
1. GENERAL
Rechtsnormen werden üblicherweise nach den folgenden Kriterien unterschieden:
a. generelle oder individuelle Rechtsnorm;
b. abstrakte oder konkrete Rechtsnorm;
c. objektives oder subjektives Recht;
d. materielles oder formelles Recht.
Dabei ist eine Rechtsnorm nicht zwingend auf eine einzige Kategorie beschränkt; sie kann auch gleichzeitig mehreren Kategorien zugeordnet sein (zB die individuell-konkreten Rechtsnormen „Bescheid“ oder „Urteil“).
2. ZWECK
Bei diesen Einteilungen handelt es sich nicht nur um rein theoretische Unterscheidungen; sie sind vielmehr für ein ausreichendes Verständnis unserer Rechtsordnung bedeutend – und erleichtern so die praktische Rechtsanwendung.
Anhand dieser Einteilungen können insb die Struktur (zB in Zusammenhang mit dem Stufenbau der Rechtsordnung) sowie Wirkungsweise (Für wen gilt die Rechtsnorm? Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn sie befolgt/nicht befolgt wird? Wie und von wem wird sie kontrolliert bzw sanktioniert?) von Rechtsnormen erkannt und verstanden werden. Hat beispielsweise ein Rechtsunterworfener einen durchsetzbaren Anspruch – hat er also ein subjektives Recht? Wie kann ein Rechtsunterworfener diesen Anspruch durchsetzen – welches formelle Recht kommt also zur Anwendung (zB Beschwerde gegen einen Bescheid)?
Subjektive Rechte können zB in Form von Bescheiden konkretisiert werden, mit denen die zuständige Behörde den konkreten Anspruch einer Person verbindlich festlegt. Ein Bescheid ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm, die in aller Regel auf einer generellen-abstrakten Rechtsnorm – einem Gesetz – beruht. Ein Gesetz steht im Stufenbau der Rechtsordnung (genauer: im „Stufenbau nach der derogatorischen Kraft“) höher als der Bescheid, was für die Frage wichtig ist, ob ein solcher Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist.
Anmerkung: In diesem Wissens-Schnitzerl wird ausschließlich die Unterscheidung von generellen und individuellen Rechtsnormen behandelt; die weiteren Unterscheidungen werden in separaten Wissens-Schnitzerln gesondert erläutert.
3. GENERELLE ODER INDIVIDUELLE RECHTSNORM
3.1. Allgemeines
Für die Beantwortung der Frage, ob eine generelle oder individuelle Rechtsnorm vorliegt, ist die Umschreibung des Adressatenkreises entscheidend.
3.2. Generelle Rechtsnorm
Eine generelle Rechtsnorm gilt für einen nach Maß, Zahl oder Gewicht („Gattungsmerkmalen“) umschriebenen Adressatenkreis, ohne auf eine konkrete Person Bezug zu nehmen (zB die ArbeitnehmerInnen, die FahrzeughalterInnen, die UnternehmerInnen, alle Lkw mit einem Gewicht von über 10 Tonnen). Für die Unterscheidung kommt es nur auf die normative Formulierung an, und nicht darauf, wie viele Adressaten tatsächlich betroffen sind (so ist zB der Adressatenkreis „Alle Wiener in diesem Raum“ generell umschrieben, auch wenn tatsächlich nur ein Wiener im Raum wäre).
Beispiele für generelle Rechtsnormen: Gesetze; Verordnungen; generelle Weisungen etc.
3.3. Individuelle Rechtsnorm
Eine individuelle Rechtsnorm wendet sich hingegen nur an eine konkret bezeichnete Person. Im Gegensatz zur generellen Rechtsnorm kommt es somit auf eine bestimmte (Herr Charly Chimney, geb am 15.05.1995, wohnhaft in A-1234 Musterstadt, Musterstraße 5) oder bestimmbare Person (zB „An den Liegenschaftseigentümer der EZ 1234 im Grundbuch der Katastralgemeinde Musterstadt“) an.
Beispiele für individuelle Rechtsnormen: Bescheide; Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (zB ein auf frischer Tat ertappter Räuber wird festgenommen und seine Waffe wird beschlagnahmt); individuelle Weisungen etc.
3.4. Beispiel zur Abgrenzung
Zur Verdeutlichung, wann eine generelle oder eine individuelle Rechtsnorm vorliegt, mögen folgende Beispiele dienen:
Beispiel: Gemäß § 1 Abs 1 GewO (BGBl 194/1994 idF BGBl I 66/2025) gilt dieses Bundesgesetz, „soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten“ (Hervorhebung hinzugefügt). Hierbei handelt es sich um eine generelle Rechtsnorm, weil sie für alle Personen gilt, die eine gewerbsmäßig erlaubte Tätigkeit ausüben.
Dem Herrn Louis Lüthi, geb: 20.02.1990, wohnhaft in A-5600 St. Johann im Pongau, Musterstraße 5, wird per Bescheid die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Uhrmacher“ erteilt. Hierbei handelt es sich um eine individuelle Rechtsnorm, weil sie für eine namentlich genannte – und damit individuell bestimmte – Person gilt.
4. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Bei Rechtsnormen lassen sich vier Kategorien unterscheiden: (i) generelle oder individuelle Rechtsnormen, (ii) abstrakte oder konkrete Rechtsnormen, (iii) objektives oder subjektives Recht und (iv) materielles oder formelles Recht.
Bei generellen Rechtsnormen ist der Adressatenkreis nach Gattungsmerkmalen umschrieben; ihr Anwendungsbereich bezieht sich formal auf eine Personenmehrheit (zB Gastgewerbetreibende, TaxifahrerInnen, HundebesitzerInnen).
Individuelle Rechtsnormen richten sich hingegen nur an eine konkrete Person (zB Charly Chimney hat die Berechtigung, das reglementierte Gewerbe „Rauchfangkehrer“ auszuüben).
Egal, ob generell-abstrakt oder individuell-konkret: Punkten Sie mit uns!
Written by:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
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