
1. ALLGEMEINES ZUM GELTUNGSBEREICH
Der Geltungsbereich einer Rechtsnorm (vgl 4. Wissens-Schnitzerl) beschreibt – vereinfacht gesagt – für wen, was, wo und wie lange eine Rechtsnorm gilt. Es ist somit zwischen folgenden Geltungsbereichen zu unterscheiden:
a. persönlicher Geltungsbereich (Wer?);
b. sachlicher Geltungsbereich (Was?);
c. territorialer Geltungsbereich (Wo?);
d. zeitlicher Geltungsbereich (Wie lange?)
2. IM EINZELNEN
2.1. Persönlicher Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich einer Rechtsnorm legt fest, für wen die Norm gelten soll. Eine Norm kann beispielsweise nur für alle Staatsbürger gelten oder für alle EU-Bürger oder auch für „Fremde“*. Manche Normen erstrecken sich auf alle Menschen, während andere nur bestimmte Personengruppen betreffen oder sogar ausschließlich für einzelne Personen gelten.
Beim persönlichen Geltungsbereich geht es also um die Adressaten einer Rechtsnorm – man spricht daher auch von „Normadressaten“ bzw „Rechtsunterworfenen“, also den Personen, die einer Rechtsnorm unterliegen.
*Nach § 2 Abs 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (BGBl I 100/2005 idF BGBl I 50/2025) sind „Fremde“ Personen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
2.2. Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich einer Rechtsnorm legt fest, was geregelt sein soll – also welche Verhaltensweisen oder welche Situationen von der Norm erfasst sein sollen.
2.3. Territorialer Geltungsbereich
Der territoriale Geltungsbereich einer Rechtsnorm legt fest, wo – also für welches Territorium – eine Norm gelten soll. Nachdem Österreich ein Bundesstaat ist, wird zwischen Bundesgebiet und Landesgebiet unterschieden: Bundesgesetze gelten in der Regel für das gesamte Bundesgebiet, also Österreich, während Landesgesetze nur innerhalb des jeweiligen Bundeslandes gelten.
2.4. Zeitlicher Geltungsbereich
Der zeitliche Geltungsbereich einer Rechtsnorm legt fest, für welchen Zeitraum eine Norm gelten soll – also vom Geltungsbeginn bis zum Geltungsende.
Dieses Thema ist relativ umfassend und zu wichtig, um es hier in Kürze abzuhandeln. Deshalb wird ihm ein eigenes Wissens-Schnitzerl – das 7. – gewidmet sein.
3. BEISPIELE
3.1. Persönlicher Geltungsbereich
a. Staatsbürger
Art 7 B-VG regelt Folgendes: „Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich“ (auch Gleichheitssatz genannt).
b. Unionsbürger
Art 21 AEUV regelt, dass jeder „Unionsbürger … das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten“ (auch Freizügigkeitsrecht genannt).
c. Menschen
In Art 2 erster Satz EMRK ist Folgendes geregelt: „Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt“.
d. Bestimmte Personengruppe
Nach § 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BGBl 333/1979 idF BGBl I 50/2025) ist dieses Bundesgesetz auf „alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als ‚Beamte‘ bezeichnet“.
e. Einzelne Personen
§ Der Bundespräsident hat gemäß Art 65 Abs 2 lit c B-VG folgende Befugnis: „Weiter stehen ihm … zu: Einzelfälle: die Begnadigung der von Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen“.
§§ 2 „Gesetz vom 3. April, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen“ (StGBl 209/1919 idF BGBl I 2/2008): „Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu“.
f. Fremde
In § 41 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist Folgendes geregelt: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern“.
3.2. Sachlicher Geltungsbereich
In § 1 Abs 1 Straßenverkehrsordnung (BGBl 159/1960 idF BGBl I 52/2024) ist Folgendes geregelt: „Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können“.
3.3. Räumlicher Geltungsbereich
a. Bundesgebiet
In Art 49 Abs 1 B-VG ist geregelt, dass die Bundesgesetze vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. „Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet“.
b. Landesgebiet
§ 1 Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026 (LGBl 82/2025) regelt Folgendes: „Dieses Gesetz regelt Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Land Salzburg“.
(Anmerkung: Dieses Gesetz tritt erst mit 01.01.2026 in Kraft.)
3.4. Zeitlicher Geltungsbereich
In § 124b Z 480 Einkommensteuergesetz 1988 (BGBl 400/1988 idF BGBl I 79/2025) wird Folgendes geregelt:
Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag abweichend von § 11 Abs. 12
- 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und
- 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.
4. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Bei jeder Rechtsnorm stellen sich die folgenden Fragen: Wer ist Adressat einer bestimmten Rechtsnorm („persönlicher Geltungsbereich“)? Was wird in einer bestimmten Rechtsnorm geregelt („sachlicher Geltungsbereich“)? Wo gilt diese Rechtsnorm – zB in Wien oder in Österreich („territorialer Geltungsbereich)? Und schließlich: Hat die bestimmte Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts überhaupt gegolten („zeitlicher Geltungsbereich“)?
Zuerst müssen diese Fragen beantwortet werden, bevor eine haltbare Rechtsauskunft erteilt werden kann. Punkten Sie mit uns!
Written by:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
Hohenstaufengasse 7
A-1010 Vienna
tel: +43.1.513 50 050
fax: +43.1.513 50 05-50
office@shmp.at