
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann bei Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention angerufen werden. Die Menschenrechtskonvention steht in Österreich im Verfassungsrang; werden die in ihr verbürgten Rechte – zB Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 Menschenrechtskonvention), Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 Menschenrechtskonvention), Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art 9 Menschenrechtskonvention), Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 Menschenrechtskonvention), Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art 11 Menschenrechtskonvention), Schutz des Eigentums (Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte) – verletzt, kann man sich nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges mit einer Individualbeschwerde an den EGMR wenden.
Was wir tun: Grundrechte können wir! Egal, ob es sich um das Staatsgrundgesetz 1867, das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 idF 1929, die Europäische Menschenrechtskonvention oder die Grundrechtecharta der EU handelt: Auf den Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof in Wien und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg haben wir uns spezialisiert. Dabei haben wir in hochkomplexen Verfahren spektakuläre Erfolge erzielt. Und: Wir lassen nicht locker! So haben wir zB eine Gruppierung zwölf Jahre lang rechtsfreundlich begleitet, bis wir ihre Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft schlussendlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erkämpfen konnten.
Unsere Experten für die Verfahrensführung vor dem EGMR:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
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