
1. ALLGEMEINES ZUR RECHTSNORM
Aus rechtspositivistischer Sicht (vgl 3. Wissens-Schnitzerl) ist eine „Rechtsnorm“ eine Norm des positiven Rechts (vgl 2. Wissens-Schnitzerl). In ihr wird festgelegt, dass jemand etwas tun oder unterlassen soll. Man spricht daher von einer „Sollensanordnung“ („Du sollst …“; „Du sollst nicht …“). Dieser Teil einer Rechtsnorm wird auch „Tatbestand“ oder „Gebotsteil“ genannt. An den Tatbestand ist in der Regel eine „Rechtsfolge“ bzw ein „Sanktionsteil“ geknüpft – zB Geldstrafe oder Haft (Ausnahme: „lex imperfecta“; vgl dazu Pkt 4.4.). Diese Rechtsfolge darf mittels staatlicher Gewalt („Gewaltmonopol des Staates“) durchgesetzt werden.
Folgende Arten von Rechtsnormen gibt es:
a. Gebotsnorm: In dieser Rechtsnorm wird ein bestimmtes Tun oder Unterlassen geregelt;
b. Verbotsnorm: In dieser Rechtsnorm wird geregelt, dass ein bestimmtes Verhalten verboten ist;
c. Erlaubnisnorm: In dieser Rechtsnorm wird geregelt, dass ein bestimmtes Verhalten erlaubt ist;
d. Ermächtigungsnorm: Diese Rechtsnorm ermächtigt zu einem bestimmten Verhalten.
Durch Rechtsnormen wird festgelegt, wie sich eine Gesellschaft – als Summe der Rechtsunterworfenen – idealerweise verhalten soll.
Nun kann es vorkommen, dass sich Rechtsunterworfene unangemessen oder inakzeptabel verhalten, dieses Verhalten aber gegen keine Rechtsnorm verstößt. Erkennt der Staat, dass ein solches Verhalten („Sein“) für die Gesellschaft nicht wünschenswert ist, kann er als Antwort darauf ein „Sollen“ definieren – eine Rechtsnorm hat daher häufig auch „Antwortcharakter“: Ein Gesetzgeber reagiert auf eine vorgefundene Situation. Dabei muss es nicht unbedingt um unerwünschtes Verhalten gehen; manchmal fehlt auch nur einfach eine Regelung, obwohl gesellschaftliche oder technische Entwicklungen zeigen, dass eine solche notwendig wäre.
2. WER IST ZUR ERLASSUNG VON RECHTSNORMEN BEFUGT („KOMPETENT“)?
Wer Rechtsnormen erlassen darf, ist in Österreich durch das Bundes-Verfassungsgesetz („B-VG“) geregelt. Das B-VG nennt die Rechtsquellen (insb Gesetz, Verordnung, Bescheid, Urteil) und wer sie erlassen darf. Die Gesetzgebung wird zB durch die „Kompetenzverteilung“ der Art 10 bis 15 B-VG zwischen dem Bundesgesetzgeber (Nationalrat+Bundesrat) und den Landesgesetzgebern (Landtage) aufgeteilt.
3. KUNDMACHUNG
Damit Rechtsnormen eingehalten werden können, müssen die Rechtsunterworfenen die Möglichkeit haben, von ihnen Kenntnis zu erlangen. In Österreich erfolgt dies durch die Kundmachung. So regelt Art 49 Abs 1 B-VG Folgendes:
„Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
Eine entsprechende Regelung gibt es auch für Landesgesetze (Art 97 Abs 1 B-VG):
„Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.“
Ein Bundesgesetz ist daher im Bundesgesetzblatt, ein Landesgesetz im Landesgesetzblatt des jeweiligen Bundeslandes kundzumachen. Eine Publikation von Gesetzen zB in der meistgelesenen Zeitung Österreichs reicht daher nicht. Nur dann, wenn eine Rechtsnorm entsprechend kundgemacht wurde, „gilt“ sie – sie soll von Rechtsunterworfenen eingehalten werden.
4. BEISPIELE
4.1. Tatbestand und Rechtsfolge
Am folgenden Beispiel soll aufgezeigt werden, wie eine Norm in einen Tatbestand und in eine Rechtsfolge unterteilt werden kann.
In § 127 StGB (BGBl 60/1974 idF BGBl I 50/2025) wird Folgendes unter dem Titel „Diebstahl“ geregelt:
„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Tatbestand: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern …“.
Rechtsfolge: „… ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
4.2. Arten von Rechtsnormen
Die nachstehenden Beispiele veranschaulichen die unterschiedlichen Arten von Rechtsnormen:
a. Gebotsnorm
§ 38 Abs 5 StVO (BGBl 159/1960 idF BGBl I 52/2024): „Rotes Licht gilt als Zeichen für ‚Halt‘. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.“
b. Verbotsnorm
§ 102 Abs 3 fünfter Satz Kraftfahrzeuggesetz (BGBl 267/1967 idF BGBl I 50/2025): „Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.“
c. Erlaubnisnorm
§ 4 Abs 1 Öffnungszeitengesetz 2003 (BGBl I 48/2003 idF BGBl I 62/2007): „Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.“
d. Ermächtigungsnorm
Art 18 B-VG: „Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen“.
4.3. Aktuelles Beispiel für eine Rechtsnorm mit Antwortcharakter
Mit 01.01.2025 wurde die bisherige Homeoffice-Regelung erweitert. So regelt § 2 „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG“ (BGB 459/1993 idF BGBl I 47/2025), dass Arbeitnehmer:innen auch an selbst gewählten Orten außerhalb der Wohnung (zB Coworking Spaces) arbeiten können. Eine solche „Telearbeit“ ist nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in zulässig – ein Anspruch oder eine Pflicht besteht nicht.
4.4. Lex imperfecta
§ 68 Abs 6 StVO: „Kinder unter 12 Jahren müssen beim Rad fahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. … Wer ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht. Im Falle eines Verkehrsunfalls begründet das Nichttragen des Helms kein Mitverschulden im Sinne des § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, an den Folgen des Unfalls.“
Die Missachtung der Helmpflicht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr zieht ausnahmsweise keine Sanktion nach sich. Es fehlt in der StVO an einem entsprechenden „Sanktionsteil“.
5. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Eine Rechtsnorm besteht grundsätzlich aus Gebotsteil/Tatbestand („Du sollst …“) und aus Sanktionsteil/Rechtsfolge (zB Geldstrafe, Haft). Man unterscheidet Gebotsnormen, Verbotsnormen, Erlaubnisnormen und Ermächtigungsnormen. Die Summe der Rechtsnormen bildet die Rechtsordnung eines Staats.
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