Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 15.01.2026, Rs C-77/24 „Wunner“

Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen in Österreich ist grundsätzlich dem Bund vorbehalten (§ 3 „Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens“ [BGBl 620/1989 idF BGBl I 50/2025; „GSpG“]) und somit monopolisiert. Glücksspiele darf somit ausschließlich der Inhaber der Lotterienkonzession (derzeit: Österreichische Lotterien GmbH) anbieten. Dieses Monopol wird von der Rechtsprechung als derzeit unionsrechtskonform qualifiziert (VfSlg 20.201).

Glücksspielbetreiber mit Sitz im Ausland bieten häufig – trotz des Verbots – Online-Glücksspiel in Österreich an. Vor diesem Hintergrund kommt es seit rund zehn Jahren zu zahlreichen Rückforderungsklagen von Spielverlusten, gestützt auf den Verstoß gegen dieses Monopol.

In der Praxis können diese Rückforderungen im Ausland jedoch schwer umgesetzt werden. Malta etwa verhindert die Vollstreckung dieser Urteile mit seiner „Bill 55“. Bisherige Versuche, Forderungen aus Spielverlusten gegen illegale Anbieter durchzusetzen, scheiterten somit oft. Daher wurde als neuer Ansatz eine schadenersatzrechtliche Klage gegen die beiden Geschäftsführer eines insolventen Glücksspielanbieters eingebracht. In dieser Rechtsstreitigkeit hat der EuGH in seinem jüngsten Urteil „Wunner“ vom 15.01.2026 zwei zentrale Aussagen getroffen:

  • Wesentlich für die erste Vorlagefrage war die Auslegung des Art 1 Abs 2 lit d der „Verordnung 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht“ („Rom-II-Verordnung“). Diese Bestimmung nimmt außervertragliche Schuldverhältnisse, „die sich aus dem Gesellschaftsrecht … ergeben“, vom Anwendungsbereich aus. Fraglich war daher, ob glücksspielrechtliche Schadenersatzklagen gegen die Geschäftsführer von Gesellschaften in diese Kategorie fallen und daher vom Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung ausgenommen sind. Hierzu stellte der EuGH fest, dass die gegenständliche Klage wegen verbotener Online-Glücksspiele nicht das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Geschäftsführern betrifft und es sich somit nicht um ein das Gesellschaftsrecht betreffende außervertragliches Schuldverhältnis handelt. Die Rom-II-Verordnung ist somit anwendbar.
  • Die zweite Vorlagefrage betraf den Ort der Schädigung bei Verlusten aus Online-Glücksspiel und die Auslegung des Art 4 Abs 1 Rom-II-Verordnung. Konkret ging es darum, ob der Schaden in dem Mitgliedsstaat eingetreten ist, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der EuGH führt aus, dass es in der Natur der Sache liege, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten. Das spricht dafür, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfinden. Schlussendlich ist daher Art 4 Abs 1 Rom-II-Verordnung so auszulegen, dass bei diesen glücksspielrechtlichen Klagen gegen Gesellschaften in anderen Mitgliedsstaaten der dem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedsstaat eingetreten gilt, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der EuGH hat damit zwei Klarstellungen getroffen, welche die Möglichkeit der Rückforderung von Spielverlusten von Glücksspielanbietern im Ausland erweitern. Mit diesem Urteil wurde die Tür für eine persönliche Inanspruchnahme von Geschäftsführern geöffnet; dies auch in Fällen, in denen diese Geschäftsführer gar nicht die ersten waren, die das Anbieten von illegalem Glücksspiel dieses Unternehmens in Österreich zu verantworten haben („Nachhaftung“). Damit werden Geschäftsführer in Zukunft tatsächlich zur Zielscheibe. Die Verlagerung des Haftungsrisikos auf die Geschäftsführung ist beachtlich ….

Verfasst von:

Mag. Marlene Mader

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