EuGH: Zur Unteilbarkeit einer Unregelmäßigkeit bei kofinanzierten Projekten
Ein Rechtsstreit zwischen der „Mikroregion Porta Bohemica“, einem freiwilligen Gemeindeverband nach tschechischem Recht, und der tschechischen Einspruchsfinanzdirektion (anders gesagt: die „Steuerverwaltung“)? Was ist passiert? Konkret betrifft es die Verjährungsfristen bei öffentlichen Aufträgen.
Unsere Junior Partnerin Jacqueline Kachlyr-Poppe hat kürzlich in der Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht einen Beitrag zur EuGH-Entscheidung C-539/24 zum Thema „Unteilbarkeit einer Unregelmäßigkeit bei kofinanzierten Projekten“ veröffentlicht.
Darin erläutert sie die Frage, ob die EU-VO 2988/95 bei kofinanzierten Projekten nur insoweit anwendbar ist, als Unionsmittel betroffen sind, oder ob die Regelung auf das kofinanzierte Projekt (ungeteilt) anwendbar ist, selbst wenn ein Teil der Förderungen aus einem nationalen „Fördertopf“ stammt.
Kurz zum Hintergrund: Das tschechische Umweltministerium wies der „Mikroregion Porta Bohemica“ für ein Projekt zur „Erarbeitung eines digitalen Hochwasserschutzplans und der Beschaffung eines Melde- und Warnsystems für die Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich“ verschiedene Fördermittel zu. Die „Mikroregion Porta Bohemica“, wurde im Zeitraum Februar 2020 bis September 2021 einer Steuerprüfung unterzogen. Im Zuge dieser Steuerprüfung hat die Behörde verschiedene Verstöße im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Bauleistungen aufgedeckt. Es seien Angebote im Vergabeverfahren rechtswidrig verblieben, welche die „Vergabebedingungen“ nicht erfüllten, Ausführungsfristen seien rechtswidrig verlängert und der Auftrag nicht fristgerecht veröffentlicht worden.
Als Ergebnis dieser Steuerprüfung wurden von der Steuerverwaltung im September 2021 zwei Zahlungsbescheide wegen der „Verstöße gegen die Haushaltsdisziplin“ erlassen.
Wie es seitens der Behörde weiterging und welche Rechtsmittel erhoben wurden, können Sie here nachlesen (ab S 195).
Wer hat mit welchem Argument gepunktet?
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