27. Wissens-Schnitzerl

1. GENERAL

Ausnahmsweise wird heute mit einem Zitat begonnen, nämlich mit einem Zitat von Konrad Adenauer, der von 1949 bis 1963 erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland war. Das Zitat wird bis heute häufig in Zusammenhang mit seinem Demokratieverständnis genannt und vereinzelt auch mit den politischen Reaktionen auf den Volksaufstand vom 17.06.1953[1] in Verbindung gebracht. Der genaue historische Ursprung beziehungsweise der unmittelbare Zusammenhang des Zitats lässt sich jedoch nicht eindeutig belegen.

[1] Am 17.06.1953 kam es in der DDR zum ersten großen Volksaufstand gegen das kommunistische System der Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED). Auslöser waren schlechte Lebensbedingungen, politische Unterdrückung und die Erhöhung der Arbeitsnormen (gemeint: Arbeitsleistung) ohne höheren Lohn. Es entwickelte sich ein landesweiter Streik mit rund einer Million Beteiligten. Die Menschen forderten bessere Lebensbedingungen, freie Wahlen und mehr Freiheit. Der Aufstand wurde schließlich mit Gewalt durch insb sowjetisches Militär niedergeschlagen; dabei kamen mehr als 50 Menschen ums Leben, Tausende wurden verhaftet. Siehe auch den bissigen Kommentar von Bertold Brecht: „Das Volk hat das Vertrauen der Regierung verscherzt. Wäre es da nicht doch einfacher, die Regierung löste das Volk auf und wählte ein anderes?“

„Jede Partei ist für das Volk da …“. Was aber versteht man unter „Partei“? Im österreichischen politischen System werden häufig die Begriffe politische Partei, wahlwerbende Partei and Klub verwendet. Obwohl sie im Alltag oft gleichgesetzt werden, haben sie rechtlich unterschiedliche Bedeutungen. Die klare Abgrenzung der Begriffe erleichtert das Verständnis der politischen Strukturen.

 

2. DIE POLITISCHE PARTEI: DIE DAUERHAFTE ORGANISATION

„Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich“ (§ 1 PartG). Die Verankerung als Verfassungsbestimmung – und damit als Grundrecht auf Parteienfreiheit – unterstreicht die zentrale Bedeutung politischer Parteien.

Eine „politische Partei“ ist eine auf Dauer angelegte Organisation, die politische Ziele verfolgt und – insb durch Wahlen – Einfluss auf die staatliche Willensbildung nehmen möchte. Rechtsgrundlage dafür ist das Parteiengesetz (BGBl I 56/2012 idF BGBl I 43/2025; „PartG“).

Das Gesetz definiert eine politische Partei als eine „dauernd organisierte Verbindung“ (§ 1 Abs 2 PartG), deren Satzung beim Bundesminister für Inneres hinterlegt wird. Erst durch diese Hinterlegung erhält sie Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 4 erster und zweiter Satz PartG).

Politische Parteien bestehen unabhängig von Wahlen. Sie entwickeln insb (Partei-)Programme, organisieren Mitglieder und betreiben Öffentlichkeitsarbeit (Kommunikation mit der Bevölkerung, Darstellung politischer Positionen in den Medien etc).

Beispiele:

  • Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
  • Österreichische Volkspartei (ÖVP)
  • Die Grünen – Die Grüne Alternative
  • Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)

Dass sich die politische Landschaft plötzlich ändern kann, und damit die Parteienvielfalt – so wie sie in der Verfassungsbestimmung des § 1 PartG festgeschrieben wurde – auch tatsächlich gelebt wird, zeigen folgende Beispiele: (i) Im September 2012 wurde die politische Partei „Team Stronach für Österreich“ und (ii) unmittelbar danach im Oktober 2012 die politische Partei „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“ gegründet.

 

3. DIE WAHLWERBENDE PARTEI: DIE PARTEI BEI EINER WAHL

Von der politischen Partei zu unterscheiden ist die „wahlwerbende Partei“ (auch: „Wahlpartei“ oder „Liste“), die in § 2 Z 2 PartG definiert wird. Danach ist sie „eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt“. In der Regel sind das politische Parteien, die mit einer konkreten Kandidatenliste bei einer spezifischen Wahl (zB Nationalratswahl, Landtagswahl, Gemeinderatswahl) antreten.

