22. Wissens-Schnitzerl

1. ÖSTERREICH ALS MITTELBARE PARLAMENTARISCHE DEMOKRATIE

1.1. Allgemeines

Im Teil I des Wissens-Schnitzerl zum demokratischen Grundprinzip haben wir erläutert, dass die Festlegung des demokratischen Grundprinzips in Art 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lediglich programmatischen Charakter hat. Erst aus der Gesamtheit der verfassungsrechtlichen Bestimmungen wird ersichtlich, dass Österreich eine mittelbare parlamentarische Demokratie ist. Im Folgenden sollen die zentralen Bestimmungen dargestellt werden, aus denen sich diese Einordnung ergibt.

1.2. Direkte Wahl der Gesetzgebungsorgane durch das Volk

Art 24 B-VG regelt, dass die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt wird. Der Nationalrat wird vom „Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt“ (Art 26 Abs 1 B-VG) [1].

[1] Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden von den jeweiligen Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt; im Bundesrat sind die einzelnen Länder dabei entsprechend ihrer Bevölkerungszahl vertreten.

Auf Landesebene werden die Parlamente hingegen anders gebildet: „Die Landtage werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt“ (Art 95 Abs 1 zweiter Satz B-VG).

1.3. Parlamentarisches Regierungssystem

Auf Bundesebene besteht somit ein „parlamentarisches Regierungssystem mit präsidentiellem Einschlag“. Dies deshalb, weil die Bundesregierung – die gemäß Art 19 Abs 1 B-VG das oberste Organ der Bundesvollziehung ist – nicht gewählt, sondern bestellt wird: „Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt“. Dem Bundespräsidenten obliegt daher die Bestellung und Abberufung der Regierung. Würde hingegen ein rein parlamentarisches Regierungssystem in Österreich bestehen, so würde die Regierung (wie dies bis 1929 der Fall war) vom Parlament bestellt werden.

Dennoch ist die Bundesregierung (auch) vom Vertrauen des Nationalrats abhängig und diesem gegenüber politisch verantwortlich (zB Abberufung infolge des Entzugs von Vertrauen;

sog „Misstrauensvotum“); eine rechtliche Verantwortlichkeit besteht gegenüber dem Verfassungsgerichtshof (Ministeranklage gemäß Art 142 B-VG). Der Nationalrat verfügt darüber hinaus auch über diverse Kontrollrechte (zB Interpellationsrecht des Nationalrats gemäß Art 52 Abs 1 B-VG, Untersuchungsausschüsse gemäß Art 53 Abs 1 zweiter Satz B-VG, Misstrauensvotum gegen die Bundesregierung oder einzelne Bundesminister gemäß Art 74 Abs 1 B-VG). Regierungsmitglieder haben demgegenüber im Nationalrat Teilnahme- und Rederechte, die Bundesregierung ein Recht zur Gesetzesinitiative.

Auf Landesebene gilt dagegen ein ausschließlich parlamentarisches Regierungssystem: Die Landesregierung wird gemäß Art 101 Abs 1 B-VG vom Landtag gewählt. Sie ist daher vom Vertrauen des Landtages abhängig und diesem sowohl politisch als auch rechtlich verantwortlich.

1.4. Parteiendemokratie

1 Abs 1 Parteiengesetz (BGBl I 56/2012 idF BGBl I 43/2025; „ParteienG“) ist als Verfassungsbestimmung erlassen worden. Darin ist Folgendes geregelt: „Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich“.

In Österreich haben sich in den letzten Jahrzehnten immer wieder – wenn auch wenige – neue Parteien entwickelt, die mittlerweile fester Bestandteil der österreichischen Politik geworden sind. Derzeit sind fünf politische Parteien im Nationalrat vertreten (dem Sitzplan im Nationalrat folgend von links nach rechts: SPÖ, GRÜNE, NEOS, ÖVP und FPÖ). Weitere Ausführungen zur politischen Partei, zur wahlwerbenden Partei sowie zum Klub (Parlamentsklub bzw Landtagsklub) folgen in einem separaten Wissens-Schnitzerl.

1.5. Der Volkswille als Grundlage staatlichen Handelns

In einer Demokratie steht am Anfang allen staatlichen Handelns das Volk. Die Abgeordneten zu den gesetzgebenden Organen werden direkt vom Volk gewählt und erhalten den Auftrag, im Rahmen ihres freien Mandats[2] Gesetze zu beschließen.

[2] Die Abgeordneten haben ein freies Mandat. Das bedeutet, dass Abgeordnete ihr durch Wahl erworbenes Mandat unabhängig und ohne rechtliche Bindung an Aufträge oder Weisungen ausüben. Verfassungsrechtlich ist dies in Art 56 Abs 1 B-VG verankert („… an keinen Auftrag gebunden“). Das Prinzip des freien Mandats findet sich auch in den entsprechenden Landesverfassungen (zB Art 22 Abs 1 Kärntner Landesverfassung; LGBl 85/1996 idF LGBl 1/2026). Kernelemente sind die Weisungsfreiheit (Entscheidung nach eigener Überzeugung), die Gesamtrepräsentation (Vertretung des gesamten Volkes, nicht nur der eigenen Wählergruppe) sowie der Schutz vor Mandatsentzug, etwa bei Nichtbefolgung parteipolitischer Vorgaben.

Diese Gesetze bilden die verbindliche Grundlage für die gesamte Vollziehung: Sowohl Verwaltung als auch Gerichtsbarkeit dürfen gemäß Art 18 Abs 1 B-VG ausschließlich auf Basis der Gesetze handeln; dabei ist das Gesetz nicht die Schranke, sondern die Grundlage jedweden staatlichen Handelns. So kann jede staatliche Entscheidung letztlich auf eine Quelle zurückgeführt werden – den Willen des Volkes. So schaffen – nach Hans Kelsen – Demokratien die friedensschaffende Fiktion, dass sich die Rechtsunterworfenen das zu befolgende Recht selbst geben.

 

2. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Österreich ist als mittelbare parlamentarische Demokratie organisiert. Dies ergibt sich aus verschiedenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die gemeinsam die demokratische Struktur des politischen Systems prägen. Zu den zentralen Merkmalen einer mittelbaren parlamentarischen Demokratie zählen insbesondere die direkte Wahl der Gesetzgebungsorgane durch das Volk, das parlamentarische Regierungssystem, die bedeutende Rolle der politischen Parteien im Rahmen der Parteiendemokratie sowie der Grundsatz, dass der Volkswille die Grundlage staatlichen Handelns bildet. Diese Elemente verdeutlichen, dass die staatliche Willensbildung in Österreich demokratisch legitimiert und wesentlich durch gewählte Vertreterinnen und Vertreter erfolgt.

Wollen Sie Partei ergreifen oder eine Partei gründen? Wir unterstützen Sie dabei. Punkten Sie mit uns!

 

Verfasst von:

Mag. Stefanie Bardach
Rechtsanwältin

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