
1. BEHÖRDE
1.1. Einleitung
Meine erste bewusst wahrgenommene Behördenerfahrung war die Ausstellung meines Führerscheins – verbunden mit den großen Erwartungen nach der Matura und dem Gefühl von Freiheit und Selbständigkeit.
Wahrscheinlich assoziieren die meisten Menschen mit Behörden vor allem klassische Verwaltungsverfahren (zB Beantragung einer Baubewilligung oder einer Gewerbeberechtigung). Der Begriff „Behörde” wird im allgemeinen Sprachgebrauch daher meist mit Verwaltungstätigkeiten und den damit einhergehenden administrativen Abläufen in Verbindung gebracht.
Tatsächlich ist der Begriff „Behörde“ aber weiter und keineswegs ausschließlich der Verwaltung vorbehalten. Behörden gehören zur staatlichen Vollziehung, also zur Exekutive. Diese umfasst nicht nur die Verwaltung (Administrative), sondern auch die Gerichtsbarkeit (Judikative). Deshalb gibt es nicht nur Verwaltungsbehörden, sondern auch Gerichtsbehörden. Zugegeben: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff allerdings überwiegend mit der Verwaltung verbunden.
Hinter dem technisch anmutenden Begriff „Behörde“ steht somit ein zentraler Teil staatlichen Handelns – nämlich jener Apparat, mit dem der Staat „das Recht“ im täglichen Leben tatsächlich „vollzieht“ – also konkret anwendet und durchsetzt.
1.2. Was sind Behörden?
Als Organe der staatlichen Vollziehung sind Behörden an das Gesetz gebunden: Sie sollen nur auf gesetzlicher Grundlage und innerhalb der gesetzlichen Grenzen handeln. Das allein wäre allerdings noch nichts Besonderes – auch BürgerInnen sollen sich an die Rechtsordnung halten.
Die eigentliche Besonderheit von Behörden liegt darin, dass ihnen die Rechtsordnung Hoheitsgewalt verleiht: Behörden handeln daher nicht bloß „wie jedermann“, sondern hoheitlich. In der Rechtswissenschaft spricht man in diesem Zusammenhang auch davon, dass Behörden mit „Imperium“ ausgestattet sind. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen (imperare – „befehlen, anordnen“) und beschreibt die besondere Macht des Staates, einseitig verbindliche Anordnungen zu treffen und diese notfalls auch mit Zwang durchzusetzen – er verfügt über die Befehls- und Zwangsgewalt; kurz gesagt: über das Gewaltmonopol. Seine Behörden dürfen daher Maßnahmen setzen, die für den Einzelnen verbindlich sind. Wem welche Befugnisse konkret zukommen, bestimmt allein das geltende Recht.
Gerade im Vergleich mit Privaten wird diese Besonderheit deutlich: Wenn A beispielsweise sieht, dass B sein Auto unberechtigt in einer Halteverbotszone abstellt, erkennt A zwar ein rechtswidriges Verhalten. A selbst darf B aber weder abmahnen noch eine Strafe über ihn verhängen. A fehlt die Hoheitsgewalt. Genau darin liegt der Unterschied zwischen dem einzelnen Bürger und dem Staat beziehungsweise seinen Behörden: Nur sie dürfen hoheitlich handeln und staatlichen Zwang ausüben.
Diese Hoheitsgewalt tritt je nach staatlichem Bereich in unterschiedlichen Erscheinungsformen zutage: Verwaltungsbehörden handeln typischerweise durch Bescheide oder Verordnungen, Gerichtsbehörden hingegen durch Urteile, Erkenntnisse oder Beschlüsse. So unterschiedlich diese Formen auch sein mögen, eines haben sie gemeinsam: Ihre Entscheidungen entfalten für die Betroffenen verbindliche Rechtswirkungen.
Behörden können organisatorisch entweder als Einzelorgane (auch: monokratisches Organ) oder als Kollegialorgane ausgestaltet sein. Sieht das Gesetz ein Einzelorgan vor, wird die Organfunktion von einer natürlichen Person als Organwalter:in wahrgenommen; beim Kollegialorgan sind mehrere natürliche Personen zur gemeinsamen Willensbildung berufen. Welche Aufgaben dem Organ zukommen und wie bei Kollegialorganen die Willensbildung und Beschlussfassung abläuft, regeln Gesetze – und darauf beruhend allenfalls auch „Geschäftsordnungen“.
