
1. ALLGEMEINES
1.1. Einleitende Bemerkungen
Unsere Bundesverfassung ist nicht nur sprichwörtlich „elegant“ (© Alexander Van der Bellen). Sie zeichnet sich auch durch einige Eigenheiten aus. Eine davon ist der Umstand, dass es in Österreich nicht nur ein Höchstgericht, sondern gleich drei gibt: Den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof. Jeder Gerichtshof hat seine eigene Kognitionsbefugnis, die von der Kognitionsbefugnis seiner „Mitgerichte“ verfassungsrechtlich präzise abgegrenzt ist.
1.2. Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Der Verfassungsgerichtshof ist der „Hüter der Verfassung“; er ist neben dem Verwaltungsgerichtshof ein Gerichtshof des Öffentlichen Rechts. Seine Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass staatliches Handeln mit der Bundesverfassung im Einklang steht und die Grundrechte der Menschen gewahrt werden. Zu seinen Aufgaben gehören insb:
- Prüfung von Gesetzen: Der VfGH überprüft, ob Bundes- oder Landesgesetze mit der Bundesverfassung vereinbar sind, und kann allenfalls verfassungswidrige Gesetze aufheben.
- Prüfung von Verordnungen: Der VfGH kontrolliert, ob Verordnungen von Verwaltungsbehörden gesetzmäßig erlassen wurden, und hebt allenfalls gesetzwidrige Verordnungen auf.
- Schutz der Grundrechte: Der VfGH entscheidet auch über Beschwerden gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, wenn eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird.
- Wahlgerichtsbarkeit: Der VfGH entscheidet über die Anfechtung von Wahlen (zB der Wahl des Bundespräsidenten, des Nationalrats, des Europäischen Parlaments sowie von Gemeindeorganen). Er hebt eine Wahl auf, wenn eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens nachgewiesen ist und diese das Wahlergebnis tatsächlich beeinflusst hat oder beeinflussen hätte können.
- Vermögensrechtliche Streitigkeiten (auch Kausalgerichtsbarkeit genannt): Der VfGH entscheidet über bestimmte öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen Bund, Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände, sofern dafür kein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig ist.
1.3. Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Auch der VwGH ist ein Gerichtshof des Öffentlichen Rechts. Zu seinen Aufgaben zählen:
- Entscheidung über Revisionen wegen Rechtswidrigkeit: Der VwGH entscheidet über Revisionen gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, die wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden. Er überprüft dabei, ob die Verwaltungsgerichte das einfache Materiengesetz (zB Bau-, Gewerbe- oder Fremdenrecht) rechtmäßig angewendet haben, und trägt zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzes bei. Während der VfGH also die Einhaltung der Verfassungsgesetze gewährleistet, sichert der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Anwendung der einfachen Gesetze.
- Entscheidung über Fristsetzungsanträge: Der VwGH entscheidet über Anträge wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eines Verwaltungsgerichts und stellt damit die rechtzeitige Erledigung von Verfahren sicher.
- Entscheidung über Kompetenzkonflikte: Der VwGH entscheidet über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Verwaltungsgerichten sowie zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
1.4. Oberster Gerichtshof (OGH)
Der OGH ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und entscheidet in letzter Instanz über Zivil- und Strafsachen. Zu seinen Aufgaben gehören ua die Entscheidung über Zivilverfahren (zB Streitigkeiten aus Verträgen, Schadenersatz oder Erbschaften) sowie über Strafverfahren (zB Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung). Darüber hinaus trägt er durch seine Rechtsprechung zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung dieser Gesetze bei und schafft dadurch Rechtssicherheit in Zivil- und Strafsachen in Österreich.
2. HANS KELSEN UND DIE ÖSTERREICHISCHE VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT
Mit dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920 wurde der Verfassungsgerichtshof in seiner heutigen Form eingerichtet. Maßgeblich geprägt wurde dieses Modell vom österreichischen Rechtsgelehrten Hans Kelsen, der als Mitautor der Bundesverfassung die Idee einer zentralisierten Verfassungsgerichtsbarkeit entwickelte. Seine Grundidee war wegweisend: Die Verfassung bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung und ihre Einhaltung wird von einem eigenen Gericht kontrolliert; damit konnten erstmals auch Gesetze durch ein Gericht „als verfassungswidrig“ aufgehoben werden. Österreich war damit weltweit Vorreiter. Dieses „kelsenianische“ bzw „österreichische Modell“ wurde nach dem Zweiten Weltkrieg von zahlreichen Staaten – ua Deutschland, Italien, Spanien und Portugal – übernommen und prägt bis heute die Verfassungsgerichtsbarkeit vieler Demokratien. Darauf kann Österreich mit Recht stolz sein.
3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Mit dem Verfassungsgerichtshof (VfGH), dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und dem Obersten Gerichtshof (OGH) verfügt Österreich über drei Höchstgerichte, die gemeinsam den Schutz der Verfassung, die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns und die Einheit der Rechtsprechung gewährleisten.
Wenn Sie eine Vertretung vor einem der drei Höchstgerichte benötigen, stehen wir Ihnen kompetent zur Seite. Punkten Sie mit uns!
Verfasst von:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
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