12. Wissens-Schnitzerl

1. ALLGEMEINES

Im 19. Jahrhundert geriet das absolutistische Herrschaftsmodell zunehmend unter Druck. Liberale und nationale Bewegungen forderten politische Mitbestimmung, Rechtssicherheit sowie persönliche Freiheitsrechte. Auslöser dieser Entwicklungen war die Französische Revolution von 1789, deren Ideen sich rasch in ganz Europa verbreiteten.

Auch das Kaisertum Österreich blieb davon nicht unberührt: Die Spannungen entluden sich schließlich in den Revolutionen von 1848. Ein „moderner“ Staat ohne Verfassung und garantierte Grundrechte erwies sich zunehmend als nicht mehr dauerhaft regierbar. Zwar scheiterte die Revolution auf politischer Ebene, doch ihre zentralen Forderungen blieben bestehen und prägten die späteren Reformen nachhaltig.

Spätestens mit der Niederlage bei Königgrätz 1866 und dem Ausgleich mit Ungarn war Kaiser Franz Joseph gezwungen, den Staat neu zu ordnen. Der Ausgleich schuf die österreichisch-ungarische Monarchie mit zwei gleichberechtigten Reichshälften: (i) Die Länder der Heiligen Ungarischen Stephanskrone (Transleithanien) und (ii) die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder (Cisleithanien). Es wurde somit die Doppelmonarchie Österreich-Ungarn geschaffen. Verbunden waren sie im Wesentlichen durch den Kaiser sowie eine gemeinsame Außen- und Finanzpolitik.

 

2. IM EINZELNEN

Am 21.12.1867 beschloss der Reichsrat sechs Verfassungsgesetze, die zusammen die Dezemberverfassung bilden. Sie traten am 22. Dezember 1867 in Kraft – Cisleithanien erhielt eine verbindliche verfassungsrechtliche Ordnung. Im Einzelnen:

a. Gesetz wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26.02.1861 abgeändert wird: Mit diesem Gesetz wurde ua erstmals das Notverordnungsrecht des Kaisers geregelt. Danach durften Verordnungen nur in dringenden Fällen und nur, wenn der Reichsrat nicht versammelt war, erlassen werden – zudem mussten alle Minister gegenzeichnen. Dadurch wurde die kaiserliche Macht rechtlich begrenzt.

b. Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder: Mit diesem Staatsgrundgesetz wurden die allgemeinen Rechte der Staatsbürger garantiert: (i) den Schutz des Eigentums, (ii) Religionsfreiheit und kirchliche Selbstverwaltung, (iii) Wissenschafts- und Bildungsfreiheit sowie (iv) Vereins- und Versammlungsfreiheit. Diese Bestimmungen gelten bis heute als Verfassungsgesetz und bilden den Kern des österreichischen Grundrechtsschutzes.

c. Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichts: Das Reichsgericht entschied insb über Beschwerden wegen Verletzung politischer Rechte und trug so zum Grundrechtsschutz bei.

d. Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt: Darin wurde ua der Anklageprozess als zentrales verfassungsrechtliches Prinzip geregelt und stellte die strikte Trennung zwischen der anklagenden Instanz und der urteilenden Gewalt in Strafverfahren her. Es wurde weiters die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verfahren.

e. Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt: Darin wurde im Wesentlichen geregelt, dass der Kaiser unverletzlich ist, die Regierungsgewalt aber durch verantwortliche Minister ausgeübt wird, die für die Gesetzmäßigkeit ihrer Akte verantwortlich sind. Ein weiterer fundamentaler Grundsatz war, dass die Verwaltung nur auf Grundlage der Gesetze handeln darf.

f. Gesetz betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung (Delegationsgesetz): Mit diesem Gesetz wurden die gemeinsamen Angelegenheiten wie Außenpolitik, Krieg und Finanzen geregelt. Ein gemeinsames Ministerium verwaltete diese Aufgaben. Dieses wurde von Delegationen des Reichsrates und ungarischen Reichstags kontrolliert.

Im Ergebnis wurde somit erstmals eine konstitutionelle Monarchie geschaffen.

 

3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Die Dezemberverfassung 1867 schränkte die Macht des Kaisers ein, gewährte den Bürgern umfassende Rechte, verankerte Grundrechte, regelte die Gerichtsbarkeit durch den Anklageprozess und die Verwaltung nach dem Legalitätsprinzip. Viele dieser Regelungen wurden ins geltende B-VG übernommen. Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gilt im Wesentlichen noch heute. Man kann sagen, es war ein „Weihnachtsgeschenk“ für die Bürger von Cisleithanien und bildet die Grundlage der heutigen österreichischen Verfassung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Grundrechte!

Frohe Weihnachten sowie schöne Feiertage und „Punkten Sie mit uns“!

Verfasst von:

Mag. Stefanie Bardach
Rechtsanwältin

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