19. Wissens-Schnitzerl

1. ALLGEMEINES

Das liberale Grundprinzip ist – wie alle anderen Grundprinzipien auch – im B-VG nicht explizit verankert, sondern ergibt sich aus einer Gesamtschau der Verfassungsnormen, insb aus den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechten (insb B-VG, StGG, EMRK).

 

2. SCHUTZFUNKTION UND FREIHEITSGARANTIE

Kern des liberalen Grundprinzips ist der Schutz der individuellen Freiheit vor staatlichen Eingriffen. Diese „Freiheit vom Staat“ wird durch die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) abgesichert.

Die Grundrechte wirken dabei primär als Abwehrrechte gegen den Staat. Sie begrenzen staatliche Befugnisse und schließen Eingriffe in besonders schützenswerte Rechtsgüter entweder gänzlich aus oder unterwerfen sie strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Klassische Freiheitsrechte sind die Meinungsfreiheit (Art 13 Abs 1 StGG, Art 10 Abs 1 EMRK, Art 11 EU-Grundrechtecharta), die Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG, Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art 17 EU-Grundrechtecharta), die Religionsfreiheit (Art 14 Abs 1 StGG, Art 9 Abs 1 EMRK, Art 10 Abs 1 EU-Grundrechtecharta) oder das Recht auf persönliche Freiheit (Art 1 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Art 5 EMRK, Art 6 EU-Grundrechtecharta).

 

3. RECHTSSTAATLICHES UND LIBERALES GRUNDPRINZIP

Das liberale Grundprinzip und das rechtsstaatliche Grundprinzip sind eng miteinander verbunden und bestimmen gemeinsam das Verhältnis zwischen Staat und Gesellschaft.

Der Rechtsstaat beruht auf dem Grundgedanken der Trennung von Staat und Gesellschaft. „Der Staat“ darf nur auf der Grundlage von Gesetzen handeln und ist an die Verfassung gebunden. Die Gesellschaft ist zwar der – solcherart gesetzlich determinierten – Staatsgewalt unterworfen und an deren Gesetze gebunden; dies jedoch nur insoweit, als tatsächlich gesetzliche Regelungen vorhanden sind. Im Umkehrschluss folgt daraus: Besteht keine gesetzliche Regelung, so ist die Gesellschaft frei.

Wird also beispielsweise ein fliegendes Transportmittel (zB Lufttaxi) entwickelt, das nicht unter die bestehenden gesetzlichen Kategorien subsumiert werden kann (= es kann weder als Flugzeug, noch als Kraftfahrzeug, noch als Drohne qualifiziert werden), so darf es ohne behördliche Bewilligung betrieben werden – solange das Gesetz nichts anderes regelt. Auch ohne einschlägige rechtliche Grundlage gilt aber: Durch den Betrieb solcher Transportmittel dürfen keine allfällig (anderen) geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden – zB luftfahrtrechtliche Vorschriften über die Nutzung des Luftraums – bzw dürfen keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden, wie zB das Eigentumsrecht oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit durch Gefährdung von Personen am Boden. Der Gesetzgeber wird daher ein großes Interesse daran haben, diese Art von Transportmittel so rasch wie möglich zu regeln. Dieses fiktive Beispiel verdeutlicht zudem, dass viele Gesetze Antwortcharakter haben – es wird etwas geregelt, was bisher nicht oder nur unzureichend geregelt war.

 

4. VERHÄLTNISMÄßIGKEIT UND STAATLICHE SELBSTBESCHRÄNKUNG

Ziel des Gesetzgebers ist es, im Spannungsfeld zwischen individueller Freiheit, den Schutzinteressen der Allgemeinheit und öffentlichen Interessen ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen. Freiheitsbeschränkungen – einschließlich ausdrücklich normierter Verbote – müssen daher verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einem krassen Missverhältnis der betroffenen Interessen führen.

Das liberale (ebenso wie das rechtsstaatliche) Grundprinzip gewährleistet die Freiheit vom Staat. Diese Freiheit ist durch die Grundrechte verfassungsrechtlich abgesichert.

 

5. VERFASSUNGSÄNDERNDE BEDEUTUNG

Änderungen, die das liberale Grundprinzip in seinem Wesensgehalt aushöhlen oder in seiner grundlegenden Struktur wesentlich verändern, stellen eine Gesamtänderung der Bundesverfassung dar, die (zusätzlich zu den verfassungsgebenden Mehrheiten in National- und Bundesrat) einer Volksabstimmung bedürfen. Eine bloße Modifikation zB einzelner Grundrechte kann hingegen verfassungsrechtlich unbedenklich sein, solange der Wesensgehalt des liberalen Prinzips insgesamt gewahrt bleibt.

