
1. GENERAL
Der große Staatsrechtler Georg Jellinek (1851-1911) entwickelte mit seiner Drei-Elemente-Lehre eine grundlegende Definition des Staates (Staatslehre). Nach dieser Theorie ist eine Entität dann als Staat zu qualifizieren, wenn drei Elemente vorliegen: (i) Staatsgebiet, (ii) Staatsvolk und (iii) Staatsgewalt. Alle diese Elemente müssen kumulativ vorliegen; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so liegt nach Georg Jellinek kein Staat vor.
2. ZU DEN EINZELNEN ELEMENTEN“
2.1. Staatsgebiet
Das Staatsgebiet ist jener Raum, in dem die staatliche Rechtsordnung gilt (vgl 6. Wissens-Schnitzerl zum – territorialen – Geltungsbereich) und der Staat seine entsprechende Hoheitsgewalt ausübt (Gewaltmonopol des Staates; vgl 4. Wissens-Schnitzerl). Das Staatsgebiet umfasst grundsätzlich das (i) Landgebiet als Erdoberfläche innerhalb der Staatsgrenzen, das (ii) Wassergebiet mit Binnengewässern und den (meist völkervertragsrechtlich geregelten) Anteilen an Grenzgewässern, den (iii) Luftraum über dem betreffenden Land- und Wassergebiet sowie den (iv) Untergrund unterhalb der Erdoberfläche des betreffenden Staatsgebiets.
Ein Staat kann als Einheitsstaat organisiert sein: Auf einem Staatsgebiet besteht diesfalls eine Staatsgewalt, die zentral organisiert ist („Zentralstaat“, wie zB Frankreich oder Italien). Alternativ kann ein Staat aber auch föderal in mehreren Glied- oder Teilstaaten organisiert sein, die durch eine Verfassung zu einem Gesamtstaat (Bund) verbunden sind – man spricht daher auch von einem Bundesstaat (wie zB Österreich). In diesem Fall verfügen sowohl der Gesamtstaat als auch die jeweiligen Glied- oder Teilstaaten über Staatsgewalt (die Glied- oder Teilstaaten sind allerdings – anders als zB in einem Staatenbund – keine eigenständigen Völkerrechtssubjekte).
„Österreich ist ein Bundesstaat“ (Art 2 Abs 1 B-VG). Dieser Bundesstaat wird aus den selbständigen Ländern (Glied- oder Teilstaaten) Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien gebildet (Art 2 Abs 2 B-VG). Das Bundesgebiet (=Staatsgebiet) umfasst die Gebiete der Bundesländer“ (Art 3 Abs 1 B-VG).
2.2. Staatsvolk
Das Staatsvolk umfasst alle Personen, die sich innerhalb des Staatsgebiets befinden und damit der staatlichen Rechtsordnung unterliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Staatsbürger, Ausländer oder Staatenlose handelt.
Gewisse Rechte sind allerdings an die Staatsbürgerschaft gekoppelt (zB Art 26 Abs 1 B-VG, wonach der Nationalrat vom „Bundesvolk“ – zu verstehen als Gesamtheit der österreichischen Staatsbürger – gewählt wird).
2.3. Staatsgewalt
Die Staatsgewalt ist die Herrschaftsmacht des Staates über sein Staatsgebiet und umfasst sowohl die Erlassung von Rechtsnormen als auch deren Durchsetzung im Rahmen des staatlichen Gewaltmonopols. Sie wird – nach einer Idee des französischen Philosophen Montesquieu (1689-1755) – in drei Staatsteilgewalten unterteilt, weshalb man auch von Gewaltenteilung spricht: (i) Gesetzgebung (=Legislative), (ii) Verwaltung (=Administrative) und (iii) Gerichtsbarkeit (=Judikative).
Die Vollziehung (=Exekutive) umfasst sowohl die Verwaltung als auch die Gerichtsbarkeit.
Die Gewaltenteilung dient dazu, Machtkonzentration zu verhindern, und eine gegenseitige Kontrolle der Gewalten sicherzustellen („checks and balances“).
3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass aus der Sicht der Staatslehre für das Vorliegen eines Staates drei Elemente erforderlich sind: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. (Daneben gibt es freilich aber auch noch andere Staatsbegriffe – wie zB solche rechtlicher, ethnischer oder soziologischer Art. Hans Kelsen etwa hat den Staat aus dem Blickwinkel des Rechtspositivismus als „Summe seiner Rechtsnormen“ definiert; Staat ist also gleich Rechtsordnung).
Die folgenden Beispiele verdeutlichen, dass die Frage, wann es sich bei einem tatsächlich bestehenden Gebilde um einen Staat handelt, gar nicht so leicht zu beantworten ist:
a. 1967 erklärte ein Privatmann die Marineplattform Sealand in der Nordsee zum „Fürstentum Sealand“ – ein Fall, der in Folge 302 „Sealand und die Gründung einer Mikronation“ von „Geschichten aus der Geschichte“ behandelt wird.
b. Ein weiteres Beispiel ist Kugelmugel in Wien, eine Mikronation, die 1984 vom Künstler Edwin Lipburger auf einem 8 Meter durchmessenden Kugelhaus im Wurstelprater errichtet und mit Stacheldraht umzäunt wurde.
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