Die wahlwerbende Partei tritt somit jeweils im Rahmen einer konkreten Wahl auf und ist daher an einen bestimmten Anlass sowie Zeitraum gebunden. Daraus ergibt sich auch eine beschränkte Rechtsfähigkeit, so zB in Zusammenhang mit Wahlanfechtungen.

In der Praxis sind politische Partei und wahlwerbende Partei oft ident; juristisch betrachtet sind sie jedoch klar voneinander zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist keineswegs bloß theoretischer Natur, sondern gewinnt insb im Zusammenhang mit Wahlkampffinanzierung, Transparenzvorschriften und Wahlwerbung erhebliche praktische Bedeutung.

Beispiel: Die NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum sind als politische Partei dauerhaft organisiert. Bei der Nationalratswahl im Jahr 2024 sind sie als wahlwerbende Partei mit der folgenden Kandidatenliste auf Bundesebene angetreten (hier werden lediglich die ersten 5 genannt):

  1. Beate Meinl-Reisinger
  2. Stephanie Krisper
  3. Sepp Schellhorn
  4. Yannick Shetty
  5. Sophie Wotschke

Für jedes Bundesland wurde auch eine Landesliste erstellt. So wurden für beispielsweise Tirol folgende Kandidaten aufgestellt (es werden lediglich die ersten drei genannt):

  1. Dominik Oberhofer
  2. Laura Flür
  3. Eva-Maria Peer

Schließlich wird auch eine Regionalparteiliste für die jeweiligen Regionalwahlkreise erstellt. Beide Listen (Landesliste und Regionalparteiliste) bilden den Landeswahlvorschlag.

Die Unterscheidung zwischen Bundes- und Landesliste ergibt sich daraus, dass die Nationalratswahl in Österreich in drei Stufen durchgeführt wird. Zunächst werden Mandate in den Regionalwahlkreisen vergeben. Nicht vergebene Mandate und Reststimmen werden anschließend auf Ebene der Landeswahlkreise über die Landeslisten berücksichtigt. In einem dritten Schritt erfolgt schließlich ein bundesweiter Ausgleich über die Bundesliste. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das endgültige Wahlergebnis nicht nur regionale Ergebnisse abbildet, sondern möglichst genau dem österreichweiten Stimmenverhältnis der Parteien entspricht.

 

4. DER KLUB – DIE ORGANISATION IM PARLAMENT

Ein Klub ist kein Wahlbündnis und keine Partei, sondern ein Zusammenschluss von bereits gewählten Abgeordneten im Parlament (auf Bundes- oder Landesebene – demnach gibt es Parlamentsklubs und Landtagsklubs).

So können sich beispielsweise nach einer Nationalratswahl die Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei zu einem (Parlaments)Klub zusammenschließen. Im österreichischen Nationalrat muss ein Klub aus mindestens fünf Abgeordneten bestehen.

Im Parlamentsklub werden politische und sachliche Themen diskutiert und die gemeinsame Position der Partei für Debatten, Anträge und Abstimmungen (de-facto Klubzwang, auch wenn ein Abgeordneter grundsätzlich ein freies Mandat hat) festgelegt. Der Klub koordiniert damit das parlamentarische Vorgehen der Abgeordneten und bildet das organisatorische Zentrum der parlamentarischen Arbeit einer Partei. Jedem Klub steht ein Klubobmann bzw eine Klubobfrau vor.

Beispiele im Nationalrat: (i) Grüner Klub im Parlament, (ii) Freiheitlicher Parlamentsklub.

 

5. GRAPHISCHE DARSTELLUNG

 

6. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Die drei Begriffe „politische Partei“, „wahlwerbende Partei“ und „Klub“ hängen eng miteinander zusammen, müssen aber präzise unterschieden werden: (i) Die politische Partei bildet die dauerhafte organisatorische Grundlage der politischen Tätigkeit, (ii) die wahlwerbende Partei tritt bei Wahlen an, und (iii) der Klub organisiert die Arbeit der gewählten Abgeordneten im Parlament.

Wollen Sie eine Partei gründen und die Welt retten? Wir sind mit Leidenschaft dabei – Punkten Sie mit uns!

Written by:

Mag. Stefanie Bardach
Attorney at law

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