 

6. BEISPIELE

6.1. Eigentumsfreiheit

Die Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG, Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art 17 EU-Grundrechtecharta) gewährleistet, dass man Eigentum erwerben und grundsätzlich frei darüber verfügen kann. Der Eigentümer darf mit seiner Sache schalten und walten, wie es ihm beliebt – er kann sie also nutzen, verändern oder auch zerstören. Diese Freiheit endet jedoch dort, wo Rechte anderer beeinträchtigt werden. So kann beispielsweise jemand sein eigenes Auto zerkratzen oder sogar verschrotten, wenn er das möchte. Unzulässig wäre es hingegen, sein Auto anzuzünden, wenn dadurch fremdes Eigentum – etwa ein daneben abgestelltes Fahrzeug – beschädigt wird oder Personen dadurch gefährdet werden. Die Freiheit des Einzelnen findet somit ihre Grenze in der Freiheit und in den Rechten anderer.

6.2. persönliche Freiheit

Diese in einem liberalen Staat gewährleisteten Freiheiten sind von immenser Bedeutung – auch wenn sie uns Österreichern bzw Europäern oft selbstverständlich erscheinen. Gerade weil wir in einem liberalen Rechtsstaat leben bzw aufgewachsen sind, nehmen wir persönliche, wirtschaftliche und berufliche Freiheit als normalen Zustand wahr. Dass es sich dabei jedoch um historisch erkämpfte und verfassungsrechtlich abgesicherte Rechte handelt, wird häufig erst im Vergleich mit anderen Staaten deutlich – wie das folgende Beispiel zeigen soll:

In Österreich darf eine Person nur auf Basis einer gesetzlichen Grundlage und unter strengen rechtsstaatlichen Voraussetzungen festgenommen werden (Recht auf persönliche Freiheit: Art 1 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Art 5 EMRK, Art 6 EU-Grundrechtecharta). Jede Freiheitsentziehung ist gerichtlich überprüfbar und jede betroffene Person genießt umfassende Verfahrensgarantien (insb das Recht auf ein faires Verfahren sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter). Dieses Grundrecht scheint für uns Österreicher/Europäer selbstverständlich zu sein. Dass das keineswegs überall so ist, zeigt die aktuelle Situation im Iran. Immer wieder kommt es zur Inhaftierung von Personen aufgrund politischer Betätigung oder regimekritischer Aktivitäten. Vergleichbare rechtsstaatliche Garantien – wie sie in Österreich vorzufinden sind – gibt es schlichtweg nicht.

6.3. Berufsfreiheit

Eine weitere wohl erworbene Freiheit ist die Berufsfreiheit (Art 18 StGG, Art 15 Abs 1 EU-Grundrechtecharta). In Österreich kann grundsätzlich jede Person den Beruf ergreifen, den sie ausüben möchte. In den meisten Fällen ist dafür „lediglich“ die entsprechende fachliche Ausbildung oder Qualifikation erforderlich. Der Staat legt zwar in bestimmten Fällen Zugangsvoraussetzungen fest, weist aber keine Berufe zu und bestimmt auch nicht, wer welche Tätigkeit auszuüben hat.

Dass auch dies keine Selbstverständlichkeit ist, zeigt der Vergleich mit autoritären Staaten wie Nordkorea. Dort wird die berufliche Tätigkeit weitgehend staatlich gelenkt; Arbeitsplätze werden zugewiesen, und die Ausübung erfolgt zu staatlich vorgegebenen Bedingungen. Eine freie Wahl oder ein freier Wechsel des Berufs ist stark eingeschränkt oder gar unmöglich.

 

7. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Das liberale Grundprinzip zählt zu den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung und bedeutet den Schutz der individuellen Freiheit vor staatlichen Eingriffen. Abgesichert wird diese Freiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung von Grundrechten, die dem Einzelnen staatsfreie Räume sichern und ihn vor allfälligen unverhältnismäßigen Eingriffen schützen.

Wollen Sie Ihre Freiheiten und Möglichkeiten erkunden? Wir unterstützen Sie dabei – Punkten Sie mit uns!

Verfasst von:

Mag. Stefanie Bardach
Rechtsanwältin

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