oder abgeschafft oder ein neues Grundprinzip dem bisherigen Kanon der Grundprinzipien hinzugefügt wird.

Es muss Grundprinzipien daher geben. Welche Grundprinzipien es gibt, müsse aus einer „Gesamtbetrachtung der Bundesverfassung“ erschlossen werden.

Diese „Gesamtbetrachtung“ kann freilich logisch nur auf jene Bundesverfassung gerichtet sein, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art 44 Abs 3 B-VG bereits bestanden hat – also auf das B-VG 1920 (samt Nebengesetzen). Da es keine abstrakt-wertende Klausel gibt, wann Verfassungsbestimmungen so bedeutend sind, dass sie als Grundprinzipien anzusehen sind, kann sich die Einschätzung des Verfassungsgesetzgebers nur auf jenes „Verfassungsmaterial“ bezogen haben, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art 44 Abs 3 B-VG bereits vorhanden war. Das sind die Bestimmungen des B-VG 1920 (samt Nebengesetzen) selbst.

Die Neutralität ist aber erst mit dem „Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs“ (BGBl 211/1955; „BVG-Neutralität“) eingeführt worden. Dieses ist bemerkenswert kurz und lautet wie folgt:

Artikel I

(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen. …“.

Da das BVG-Neutralität nicht zum „Urbestand“ des B-VG (also: nicht zum B-VG 1920) gehört, sondern erst später erlassen wurde, und da diese Erlassung nicht im Rang eines Grundprinzips (gemäß Art 44 Abs 3 B-VG: verfassungsgebende Mehrheiten im Nationalrat und Bundesrat + verpflichtende Zustimmung des Bundesvolks bei einer Volksabstimmung) erfolgt ist, kann das BVG-Neutralität nur im Rang eines „einfachen“ Verfassungsgesetzes – und nicht im Rang eines Grundprinzips – stehen.

Diese Qualifizierung folgt aus der normtheoretischen Überlegung, dass eine Norm nur durch eine widersprechende Norm („contrarius actus“) aufgehoben werden kann, die denselben Rang hat (also: vom gleichen Normsetzer nach den gleichen Regeln erzeugt wurde). Da das BVG-Neutralität als „einfaches“ Verfassungsgesetz erzeugt worden ist, kann es auch durch einfaches Verfassungssetz wieder abgeändert oder abgeschafft werden; einer Volksabstimmung bedarf es dazu nicht.

2.1. Nationalfeiertag

Und wie ist das mit dem österreichischen Nationalfeiertag, der jeden 26. Oktober feierlich begangen wird? Feiert man da wirklich, dass „der letzte Russe“ (gemeint: der letzte „sowjetische Besatzungssoldat“) Österreich verlassen hat? Jein!

Das „Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über den österreichischen Nationalfeiertag“ (BGBl 263/197) lautet wie folgt:

Präambel

Eingedenk der Tatsache, daß Österreich am 26. Oktober 1955 mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 211/1955 über die Neutralität Österreichs seinen Willen erklärt hat, für alle Zukunft und unter allen Umständen seine Unabhängigkeit zu wahren und sie mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu verteidigen, und in eben demselben Bundesverfassungsgesetz seine immerwährende Neutralität festgelegt hat, und in der Einsicht des damit bekundeten Willens, als dauernd neutraler Staat einen wertvollen Beitrag zum Frieden in der Welt leisten zu können, hat der Nationalrat beschlossen:

Artikel I

Der 26. Oktober ist der österreichische Nationalfeiertag.

Artikel II

Der österreichische Nationalfeiertag wird im ganzen Bundesgebiet festlich begangen. …“.

Am 26. Oktober feiert man also nicht, dass der letzte „Besatzungssoldat“ (der – nota bene – kein Soldat der Sowjetunion, sondern der französischen Armee war) das Bundesgebiet verlassen hat, sondern den Umstand, dass das österreichische Parlament die immerwährende Neutralität Österreichs beschlossen hat!

So ganz falsch ist die kollektive Erinnerung der Österreicher freilich nicht: Der österreichischen Regierung war es im Jahr 1955 wichtig zu betonen, dass unserem Land die Neutralität nicht aufgezwungen wird (vgl Art I Abs 1 BVG-Neutralität: „… aus freien Stücken …“). Das BVG-Neutralität wurde im Parlament daher erst an jenem Tag beschlossen, der auf den Tag folgte, als der letzte „Besatzungssoldat“ Österreich verlassen hat. Keiner sollte später sagen können, dass sich Österreich nur unter militärischem Zwang zur immerwährenden Neutralität verpflichtet habe. Eine Lappalie? Nein, diese Dolchstoßlegende ist uns erspart geblieben ….

 

3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Bleiben Sie nicht neutral gegenüber Ungerechtigkeiten! Unsere Gesellschaft und unser Rechtssystem lebt davon, dass man Werte hat, diese kennt und für sie einsteht. Wir unterstützen Sie dabei mit Leidenschaft! Punkten Sie mit uns!

Written by:

Dr. Walter Schwartz
Attorney at law and founding partner

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