3. Wissens-Schnitzerl

Manch „Rechtsunterworfener“ ist geschockt, wenn er von einem Juristen im trauten Gespräch oder vielleicht sogar vor Gericht die Wendung hört „Gerechtigkeit? Hier geht es um´s Recht! Gerechtigkeit finden S´ nur im Himmel!“

Diese Wendung muss nicht immer zynisch gemeint sein – sie kann auch etwas mit einer rechtstheoretischen (manche meinen: rechtsphilosophischen) Lehre zu tun haben: dem Rechtspositivismus.

Die Juridische Fakultät der Universität Wien hat lange Zeit als Hort dieses Rechtspositivismus gegolten. Genauer: Sie wurde als Wiege der „Wiener rechtstheoretischen Schule“ bezeichnet, einer Schule, die in ihrer Weltgeltung nur mit der „Wiener Schule der Medizin“ und der „Wiener Schule der Musik“ vergleichbar ist. Ihre berühmtesten Vertreter waren Hans Kelsen (der Schöpfer des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes) und Adolf Julius Merkl, in jüngerer Zeit insbesondere Robert Walter und Heinz Mayer.

Worum geht es? Seit es Recht gibt, fragen sich diejenigen, die dieses Recht befolgen sollen, warum sie es befolgen sollen. Sie fragen also nach dem Geltungsgrund des Rechts: Warum gelten Gesetze?

Eine der Aufgaben der Rechtswissenschaft war es seit jeher, einen solchen Geltungsgrund aufzuzeigen. Nur wenn nämlich ein Geltungsgrund überzeugend ist und daher sozial anerkannt wird, unterwirft sich eine Gesellschaft aus freien Stücken dem Recht. Nur dann also „funktioniert“ eine Rechtsordnung.

Lange Zeit ist der Geltungsgrund von Rechtsordnungen transzendental begründet worden: Das Recht stamme von Gott (vgl zB noch die Präambel zur österreichischen Verfassung vom 1. Mai 1934: „Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht …“), entspringe der Natur oder sei ein Ergebnis menschlicher Vernunft.

Es ist ein Verdienst des großen österreichischen Rechtsgelehrten Hans Kelsen, auf die mangelnde wissenschaftliche Erkennbarkeit dieser Geltungsgründe hingewiesen zu haben. Da es im Auge des Betrachters liegt, woran man glaubt, was man als natürlich empfindet oder für vernünftig hält, können die Geltungsgründe von Naturrechtslehren nicht intersubjektiv nachgeprüft werden; sie sind damit wissenschaftlich nicht erkennbar. Man weiß also einfach nicht, was „gerecht“ ist.

Im Gegensatz zu den Vertretern des Naturrechts, die als Geltungsgrund des Rechts somit absolute Werte annehmen, führen Rechtspositivisten die Geltung einer Rechtsordnung auf eine „Grundnorm“ zurück, deren einziger Inhalt es ist, alle anderen Normen dieser Rechtsordnung für geltend zu erklären. Dabei ist man sich dessen wohl bewusst, dass es sich bei dieser „Grundnorm“ um eine reine Annahme handelt: Die „Grundnorm“ existiert also nicht wirklich! Sie ist ein bloßes Vehikel, das hilft, das vom jeweiligen Gesetzgeber gesatzte Recht (=positives Recht) als geltend zu beschreiben.

Das mag nun wie ein theoretischer Streit um des Kaisers Bart anmuten. Ist es nicht egal, woher man die Geltung einer Rechtsordnung ableitet?

Nein, ist es nicht! Der wesentliche Unterschied der jeweiligen Geltungsbegründungen liegt in der Aussage, ob man eine bestimmte Rechtsnorm befolgen soll oder nicht. Führt man die Geltung einer Rechtsordnung auf Gott, Natur oder Vernunft – und somit: auf absolute Werte – zurück, so bedeutet das im Ergebnis, dass jede einzelne Norm dieser Rechtsordnung mit dem jeweiligen absoluten Wert „aufgeladen“ ist: Wer daher eine dieser Normen bricht (also zB bei Rot über die Straße geht), verstößt gegen ein göttliches Gebot oder handelt widernatürlich oder unvernünftig.

Rechtspositivisten wissen im Gegensatz dazu, dass der Geltungsgrund „ihrer“ Rechtsordnung eine Fiktion – nämlich eine bloß imaginierte Grundnorm, die nur sagt, dass alle anderen Normen dieser Rechtsordnung gelten – ist. Ein Rechtspositivist kann eine Rechtsnorm daher nur beschreiben (Gilt die Norm? Welches Verhalten wird durch diese Norm angeordnet? Welche Sanktion droht, wenn man sich nicht an diese Anordnung hält?); er kann einem Rechtsunterworfenen aber nie sagen, ob sich dieser an eine Rechtsnorm halten soll. Wissenschaftlich kann somit nur gesagt werden, was Recht ist, nicht aber, ob dieses Recht auch „gerecht“ ist. Dem Rechtspositivismus ist daher jener Rechtsbefolgungsanspruch fremd, der den Naturrechtslehren inhärent ist. Es obliegt jedem Einzelnen, das eigene Handeln – in freier Selbstbestimmtheit und dem eigenen Gewissen folgend – zu bestimmen.

Eigentlich erstaunlich, dass sich eine solch radikal-individualistische Rechtslehre in einem mittlerweile von zügellosem Anspruchsdenken gekennzeichneten paternalistischen Wohlfahrtsstaat wie Österreich entwickeln konnte ….

Verfasst von:

Dr. Walter Schwartz
Rechtsanwalt und Gründungspartner

SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
Hohenstaufengasse 7
A-1010 Wien

tel: +43.1.513 50 050
fax: +43.1.513 50 05-50
office@shmp.at