20. Wissens-Schnitzerl

1. ALLGEMEINES

Die herrschende Lehre und Judikatur gehen davon aus, dass die österreichische Bundesverfassung auf sechs Grundprinzipen beruht: dem demokratischen, republikanischen, bundesstaatlichen, gewaltenteilenden, rechtsstaatlichen und liberalen Grundprinzip. Da unsere Bundesverfassung auf diesen Grundprinzipien aufbaut, spricht man auch von den „Baugesetzen der Verfassung“ oder der „verfassungsrechtlichen Grundordnung“.

In den letzten drei Wissens-Schnitzerln sind bereits drei Grundprinzipen vorgestellt und besprochen worden; drei weitere Grundprinzipien folgen in den kommenden Wochen. Diese „Halbzeit“ soll der Anlass zu einigen grundsätzlichen Ausführungen zu den Grundprinzipen sein – also zu etwas „Grundprinzipiellem“ 😉.

 

2. Art 44 Abs 3 B-VG

Dass die österreichische Bundesverfassung auf Grundprinzipien beruht, lässt sich ihr nur indirekt entnehmen. Art 44 Abs 3 B-VG bestimmt: „Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist … einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen“.

Diese positivrechtliche Regelung lässt erkennen, dass es Teil- und Gesamtänderungen der Bundesverfassung geben kann. Eine Teiländerung liegt vor, wenn eine Verfassungsbestimmung abgeändert, aufgehoben oder hinzugefügt wird; hier ändert sich die bestehende Bundesverfassung „in Teilen“.

Wann aber liegt eine „Gesamtänderung“ vor? Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist dies dann der Fall, wenn ein Grundprinzip maßgeblich berührt wird – wobei dies immer dann anzunehmen ist, wenn (i) gegen ein Grundprinzip verstoßen, (ii) ein Grundprinzip aufgehoben oder abgeändert, (iii) das Verhältnis der Grundprinzipien zueinander verändert oder (iv) ein neues Grundprinzip erlassen wird.

 

3. WO STEHEN DIE GRUNDPRINZIPIEN?

In einer positivrechtlichen Rechtsordnung müssen Rechtsnormen vom Gesetzgeber „gesetzt“ – also: erlassen – werden, damit sie von den Rechtsunterworfenen als Sollensanforderung erkannt und befolgt werden können. Wo aber stehen die Grundprinzipien?

Bis auf die dürre Wortfolge „Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung“ in Art 44 Abs 3 B-VG findet sich im B-VG kein einziger Hinweis auf „Grundprinzipien“ oder „Baugesetze“. Als „oberste Schicht“ des Verfassungsrechts werden sie vielmehr aus einer Gesamtbetrachtung aller Verfassungsbestimmungen abgeleitet. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung erkennt man, dass unsere Verfassung nach bestimmten Leitgedanken ausgerichtet ist – eben den Grundprinzipien.

Dass es Grundprinzipien gibt, erkennt man also an Art 44 Abs 3 B-VG; welche Grundprinzipien es gibt, ist in der Literatur hingegen umstritten. Die wohl herrschende Lehre geht von den eingangs erwähnten sechs Grundprinzipien aus[1].

Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung zeigt sich zB deutlich an Art 1 erster Satz B-VG („Österreich ist eine demokratische Republik“): Dass Österreich eine Demokratie ist, ergibt sich nicht aus Art 1 B-VG, sondern aus jenen Verfassungsbestimmungen, die eine Beteiligung des Volks an der staatlichen Willensbildung vorsehen (insb Art 41 ff B-VG); und dass Österreich eine Republik ist, ist nicht aus Art 1 B-VG abzuleiten, sondern ergibt sich aus den Verfassungsbestimmungen über die Rechtsstellung des Bundespräsidenten (insb Art 60 ff B-VG). Art 1 B-VG hat daher bloß deklaratorischen Charakter. Hans Kelsen, der Vater der österreichischen Bundesverfassung, hat sich daher auch lange gegen die Aufnahme des Art 1 B-VG in „seine“ Verfassung gewehrt; erst auf den Hinweis des damaligen Staatskanzlers Karl Renner „Lieber Herr Professor! Ein bisserl was Schönes muss in jeder Verfassung stehen!“, hat auch der große Rechtsgelehrte Hans Kelsen klein beigegeben.

