5. Wissens-Schnitzerl

Im täglichen Sprachgebrauch ist oft von „Normen“ die Rede, ohne dass man sich näher überlegt, was darunter eigentlich zu verstehen ist.

Unter „Norm“ versteht man eine „Sollensanordnung“ (vgl 4. Wissensschnitzerl verfasst von Mag. Stefanie Bardach). Sollensanordnungen sind Sätze wie „Du sollst etwas tun!“ oder „Du sollst etwas nicht tun!“ (wobei es normtheoretisch unerheblich ist, ob eine Sollensanordnung negativ oder positiv formuliert wird: Die Sätze „Du sollst nicht lügen!“ und „Du sollst die Wahrheit sagen!“ sind zwar unterschiedlich formuliert, ihr normativer Gehalt ist aber gleich).

Jeder Mensch ist von unzähligen Normen=Sollensanordnungen umgeben: „Du sollst nicht bei Rot über die Straße gehen!“, „Du sollst Deinen Nachbarn freundlich grüßen!“, „Du sollst nicht die Ehe brechen!“, „Du sollst mit Messer und Gabel essen!“, „Du sollst nicht lügen!“ etc.

Juristen können an sich nicht viel: Ein wenig denken, ein wenig schreiben, ein wenig reden. Das, was aber vielen Juristen gemein ist, ist der Drang, Ordnung zu schaffen. Zu wissen, dass jeder Mensch von einem ungeordneten Wust von Normen umgeben ist, stört daher einen Juristen. Aus diesem Grund versucht man, in diesen Normenwust dadurch Ordnung zu bringen, dass man die einzelnen Sollensanordnungen den unterschiedlichen Normensystemen zuordnet.

Gemeinhin unterscheidet man drei Normensysteme: Moral, Sitte und Recht. Die Zuordnung der einzelnen Sollensanordnung zum jeweiligen Normensystem erfolgt aufgrund der vorgesehenen Sanktion. Zu fragen ist daher, welche Art der Strafe droht bei Nichtbefolgung der Sollensanordnung? Handelt es sich um eine religiöse Sanktion, dann spricht man von einer „Norm der Moral“. Ist die Sanktion gesellschaftlicher Art, handelt es sich um eine „Norm der Sitte“. Droht bei der Nichtbefolgung der Sollensanordnung „staatlich organisierter Zwang“, liegt eine „Norm des Rechts“ – also eine Rechtsnorm – vor. Die Summe aller Rechtsnormen eines Staates bildet dessen Rechtsordnung; diese Rechtsordnung (und nur sie!) ist der Erkenntnisgegenstand der Rechtswissenschaft.

Wichtig zu verstehen ist, dass es allein die Art der Sanktion ist, welche die Arten der Normen voneinander unterscheidet, nicht der Umstand, ob überhaupt eine Sanktion droht. Alle Arten von Normen sind nämlich sanktionsbewehrt: Verletzt man eine Norm der Moral, droht religiöser Zwang (zB Fegefeuer, Exkommunikation, Interdikt). Wird eine Norm der Sitte verletzt, droht gesellschaftlicher Zwang (Wer nicht grüßt, wird irgendwann auch selbst nicht mehr gegrüßt. Wer nicht mit Messer und Gabel isst, wird nicht mehr eingeladen werden). Aber nur bei der Verletzung von Rechtsnormen droht „staatlich organisierter Zwang“.

Apropos „droht“: Für die Qualifizierung einer Sollensanordnung als Rechtsnorm reicht aus, dass staatlich organisierter Zwang „droht“ – er muss also nicht in jedem Fall auch tatsächlich verhängt werden. Wenn man nicht dabei erwischt wird, dass man bei Rot über die Straße geht, und daher die an sich vorgesehene Strafe des § 99 Abs 3 lit a StVO nicht verhängt werden kann, ändert das nichts daran, dass man eine Rechtsnorm verletzt hat; die Drohung staatlichen Zwangs reicht aus.

Schließlich: Die in den jeweiligen Sollensanordnungen enthaltenen Gebote oder Verbote können auch in mehreren Normsystemen enthalten sein: So ist die Norm „Du sollst nicht töten“ sowohl eine Norm der Moral (5. Gebot der Zehn Gebote), als auch eine Norm des Rechts (§ 75 StGB „Mord“). Die Norm „Du sollst nicht lügen“ ist sogar Norm in allen drei Normensystemen (Moral: 8. Gebot der Zehn Gebote; Sitte: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch wenn er dann die Wahrheit spricht“; Recht: § 288 StGB „Falsche Beweisaussage“). Und: Es kann Normen geben, die aus einem Normensystem auch wieder ausscheiden: Lange Zeit war Ehebruch in Österreich gerichtlich strafbar (§ 194 StGB); seit 1977 ist dieser Straftatbestand abgeschafft – und daher aus diesem Normensystem ausgeschieden ….

Written by:

Dr. Walter Schwartz
Attorney at law and founding partner

SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
Hohenstaufengasse 7
A-1010 Vienna

tel: +43.1.513 50 050
fax: +43.1.513 50 05-50
office@shmp.at