30. Wissens-Schnitzerl

1. INTRODUCTION

Das österreichische Rechtssystem beruht auf dem Grundsatz der (relativen) Geschlossenheit des Rechtsquellensystems. Dieser besagt, dass die Bundesverfassung an sich abschließend festlegt, welche Rechtsquellen zulässig sind und auf welche Weise diese Rechtsquellen erzeugt werden. Zu diesen anerkannten Rechtsquellen zählen insb Bundes- und Landesverfassungsgesetze, einfache Bundes- und Landesgesetze, Verordnungen, Bescheide, Urteile sowie die „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diesen Grundsatz aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem abgeleitet. Ausgangspunkt ist, dass die Rechtsschutzinstrumente der Bundesverfassung „aktbezogen“ sind; sie knüpfen also an bestimmte Formen hoheitlichen Handelns an. Würden neue, verfassungsrechtlich nicht vorgesehene generelle oder individuelle Rechtsquellen geschaffen werden dürfen, könnte dadurch der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutz ausgehöhlt werden. Aus diesem Grund gilt ein „Rechtstypenzwang“: Neue Rechtsformen können nicht beliebig geschaffen werden, sondern bedürfen einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundlage.

Die Geschlossenheit des Rechtsquellensystems dient somit vorrangig der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit. Darüber hinaus sichert sie die demokratische Legitimation staatlichen Handelns sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle durch (letztlich) die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

In diesem Zusammenhang sind auch die von Adolf Julius Merkl and Hans Kelsen erkannten Stufenbautheoreme („Stufenbau nach der derogatorischen Kraft“ und „Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit“) von Bedeutung, welche die hierarchische Ordnung und Ableitung der einzelnen Rechtsquellen erklären. Auf diese Theoreme wird in einem eigenen Wissens-Schnitzerl näher eingegangen werden.

 

2. RELATIVE GESCHLOSSENHEIT?

Das Rechtsquellensystem wird also insb vor dem Hintergrund eines effektiven Rechtsschutzes als geschlossen angesehen. Daher stellt sich die Frage, weshalb dennoch von einer lediglich „relativen“ Geschlossenheit gesprochen wird.

Der Begriff „relativ“ bringt zum Ausdruck, dass das Rechtsquellensystem nicht völlig starr ist. So werden beispielsweise einzelne historisch vorgefundene und verfassungsrechtlich akzeptierte Rechtsquellen anerkannt, obwohl sie im B-VG nicht ausdrücklich genannt sind (zB Kollektivvertrag).

Darüber hinaus wurde das österreichische Rechtsquellensystem durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 01.01.1995 verfassungsrechtlich erweitert. Mit dem Unionsrecht ist eine weitere Rechtsquelle hinzugetreten, deren Normen unter bestimmten Voraussetzungen sogar Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht haben können. Die Geschlossenheit des Rechtsquellensystems steht einer solchen Entwicklung nicht entgegen, sofern sie auf einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundlage beruht.

 

3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Der Grundsatz der (relativen) Geschlossenheit des Rechtsquellensystems besagt, dass die Bundesverfassung grundsätzlich festlegt, welche Rechtsquellen zulässig sind und auf welche Weise sie erzeugt werden können. Er dient der Sicherung von Rechtsschutz, Rechtssicherheit und demokratischer Legitimation.

Der Zusatz „relativ“ verdeutlicht, dass das Rechtsquellensystem zwar grundsätzlich geschlossen ist, jedoch auch insb historisch anerkannte Rechtsquellen miterfasst sein können. Zudem kann das Rechtsquellensystem auf verfassungsrechtlicher Grundlage weiterentwickelt und um neue Rechtsquellen erweitert werden (vgl zB den Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften).

Gleich von welcher Rechtsquelle Sie betroffen sind – wir unterstützen Sie gerne bei der Wahrung Ihrer Rechte! Punkten Sie mit uns!

Written by:

Mag. Stefanie Bardach
Attorney at law

SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
Hohenstaufengasse 7
A-1010 Vienna

tel: +43.1.513 50 050
fax: +43.1.513 50 05-50
office@shmp.at