
1. ALLGEMEINES ZUM POSITIVEN RECHT
In Art 1 „Bundes-Verfassungsgesetz“ („B-VG“) wird Folgendes geregelt (Hervorhebung hinzugefügt):
„Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“.
Das bedeutet: Die Quelle des Rechts ist das Volk. Das Volk ist im Staat organisiert, und grundsätzlich gilt nur jenes Recht, das vom Staat festgelegt wurde. Dieses sogenannte positive Recht ist verbindlich und ist mit staatlicher Hilfe durchsetzbar.
Der Begriff „positiv“ ist dabei nicht im Sinne von „gut“ oder „wünschenswert“ zu verstehen, sondern leitet sich vom lateinischen „ponere“ ab, was setzen, legen, stellen bedeutet. Daher spricht man auch vom „ius positivum“, dem gesatzten Recht.
Grundsätzlich gilt: Jene Vorgaben, die in einem Gesetz oder in einer Verordnung odgl geregelt sind, gelten und sollen von den Rechtsunterworfenen eingehalten werden.
2. „POSITIVES RECHT“ VS „GEWOHNHEITSRECHT“
Der österreichischen Verfassung ist ein Rechtsquellenkatalog zu entnehmen. Sie regelt also abschließend, in welchen Formen (zB Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag, Bescheid, Urteil) Recht entstehen kann. „Gewohnheiten“ als Rechtsquellen sind nicht vorgesehen.
Ausnahmsweise sehen gesetzliche Regelungen aber vor, dass in spezifischen Fällen auch auf Gewohnheiten bzw Bräuche Rücksicht zu nehmen ist. So wird in § 863 Abs 2 ABGB Folgendes geregelt:
„In bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“
Dieses „Gewohnheitsrecht“ ist aber keine eigenständige Rechtsquelle, sondern ist nur deshalb zu berücksichtigen, weil ein Gesetz dies anordnet. Dies dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss eine gleichförmige und regelmäßige Übung innerhalb der Rechtsgemeinschaft bestehen, zum anderen muss die Überzeugung (opinio iuris) vorliegen, dass diese Übung rechtlich verpflichtend und durchsetzbar ist.
Ein solches „Gewohnheitsrecht“ ist aber nur sekundär zu beachten. Es wird vor allem im Privatrecht zur Auslegung und Lückenfüllung bestehender Normen herangezogen (siehe zB § 863 ABGB) und kommt ausschließlich subsidiär zur Anwendung.
3. BEISPIELE
3.1. Gesatztes Recht
In § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (BGBl I 120/1997 idF BGBl I 90/2023; „FSG“) ist Folgendes geregelt:
„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt“.
Nach dem FSG darf also ein Kraftfahrzeug nur dann gelenkt werden, wenn der betreffenden Person eine Lenkberechtigung – also: ein Führerschein – ausgestellt wurde.
3.2. Gewohnheiten und Gebräuche
In § 356 Unternehmensgesetzbuch (dRGBl 219/1897 idF BGBl I 133/2024; „UGB“) ist Folgendes geregelt:
„Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen“.
Diese Bestimmung ist mit jener im ABGB (§ 863 ABGB) vergleichbar. Als ein Beispiel können die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ herangezogen werden (§ 190 UGB). Danach hat ein Unternehmer seine Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen. Die betreffenden Grundsätze (Vollständigkeit, Wahrheit, Richtigkeit, Klarheit und Nachprüfbarkeit etc) waren ursprünglich teils bereits gesetzlich geregelt, teils haben sie sich gewohnheitsmäßig entwickelt. Mittlerweile sind mehr oder weniger alle gesetzlich verankert, wenngleich nicht (direkt) im UGB.
4. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
In Österreich gilt: Die Quelle des Rechts ist das Volk, das wiederum im Staat organisiert ist. Nur das vom Staat gesatzte Recht ist verbindlich und durchsetzbar.
Daraus folgt: Gleich welche rechtliche Frage zu lösen ist – die Antwort findet sich im Gesetz.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Lösung Ihrer Rechtsfragen. Punkten Sie mit uns!
Verfasst von:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
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