35. Wissens-Schnitzerl

1. ALLGEMEINES

Im österreichischen Gemeinderecht geht das B-VG vom „Prinzip der Einheitsgemeinde“ aus und gibt damit dem Organisationsrecht der Länder einen einheitlichen Gemeindetypus vor (Art 116 B-VG). Unabhängig von Größe, Einwohnerzahl oder wirtschaftlicher Bedeutung unterliegen somit alle Gemeinden demselben rechtlichen Gefüge. Die in der Praxis vorkommenden unterschiedliche Bezeichnungen (wie zB „Marktgemeinde“, „Stadt“ oder „Stadtgemeinde“) haben rein deklarativen Charakter und begründen keine besondere organisationsrechtliche Stellung.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: die „Statutarstadt“ bzw „Stadt mit eigenem Statut“: Sie verfügt über ein eigenes, durch Landesgesetz erlassenes Organisationsrecht („Stadtrecht“ bzw „Statut“). Solche Statutarstädte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung (also: die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaften) wahrnehmen – sie haben also eine Doppelfunktion als Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde. Damit ist die Statutarstadt der einzige – freilich: bundesverfassungsrechtlich vorgesehene – besondere Organisationstyp innerhalb der einheitlich ausgestalteten Gemeindeverwaltung.

 

2. RECHTLICHE GRUNDLAGE

Die verfassungsrechtliche Grundlage der Statutarstädte findet sich in Art 116 Abs 3 B-VG. Danach ist einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Stadtrecht zu verleihen – sofern dadurch keine Landesinteressen gefährdet werden.

Die nähere rechtliche Ausgestaltung obliegt grundsätzlich den Ländern. Gemäß Art 115 Abs 2 B-VG ist nämlich das Gemeinderecht, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes vorgesehen ist, durch die Landesgesetzgebung zu regeln. Dementsprechend werden Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Statutarstädte durch besondere Landesgesetze in Form eigener Stadtrechte bzw Stadtstatute näher bestimmt. Ein Beispiel hierfür ist das „Kremser Stadtrecht 1977“ (LGBl 1010-0 idF LGBl 1010-12), dessen §§ 1 und 2 Folgendes regeln:

Die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben des B-VG bilden somit den allgemeinen rechtlichen Rahmen, während die konkrete Ausgestaltung der Rechtsstellung und Organisation der jeweiligen Statutarstadt auf landesgesetzlicher Ebene erfolgt.

 

3. WIE VIELE STATUTARSTÄDTE GIBT ES?

Derzeit bestehen in Österreich 15 Statutarstädte. Diese verteilen sich, nach Bundesländern von Ost nach West geordnet, wie folgt[1]:

  • Burgenland: Eisenstadt, Rust
  • Wien: Wien
  • Niederösterreich: Wiener Neustadt, St. Pölten, Krems an der Donau, Waidhofen an der Ybbs
  • Steiermark: Graz
  • Kärnten: Klagenfurt, Villach
  • Oberösterreich: Linz, Steyr, Wels
  • Salzburg: Salzburg
  • Tirol: Innsbruck
  • Vorarlberg: keine Statutarstadt

Wien ist zwar ebenfalls eine Stadt mit eigenem Statut, nimmt aber aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Sonderstellung ein (dazu folgt ein eigenes Wissens-Schnitzerl).

[1] Statutarstädte, welche die Anforderungen des Art 116 Abs 3 B-VG nicht erfüllen, sind vom B-VG „historisch vorgefunden“. So wurde – der Legende nach – Rust das Stadtrecht unter Maria Theresia verliehen, weil Süßwein („Ruster Ausbruch) an den Wiener Hof geliefert wurde; da man diesen nicht zahlen konnte, wurde im Gegenzug das Stadtrecht verliehen (womit wirtschaftliche Vorteile wie zB das Stapelrecht verbunden waren).

 

4. WOZU DAS GANZE?

Die Besonderheit einer Statutarstadt liegt in der Verwaltungskonzentration: Sie nimmt nicht nur die Aufgaben einer Gemeinde wahr, sondern besorgt zugleich die Aufgaben der Bezirksverwaltung. Aufgaben, die in anderen Gemeinden von der Bezirkshauptmannschaft wahrgenommen werden, können somit innerhalb der „Stadtverwaltung“ erledigt werden. Durch diese Bündelung von Gemeinde- und Bezirksverwaltung können Verwaltungswege verkürzt und Zuständigkeiten zentralisiert werden. Gleichzeitig ermöglicht das eigene Stadtrecht eine Organisationsstruktur, die an den größeren Aufgabenbereich und die besonderen Bedürfnisse einer größeren Einheit angepasst ist.

Der Status einer Statutarstadt ist aber auch mit zusätzlicher Verantwortung verbunden. Die Übernahme der Bezirksverwaltung führt zu einem deutlich größeren Aufgabenbereich und erfordert entsprechend mehr Personal, finanzielle Mittel (auch wenn der Mehraufwand im Rahmen des Finanzausgleichs teilweise kompensiert wird) und eine leistungsfähige Verwaltungsorganisation. Gerade deshalb setzt die Verleihung eines eigenen Stadtrechts voraus, dass dadurch keine Landesinteressen gefährdet werden und die betreffende Stadt insb personell und finanziell in der Lage ist, die zusätzlichen Aufgaben dauerhaft zu erfüllen. Der Status einer Statutarstadt bedeutet somit einerseits größere administrative Eigenständigkeit und gebündelte Zuständigkeiten, andererseits aber auch mehr Verantwortung und einen höheren Verwaltungsaufwand.

 

5. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Das B-VG normiert das Prinzip der Einheitsgemeinde: Für alle Gemeinden gilt dasselbe Organisationsmodell. Die einzige Ausnahme bilden Statutarstädte – sie sind Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde zugleich. Ihre verfassungsrechtliche Grundlage findet sich in Art 116 Abs 3 B-VG, während ihre konkrete Organisation durch Landesgesetze geregelt wird. Derzeit gibt es in Österreich 15 Statutarstädte.

Gerne stehen wir auch Statutarstädten mit unserer rechtlichen Expertise beratend zur Seite und unterstützen sie sowohl bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben als auch in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung. Punkten auch Sie mit uns!

Verfasst von:

Mag. Stefanie Bardach
Rechtsanwältin

SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
Hohenstaufengasse 7
A-1010 Wien

tel: +43.1.513 50 050
fax: +43.1.513 50 05-50
office@shmp.at