1.3. Beispiele
Typische Einzelorgane sind zB der/die Bundespräsident:in, der/die Bürgermeister:in, der/die Minister:in. Beispiele für Kollegialorgane sind die Bundesregierung oder die Landesregierung.
Bundesminister:innen haben eine Doppelfunktion: Sie handeln einerseits als monokratische Organe innerhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten und andererseits als Mitglieder eines Kollegialorgans, nämlich der Bundesregierung.
Auch in der Gerichtsbarkeit findet sich dieses Grundmuster wieder, selbst wenn die Begriffe nicht spiegelbildlich verwendet werden: Entscheidungen können durch Einzelrichter (zB bei Bezirksgerichten) oder durch kollegiale Spruchkörper wie Senate ergehen (zB Verwaltungsgerichtshof oder Oberster Gerichtshof). Im Strafrecht kommen zusätzlich Formen kollegialer Entscheidung mit Laienbeteiligung hinzu, etwa Schöffengerichte oder Geschworenengerichte.
2. AMT
2.1. Allgemeines
Das Amt ist der organisatorische Hilfsapparat einer Behörde. Es besteht meist aus mehreren Hilfsorganen, die in einer Amtsorganisation zusammengefasst sind. Die unterstützende Tätigkeit kann insb darin bestehen, den Sachverhalt zu ermitteln sowie auch zu prüfen, die Verfahren zu führen, Stellungnahmen und/oder Entscheidungen vorzubereiten.
Das Amt bildet damit den bürokratischen Hilfsapparat der Behörde. Die eigentliche hoheitliche Entscheidung – und damit auch: die rechtliche Verantwortung – wird jedoch nicht dem Amt, sondern dem Organ der Behörde zugerechnet.
2.2. Beispiele
Verwaltung: Beispiele sind das Bundeskanzleramt als dem Bundeskanzler beigestellter Apparat oder die Präsidentschaftskanzlei als Unterstützungsapparat des Bundespräsidenten. Für die Landesregierungen gibt es das jeweilige Amt der Landesregierung, für die Gemeinden das jeweilige Gemeindeamt. In den Statutarstädten bildet der Magistrat das Amt der Stadt.
Gerichtsbarkeit: Bei den Gerichten wird der Hilfsapparat grundsätzlich „Kanzlei“ oder „Geschäftsstelle“ genannt – also zB die Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofs.
3. MISCHFORMEN
Mitunter ordnet die Rechtsordnung ausdrücklich an, dass ein „Amt“ nicht als Hilfsapparat tätig sein soll, sondern selbst behördliche Aufgaben ausübt und damit mit Imperium ausgestattet ist: So erlässt beispielsweise das Finanzamt Steuerbescheide (§ 49 Z 1 lit b Bundesabgabenordnung [BGBl 194/1961 idF BGBl I 98/2025], wonach zu den Abgabenbehörden des Bundes die Finanzämter zählen). Auch der Magistrat kann hoheitlich tätig werden, wenn ihm das Stadtstatut im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine solche Befugnis einräumt. Häufig sind Magistrate zudem als Verwaltungsbehörde erster administrative Instanz eingerichtet (zB Wien).
4. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Behörden sind mit Imperium – mit Hoheitsgewalt – ausgestattet. Sie können daher einseitig Recht setzen – also für Rechtsunterworfene verbindliche Rechtsakte vornehmen. Sie sind Vollzugsorgane – somit gibt es Verwaltungs- und auch Gerichtsbehörden (auch wenn bei Gerichten der Begriff „Behörde“ regelmäßig nicht verwendet wird). Behörden können monokratisch oder auch kollegial organisiert sein. Den Behörden als bürokratische Hilfsapparate zur Seite gestellt sind Ämter (zB Bundesministerium). Gesetzlich kann auch vorgesehen werden, dass Ämter behördliche Tätigkeiten wahrnehmen (zB Magistrat der Stadt Wien).
Sie wollen etwas von einer Behörde – wie eine Apothekenkonzession, eine Baubewilligung oder eine Glücksspielkonzession? Wir unterstützen Sie dabei – Punkten Sie mit uns!
Written by:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
Hohenstaufengasse 7
A-1010 Vienna
tel: +43.1.513 50 050
fax: +43.1.513 50 05-50
office@shmp.at