
1. ALLGEMEINES
Das Legalitätsprinzip ist in Art 18 Abs 1 B-VG geregelt:
„Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.“
Mit der Wendung die „gesamte staatliche Verwaltung“ ist nicht nur die Verwaltung des Bundes, des Landes oder der Gemeinden, sondern auch jene der Selbstverwaltungskörper (zB Wirtschaftskammer, Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer) gemeint.
Als Teil der Vollziehung ist explizit nur die Verwaltung genannt. Selbstverständlich ist aber auch die Gerichtbarkeit an die Gesetze gebunden; das Legalitätsprinzip gilt daher auch für die Gerichte. Sämtliche Urteile oder Erkenntnisse müssen auf einer rechtlichen Grundlage beruhen. Dass die Gerichtsbarkeit nicht eigens genannt wurde bzw der Gesetzgeber explizit nur auf die Verwaltung abgestellt hat, ist historisch erklärbar. Zum Zeitpunkt der Entstehung des B-VG war es bereits eine Selbstverständlichkeit, dass das Legalitätsprinzip für die Gerichtsbarkeit gilt. Für die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung war dies allerdings noch nicht so klar („Antwortcharakter der Verfassung“).
Das Legalitätsprinzip ist ein wesentlicher Inhalt des rechtsstaatlichen Grundprinzips. Daraus folgt wiederum: Soll dieses geändert oder abgeschafft werden, wäre dies als Gesamtänderung der Bundesverfassung zu qualifizieren, die einer Volksabstimmung bedürfte (Art 44 Abs 3 B-VG).
Art 18 Abs 1 B-VG begründet eine objektive Verpflichtung zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Gerichtsbarkeit – ein subjektives Recht kann daraus somit nicht abgeleitet werden.
Ob das Legalitätsprinzip „nur“ für die Hoheitsverwaltung oder auch für die Privatwirtschaftsverwaltung gilt, ist strittig („differenziertes Legalitätsprinzip“). Die überwiegende Meinung geht mittlerweile aber davon aus, dass Art 18 Abs 1 B-VG allein die Hoheitsverwaltung bindet. Aus unserer Sicht ist dies auch zutreffend – wird der Staat im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, so ist er grundsätzlich (vgl aber die sogenannte „Fiskalgeltung der Grundrechte“) wie ein Privater zu behandeln. Soll der Staat auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung an (spezifische) gesetzliche Regelungen gebunden werden, so müssen solche erlassen werden (zB Vergaberecht).
Für gewisse Rechtsbereiche reicht nach der Lehre die „finale Programmierung“, wonach eine gesetzliche Festlegung der Ziele der Verwaltung ausreichen soll. Dies ist insb für jene Bereiche anerkannt, in denen schon von vornherein eine spezifische Regelung nicht möglich ist. Dies ist beispielsweise im Raumordnungsrecht der Fall, wo die konkrete Nutzung von Flächen nicht bereits auf Gesetzesebene geregelt werden kann – hier werden nur Zielvorgaben normiert. Als Beispiel kann das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (LGBl 43/2022 idF LGBl 51/2026) angeführt werden, dessen § 1 Abs 2 folgende „Ziele“ festlegt:
„lit a) die sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens,
lit b) der Schutz und die Pflege der Umwelt, insbesondere die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung der Reinheit von Luft, Wasser und Boden sowie die Vermeidung oder Verringerung der schädlichen Auswirkungen von Lärm,
…
lit j) die Erhaltung und zeitgemäße Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, den Erfordernissen des Arbeitsmarktes, den Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung und den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Wirtschaft; …“.
Auf Basis dieses Raumordnungsgesetzes erlassen die Gemeinden im eigenen Wirkungsberiech Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, in denen insb die zulässige Nutzung von Grundflächen sowie nähere Vorgaben für die Bebauung (zB Bauhöhe) festgelegt werden.
Schließlich: Das Legalitätsprinzip bindet an sich nur die Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit); es hat aber indirekt auch Auswirkungen auf die Gesetzgebung selbst. Dies insofern, als der Verfassungsgerichtshof aus Art 18 Abs 1 B-VG ableitet, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Vollziehung durch hinreichend bestimmte und sprachlich verständliche gesetzliche Regelungen zu binden (Näheres zum Bestimmtheitsgebot wird im 40.WS erläutert). Ein Blick in die Gesetzgebung der letzten Jahre zeigt, dass dieser verfassungsrechtliche Auftrag immer öfter missachtet wird ….
2. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Die staatliche Vollziehung – Verwaltung und Gerichtsbarkeit – darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Dieses in Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip ist ein Wesensmerkmal des rechtstaatlichen Grundprinzips. Indirekt richtet es sich auch an den Gesetzgeber, da es diesen dazu verpflichtet, hinreichend bestimmte und klar verständliche Normen zu erlassen.
Werden Ihre gesetzlich eingeräumten Rechte nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben vollzogen, stehen wir Ihnen bei deren Durchsetzung gerne zur Seite. Punkten Sie mit uns!
Verfasst von:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
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