[1] Kein Grundprinzip ist hingegen die „immerwährende Neutralität Österreichs“. Da diese im Jahr 1955 durch „normales“ Bundesverfassungsgesetz – also: ohne Volksabstimmung – eingeführt worden ist (BGBl 211/1955), kann sie auch nur in einfachem Verfassungsrang stehen; sie kann daher auch durch „normales“ Bundesverfassungsgesetz wieder aufgehoben werden.

 

4. WAS IST DIE JURISTISCHE BEDEUTUNG DER GRUNDPRINZIPIEN?

Die juristische Bedeutung der Grundprinzipien liegt darin, dass sie die oberste Rechtsschicht in Österreich darstellen. Sie sind jene Rechtsnormen, die am schwierigsten abzuändern sind. Für eine solche Abänderung ist nämlich nicht nur ein „normales“ Verfassungsgesetz erforderlich; auch das Bundesvolk muss dieser Abänderung im Wege einer Volksabstimmung zustimmen.

Bislang ist es erst einmal zur Erlassung eines solchen „gesamtändernden Bundesverfassungsgesetzes“ gekommen. Da durch den Beitritt Österreichs zur EU Kompetenzen „nach Brüssel“ abgegeben worden sind, musste der diesbezügliche Eingriff in das demokratische, rechtsstaatliche und gewaltenteilende Grundprinzip einer Volksabstimmung unterzogen werden. Das Bundesvolk hat diesem gesamtändernden Bundesverfassungsgesetz am 12.06.1994 mit 66,6% zugestimmt (BGBl 735/1994).

Dass die Grundprinzipien die oberste Schicht unserer Bundesverfassung sind, dennoch aber abgeändert werden können, führt zu einer bemerkenswerten Erkenntnis: Anders als in anderen Verfassungen (vgl zB in Deutschland die „Ewigkeitsklausel“ des Art 79 Abs 3 Grundgesetz), gibt es in Österreich kein unabänderliches Verfassungsrecht. Unsere Bundesverfassung ermöglicht es, auf legalem Weg – eben: durch Erlassung eines entsprechenden Bundesverfassungsgesetzes samt Zustimmung des Bundesvolkes im Wege einer Volksabstimmung – die Republik in eine Monarchie oder die Demokratie in eine Diktatur oder den Rechtsstaat in

einen Polizeistaat oder die Gewaltenteilung in eine Gewaltenverbindung oder den liberalen in einen totalitären Staat zu verändern. Der Grund dafür ist keine Wertneutralität oder gar ein Wertindifferentismus, sondern die tiefe Einsicht, dass die Entscheidung über derart grundlegende gesellschaftspolitische Fragen im Parlament – und nicht: auf der Straße – getroffen werden muss. Ist eine Mehrheit der Bevölkerung für eine Abkehr vom bisherigen politischen Grundkonsens, dann wird es zu dieser Änderung auch dann kommen, wenn es die Verfassung – weil angeblich „unabänderlich“ – eigentlich nicht zulässt. Eben einen solchen Verfassungsbruch – und also: einen Bürgerkrieg – will das B-VG aber verhindern.

Nicht abgeändert werden können die Grundprinzipien durch EU-Recht. Begründet wird dies mit einem „inhärenten Gesetzesvorbehalt“, den Österreich beim EU-Beitritt gehabt habe. Man spricht in diesem Zusammenhang vom „integrationsfesten Verfassungskern“.

 

5. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Die Grundprinzipien sind jene Baugesetze, auf denen unsere Bundesverfassung fußt. Sie bilden den gesellschaftlichen Grundkonsens unseres Staates, sind aber nicht unabänderlich. Als oberste Rechtsschicht bedarf es zu ihrer Abänderung aber nicht nur einer qualifizierten Verfassungsmehrheit im Parlament, sondern auch der Zustimmung des Bundesvolkes bei einer Volksabstimmung. In diesem Sinne sind die Grundprinzipien also demokratisch verfügbar und auch justiziabel.

Wollen Sie sich für den Erhalt unserer Grundprinzipien einsetzen? Wir unterstützen Sie dabei – Punkten Sie mit uns!

Verfasst von:

Dr. Walter Schwartz
Rechtsanwalt und Gründungspartner

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