36. Wissens-Schnitzerl

1. ALLGEMEINES

Wien kommt innerhalb Österreichs eine besondere verfassungsrechtliche Stellung zu: Nach Art 2 Abs 2 BVG ist Wien eines der neun österreichischen Bundesländer. Gleichzeitig ist Wien aber auch Gemeinde und Statutarstadt (§ 1 der Wiener Stadtverfassung; LGBl 28/1968 idF LGBl 29/2026). Art 5 Abs 1 B‑VG bestimmt, dass Wien die Bundeshauptstadt und der Sitz der obersten Organe des Bundes ist.

Was auf den ersten Blick lediglich wie eine Besonderheit in der Bezeichnung wirkt, hat erhebliche rechtliche Folgen: Aufgaben, die anderswo auf unterschiedliche Gebietskörperschaften und Behörden verteilt sind, fallen in Wien zusammen – und werden mitunter sogar von denselben Organen (wenngleich in unterschiedlicher Funktion) wahrgenommen.

Was bedeutet das nun für die Verwaltung? Als Gemeinde nimmt Wien zunächst jene Aufgaben wahr, die grundsätzlich auch anderen Gemeinden zukommen. Als Statutarstadt gehört Wien jedoch keinem politischen Bezirk an. Eine Bezirkshauptmannschaft bzw einen Bezirkshauptmann sucht man daher in Wien vergeblich. Stattdessen übernimmt der Magistrat der Stadt Wien die Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde.

Damit beginnt die eigentliche Besonderheit: Dieselben Organe tragen in Wien unterschiedliche „Hüte“. Der Gemeinderat ist zugleich Landtag, der Stadtsenat zugleich Landesregierung und der Bürgermeister zugleich Landeshauptmann. Auch der Magistrat ist weit mehr als eine klassische Stadtverwaltung: Er ist in Wien eine Behörde und überdies auch Amt der Wiener Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörde; der Magistratsdirektor ist auch Landesamtsdirektor. Entscheidend ist daher stets, in welcher Funktion das jeweilige Organ gerade handelt.

Besonders anschaulich wird diese Konstruktion beim Wiener Bürgermeister. Nach Art 108 B‑VG ist er zugleich Landeshauptmann von Wien. Als Bürgermeister steht er an der Spitze der Gemeindeverwaltung, als Landeshauptmann an der Spitze der Landesverwaltung. Hinzu kommt eine weitere Ebene: Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung vollzieht der Landeshauptmann auch Angelegenheiten des Bundes. Eine einzige Person hat damit kommunale, landesrechtliche und bundesstaatliche Funktionen wahrzunehmen.

Auch bei der Wahl des Bürgermeisters zeigt sich die besondere Stellung Wiens. Der Wiener Bürgermeister ist zugleich Landeshauptmann von Wien. Eine Direktwahl durch die Bevölkerung ist daher verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Der Bürgermeister wird vielmehr vom Gemeinderat, der zugleich Landtag ist, gewählt.

Auch bei der Gemeindeaufsicht stößt die Wiener Konstruktion an die Grenzen des sonst üblichen Systems. In anderen Bundesländern beaufsichtigt das Land die Gemeinden. In Wien wäre diese Trennung jedoch teilweise aufgehoben: Das zu beaufsichtigende Gemeindeorgan und das Gemeindeaufsichtsorgan wären identisch. Gerade deshalb können die allgemeinen Regeln über die Gemeindeaufsicht nicht unverändert auf Wien übertragen werden.

Das bedeutet freilich nicht, dass die Wiener Organe kontrollfrei handeln. Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besteht insb eine politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Gemeinderat. Dieser kann dem Bürgermeister oder einem amtsführenden Stadtrat das Misstrauen aussprechen, was die Abberufung zur Folge hätte. Handelt der Bürgermeister hingegen als Landeshauptmann in Angelegenheiten der Bundesverwaltung, besteht eine andere Verantwortlichkeit: In dieser Funktion ist er dem Bund gegenüber verantwortlich und an die Weisungen der zuständigen Bundesorgane gebunden.

Gerade darin liegt das verfassungsrechtlich Spannende an Wien: Gemeinde, Statutarstadt und Bundesland sind keine voneinander getrennten Ebenen, sondern greifen ineinander. Je nachdem, welche Aufgabe wahrgenommen wird, können dieselben Organe in unterschiedlichen rechtlichen Funktionen auftreten. Wien ist damit nicht einfach nur eine Stadt mit zusätzlichen Kompetenzen, sondern eine besondere Konstruktion innerhalb des österreichischen Bundesstaates.

 

2. VOR- BZW NACHTEILE

Die Wiener Sonderstellung bringt sowohl Vorteile als auch Herausforderungen („Nachteile“ sagt man nicht 😉) mit sich. Die Verbindung von Gemeinde-, Landes- und Bezirksverwaltung ermöglicht es, Aufgaben organisatorisch zu bündeln und Verwaltungshandeln effizient zu gestalten. Gerade für eine Millionenstadt kann es von Vorteil sein, dass nicht für jede Verwaltungsebene eigene Behörden eingerichtet werden müssen.

Gleichzeitig erfordert diese Verflechtung eine klare Zuordnung der einzelnen Verwaltungsagenden. Es muss stets nachvollziehbar sein, ob ein Organ gerade für die Gemeinde, das Land oder im Rahmen der Bundesverwaltung tätig wird. Die organisatorische Verbindung der verschiedenen Ebenen verlangt daher eine präzise rechtliche Abgrenzung der jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten; sie ist auch für die Finanzierung (und auch für die Frage der Orden und Ehrenzeichen) von Bedeutung.

Die organisatorische Einheit Wiens vereinfacht somit zwar die Verwaltungsstruktur, erfordert zugleich aber eine klare rechtliche Zuordnung der unterschiedlichen Funktionen und Zuständigkeiten.

 

3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Die Sonderstellung Wiens lässt sich auf einen einfachen Grundgedanken zurückführen: Wien ist gleichzeitig Gemeinde, Statutarstadt und Bundesland. Aufgaben, die anderswo auf mehrere Gebietskörperschaften bzw Behörden verteilt sind, werden daher in Wien oft von denselben Organen wahrgenommen. Gerade diese Verbindung macht Wien zu einem verfassungsrechtlichen Sonderfall innerhalb Österreichs.

Diese besondere Organisationsstruktur bringt vielfältige rechtliche Fragestellungen mit sich. Gerne stehen wir Ihnen dabei mit unserer rechtlichen Expertise zur Seite – egal ob es sich um kommunale Angelegenheiten oder die Aufgaben der Bezirksverwaltung bis hin zu landesrechtlichen Fragen handelt. Punkten Sie mit uns!

Verfasst von:

Mag. Stefanie Bardach
Rechtsanwältin

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