37. Wissens-Schnitzerl

1. GENERAL

Erkenntnisgegenstand der Rechtswissenschaft ist das „positive Recht“ – also jene Normen, bei deren Nichtbefolgung staatlich organisierter Zwang droht (=Rechtsnormen). Alle diese Rechtsnormen zusammen ergeben jene (hier: österr) Rechtsordnung, mit deren Erkennen und deren Darstellung sich die Rechtswissenschaft befasst.

 

2. RECHTSORDNUNG UND STUFENBAUTHEOREME

2.1. Rechtsordnung

Definiert man Rechtsordnung als Gesamtheit aller Rechtsnormen, ist diese Rechtsordnung freilich noch nicht „geordnet“, sondern stellt sich bildlich nur als großer Haufen von Abertausenden zwangsbewehrten Sollensanforderungen dar.

Nun sagt man Juristen nach, dass sie an sich nicht viel können – außer ein bisserl lesen, schreiben, denken und reden. Was den meisten Juristen aber doch auch eigen ist, ist der Drang danach, Ordnung zu schaffen. Einen ungeordneten Haufen zwangsbewehrter Sollensanforderungen Rechtsordnung zu nennen, muss einem Juristen daher wesensmäßig widerstreben.

Daher hat es immer wieder Versuche gegeben, „Ordnung ins Chaos“ zu bringen und Rechtsnormen zu systematisieren. Zwei der bekanntesten Systematisierungsversuche sind die beiden Stufungsmodelle „Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit“ und „Stufenbau nach der derogatorischen Kraft“.

2.2. Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit

Beim „Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit“ wird lediglich der Inhalt von Rechtsnormen betrachtet und versucht, diese Inhalte zueinander in Beziehung zu setzen. Bei einer solchen Betrachtung ist zu erkennen, dass manche Rechtsnormen eine Bedingung für die Erzeugung anderer Rechtsnormen aufstellen. So bestimmt § 3 Z 1 Bundesgesetzblattgesetz (BGBl I 100/2003 idF BGBl I 88/2024), dass die Gesetzesbeschlüsse des Nationalrats im „Bundesgesetzblatt I (BGBl. I)“ zu verlautbaren sind. Damit enthält das Bundesgesetzblattgesetz eine Bedingung für die Erzeugung von Bundesgesetzen; das Bundesgesetzblattgesetz ist somit bedingende Norm, die im BGBl I verlautbarten Gesetze sind die bedingten Normen. Aufgrund dieser bloß inhaltlichen Betrachtung würde in einem „Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit“ somit das Bundesgesetzblattgesetz über den anderen Bundesgesetzen stehen.

2.3. Stufenbau nach der derogatorischen Kraft

Jede entwickelte Rechtsordnung enthält Abertausende Rechtsnormen, die einander in den vielfältigsten Arten bedingen – oder auch nicht. Eine graphische Darstellung eines „Stufenbaus nach der rechtlichen Bedingtheit“ ist daher nur exemplarisch, nicht aber abschließend möglich – und somit vielfach unzweckmäßig.

Anders ist das aber, wenn man nicht die Inhalte, sondern ausschließlich die Formen der Rechtsnormen betrachtet. Die Form einer Norm ist die Schwierigkeit ihrer Erzeugung: Je schwieriger eine Norm zu erzeugen ist, desto höher steht sie in einem solchen formorientierten Stufenbau.

Da sich schon aus den Gesetzen der Denklogik ergibt, dass eine einfacher zu erzeugende Norm einer schwieriger zu erzeugenden Norm nicht widersprechen darf (sonst dürfte der Bezirkshauptmann von Mattersburg zulässigerweise mit Bescheid den Austritt Österreichs aus der Europäischen Union verfügen), folgt aus dieser Stufung, dass einfacher zu erzeugende Normen den schwieriger zu erzeugenden Normen nicht „derogieren“ (also: sie nicht aufheben) dürfen. Daher spricht man bei einer solchen bloß an der Form orientierten Stufung vom „Stufenbau nach der derogatorischen Kraft“.

Da jede Rechtsordnung unzählige Inhalte, aber nur wenige Formen hat, ist dieses Stufenbautheorem deutlich einfacher graphisch darzustellen. Beiden Stufenbaumodellen ist aber eines gemein: Sie erklären, was Rechtswidrigkeit bedeutet: Rechtswidrigkeit bedeutet, dass eine Norm einer im Stufenbau über ihr stehenden Norm widerspricht.

2.4. Adolf Julius Merkl

Das Besondere an den beiden soeben vorgestellten Stufenbautheoremen ist, dass sie nicht erfunden, sondern erkannt wurden. Sie „funktionieren“ nämlich in jeder Rechtsordnung, die aus mehr als einem Inhalt bzw aus mehr als einer Form bestehen. Das Verdienst, dies erkannt zu haben, gebührt dem Österreicher Adolf Julius Merkl (1890-1970), einem der großen Vertreter der Wiener rechtstheoretischen Schule.

 

3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Stufenbaumodelle helfen, Rechtsnormen zu systematisieren. Beim „Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit“ werden nur die Inhalte von Rechtsnormen betrachtet; wenn eine Rechtsnorm eine Bedingung für die Erzeugung einer anderen Rechtsnorm aufstellt, ist sie ihr in diesem Stufenbaumodell übergeordnet. Beim „Stufenbau nach der derogatorischen Kraft“ wird nur die Form – gemeint: die Schwierigkeit ihrer Erzeugung – betrachtet; die schwieriger zu erzeugende Rechtsnorm steht über der einfacher zu erzeugenden Norm.

Widerspricht eine im Stufenbaumodell tiefer stehende Rechtsnorm einer höher stehenden Rechtsnorm, so ist sie „rechtswidrig“. Wir helfen Ihnen, solche rechtswidrigen Normen aufzuzeigen und aus der Rechtsordnung beseitigen („aufheben“) zu lassen. Punkten Sie mit uns!

Written by:

Dr. Walter Schwartz
Attorney at law and founding partner

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