
1. ALLGEMEINES
In der Vorwoche haben wir die Grundsätze des Rechtsstaats behandelt. Diese Woche sehen wir uns genauer an, aus welchen verfassungsrechtlichen Bestimmungen sie sich ergeben, und was sie für die Praxis konkret bedeuten.
2. VERFASSUNGSSTAAT / GESETZSSTAAT
Ein wesentliches Merkmal des Rechtsstaats ist die umfassende Bindung der Staatsgewalt an die Verfassung. Als Verfassungsstaat bedeutet dies, dass jedes staatliche Handeln letztlich auf die Verfassung zurückgeführt werden muss. Die Verfassung bildet somit die oberste Rechtsquelle und setzt den Rahmen für alle staatliche Tätigkeiten.
Darüber hinaus ist der Rechtsstaat auch als Gesetzesstaat ausgestaltet: Nach Art 18 Abs 1 und 2 B-VG darf die gesamte Vollziehung ausschließlich auf Grundlage der Gesetze erfolgen. Dieses Legalitätsprinzip bindet nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Gerichtsbarkeit. Staatliches Handeln ohne gesetzliche Grundlage ist daher unzulässig.
Der Rechtsstaat stellt nicht nur Anforderungen an die Vollziehung, sondern auch an die Gesetzgebung selbst. Gesetze müssen im Einklang mit der Verfassung stehen und dürfen dieser nicht widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesetze auch dem Bestimmtheitsgebot (Determinierungsgebot) entsprechen: Sie müssen so klar und präzise formuliert sein, dass für die Vollziehung erkennbar ist, wie das Gesetz anzuwenden ist. Zwar ist es zulässig, der Vollziehung Ermessen einzuräumen, doch muss auch dieses im Gesetz hinreichend vorgegeben sein. Man unterscheidet dabei insb zwischen Handlungsermessen und Auswahlermessen. Wird einer Behörde oder einem Gericht Handlungsermessen eingeräumt, so drückt sich das im Gesetz meist mit der Wendung „Die Behörde kann …“ aus. Beispielsweise sieht § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG vor, dass die Behörde in gewissen Fällen eine Ermahnung – statt der Einstellung eines Verfahrens – mit Bescheid erteilen „kann“. Voraussetzung ist, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Ebenso muss die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat gering sein. Auch das Verschulden des Beschuldigten muss gering sein. Die Ermahnung darf nur erfolgen, wenn sie geboten scheint, um den Beschuldigten von weiteren gleichartigen strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Behörde kann also entweder das Verfahren einstellen oder eine Ermahnung erteilen. Auswahlermessen liegt vor, wenn die Behörde einschreiten muss, aber zwischen mehreren rechtlich zulässigen Maßnahmen wählen kann. Sie entscheidet also nicht, ob sie tätig wird, sondern wie sie tätig wird. Dabei ist sie an gesetzliche Grenzen gebunden (zB liegen einschlägige Vorstrafen vor; zeigt die betreffende Person Reue udgl). Fehlerhafte Ermessensausübung, etwa in Form von Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch, ist rechtswidrig und kann im Rechtsmittelweg bekämpft werden. In Österreich gibt es daher kein „freies“ Ermessen; Ermessen ist vielmehr immer insofern „gebunden“, als es von der Vollziehung – nachprüfbar – „im Sinne des Gesetzes“ geübt werden muss.
Die Einräumung von Ermessen findet ihre Grenze jedenfalls dort, wo die Vollziehung nicht mehr lediglich innerhalb gesetzlicher Vorgaben entscheidet, sondern eigenständig neues Recht schafft. In diesem Fall wird die gesetzliche Determinierung überschritten und es liegt eine unzulässige formalgesetzliche Delegation vor.
3. RECHTSSCHUTZSTAAT
Ein weiterer zentraler Bestandteil des Rechtsstaats ist der effektive Rechtsschutz. Staatliches Handeln muss überprüfbar und kontrollierbar sein. Diese Kontrolle erfolgt insb durch die Höchstgerichte: Der Verfassungsgerichtshof überprüft Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge, während der Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsakte (genauer: verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse über Akte der Verwaltungsbehörden) kontrolliert. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, garantiert durch Art 87 B-VG, ist dabei eine grundlegende Voraussetzung für einen funktionierenden Rechtsschutz. Auch Ermessensentscheidungen der Verwaltung unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle, insb in Hinblick auf Willkür sowie Ermessensüberschreitung oder -missbrauch.
Ergänzt wird dieser individuelle Rechtsschutz durch objektive Kontrollmechanismen, die unabhängig vom Tätigwerden eines Rechtsunterworfenen greifen, wie zB die politische Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Missstandskontrolle durch die Volksanwaltschaft sowie die Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Die tatsächliche Qualität des Rechtsstaats zeigt sich letztlich daran, wie effektiv diese Kontroll- und Rechtsschutzeinrichtungen funktionieren.
4. GRUNDRECHTSSTAAT
Schließlich ist der Rechtsstaat auch als Grundrechtsstaat zu verstehen. Er dient der Begrenzung staatlicher Macht und dem Schutz individueller Freiheit. Grundrechte gewährleisten dem Einzelnen geschützte Sphären, in die der Staat grundsätzlich nicht eingreifen darf. Sie verhindern eine totalitäre Durchdringung des Lebens durch den Staat und sichern ein Mindestmaß an persönlicher Freiheit. Damit steht im Zentrum des Rechtsstaats nicht der Staat selbst, sondern der Schutz des Individuums vor ungerechtfertigten Eingriffen der Staatsgewalt.
5. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Der Rechtsstaat lässt sich in vier Kernfunktionen zusammenfassen: (i) Er gewährleistet zunächst die Bindung der gesamten Staatsgewalt an Verfassung und Gesetz, sodass kein staatliches Handeln ohne rechtliche Grundlage erfolgen darf. (ii) Darüber hinaus umfasst er die Gestaltung durch Anforderungen an die Gesetzgebung, insb die Verfassungsmäßigkeit und hinreichende Bestimmtheit von Gesetzen. (iii) Eine weitere zentrale Funktion ist die Kontrolle staatlichen Handelns durch ein effektives Rechtsschutzsystem, das die Überprüfbarkeit von Gesetzen und Vollziehungsakten sicherstellt. (iv) Schließlich dient der Rechtsstaat dem Schutz der Grundrechte und damit der Sicherung individueller Freiheit gegenüber staatlichen Eingriffen.
Der Rechtsstaat lebt von effektivem Rechtsschutz – wir kennen diesen Rechtsschutz und nutzen ihn für Sie und Ihre Anliegen. Punkten Sie mit uns!
Verfasst von:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
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