
ALLGEMEINES
Die Grundlagen unseres Staatswesens werden in unserer Bundesverfassung normiert. Sie stammt aus dem Jahr 1920 – und ist damit eine der ältesten Verfassungen Europas. In 152 Artikeln, untergliedert in zehn Hauptstücke („Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union“, „Gesetzgebung des Bundes“, „Vollziehung des Bundes“, „Gesetzgebung und Vollziehung der Länder“, „Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens“, „Selbstverwaltung“, „Rechnungs- und Gebarungskontrolle“, „Garantien der Verfassung und Verwaltung“, „Volksanwaltschaft“, „Schlussbestimmungen“), formen diese Bestimmungen den rechtlichen Rahmen, in dem sich unsere Gesellschaft bewegt und weiter entwickelt.
Mehrere Verfassungen? Dennoch ist diese Verfassung nicht unsere einzige Verfassungsurkunde. Anders als in anderen Staaten (wie zB der BRD) kennt die österr Bundesverfassung nämlich kein „Inkorporationsgebot“. Es steht dem Verfassungsgesetzgeber daher frei, jene Normen, die er im Verfassungsrang (1/2 Präsenzquorum, 2/3 Konsensquorum im Nationalrat) erlässt, entweder in unsere zentrale Verfassungsurkunde aufzunehmen oder in eigene Verfassungsgesetze „auszulagern“; zum Teil werden sogar einzelne Paragraphen in einfachen Gesetzen im Verfassungsrang beschlossen („Verfassungsbestimmungen“).
Diese Vorgangsweise hat Vor- und Nachteile: Sie stellt zum einen sicher, dass das zu regelnde Thema in einem Gesetz geregelt wird – und daher alle zusammengehörenden Normen leicht auffindbar sind; zum anderen führen diese „fugitiven“ Verfassungsbestimmungen dazu, dass die Verfassung „zerfleddert“ und nicht mehr in einem einzigen Dokument zur Verfügung steht. Sehr früh war daher schon von der „Ruinenhaftigkeit“ (Hans Klecatsky) bzw „Verhüttelung“ (Karl Korinek) der österr Bundesverfassung die Rede.
Diese Möglichkeit von „Nebenverfassungsrecht“ hat freilich auch zu einer – sinnvollen – begrifflichen Unterscheidung geführt: Meinen wir unsere zentrale Verfassungsurkunde – also das „Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz)“, dann sprechen und schreiben wir vom „B-VG“; ist fugitives Verfassungsrecht gemeint, spricht man von einem „Bundesverfassungsgesetz“ (zB „Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs“). Der Strich macht den Unterschied!
TO PUT IT IN A NUTSHELL
Im Verfassungsrecht sind wir spezialisiert. Wird dagegen verstoßen – durch Verwaltung, Gerichtsbarkeit oder sogar den einfache Gesetzgeber: Punkten Sie mit uns!
Written by:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
Hohenstaufengasse 7
A-1010 Vienna
tel: +43.1.513 50 050
fax: +43.1.513 50 05-50
office@shmp.at