BVergG 2026 ENTWURF – Geplante Änderungen iZm der Wahl des Vergabeverfahrens
Aktuell liegt der Entwurf eines „Vergaberechtsgesetzes 2026“ (kurz: „BVergG 2026-Entwurf“) zur Begutachtung auf, mit dem ua das „Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen“ (BGBl I 65/2018 idF BGBl II 91/2019; „BVergG 2018“) geändert werden soll. Eines der Ziele der Novelle ist die erleichterte Teilnahme an Vergabeverfahren; zur Erreichung dieses Ziels ist ua die Anhebung der Schwellenwerte für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich geplant. Dadurch soll die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich möglichst unbürokratisch, bei gleichzeitig bestmöglicher und sparsamer Verwendung öffentlicher Gelder und unter Hintanhaltung wettbewerbswidriger Verhalten ermöglicht werden (vgl Erläuterungen zum BVergG 2026-Entwurf, 13). Die Anhebung der Schwellenwerte betreffen sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Sektorenauftraggeber:
| Verfahrensart | BVergG 2018 | BVergG 2026-Entwurf |
|---|---|---|
| Öffentliche Auftraggeber – 2. Teil | ||
| Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 43) | Bauaufträge: < EUR 1.000.000,00 Liefer- und Dienstleistungsaufträge: < EUR 143.000,00 |
Bauaufträge: < EUR 2.000.000,00 Liefer- und Dienstleistungsaufträge: < EUR 200.000,00 |
| Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 44 Abs 2 Z 1) | < EUR 143.000,00 | – |
| Direktvergabe (§ 46) | < EUR 143.000,00 | Bauaufträge: < EUR 200.000,00 Liefer- und Dienstleistungsaufträge: < EUR 143.000,00 (gem. § 12 Abs 1 Z 1) |
| Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung (§ 47) | Liefer- und Dienstleistungsaufträge: < EUR 143.000,00 Bauaufträge: < EUR 500.000,00 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge: < EUR 143.000,00 (gem. § 12 Abs 1 Z 1) Bauaufträge: < EUR 2.000.000,00 |
| Sektorenauftraggeber – 3. Teil | ||
| Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 212) | – | Bauaufträge: < EUR 2.000.000,00 Liefer- und Dienstleistungsaufträge: < EUR 150.000,00 |
| Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 221) | – | Bauaufträge: – Liefer- und Dienstleistungsaufträge: < EUR 200.000,00 |
| Direktvergabe (§ 213) | < EUR 143.000,00 | Bauaufträge: < EUR 200.000,00 Liefer- und Dienstleistungsaufträge: < EUR 150.000,00 |
| Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung (§ 214) | Liefer- und Dienstleistungsaufträge: < EUR 200.000,00 Bauaufträge: < EUR 500.000,00 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge: < EUR 200.000,00 Bauaufträge: < EUR 2.000.000,00 |
Die wesentlichsten Änderungen in diesem Zusammenhang betreffen Bauaufträge; die Schwellenwerte für Bauaufträge werden teilweise sogar vervierfacht (vgl Anhebung des Schwellenwertes für die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung im Sektorenbereich von EUR 500.000,00 auf EUR 2.000.000,00). Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist für öffentliche Auftraggeber keine Anhebung der Schwellenwerte für Direktvergaben vorgesehen; dies deshalb, weil bei zentralen öffentlichen Auftraggebern das Unionsvergaberecht grundsätzlich bereits ab dem in § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 genannten Betrag (derzeit EUR 143.000,00) zur Anwendung kommt (vgl Erläuterungen zum BVergG 2026-Entwurf, 13). Im Sektorenbereich ist für die Direktvergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zumindest eine marginale Anhebung auf EUR 150.000,00 geplant.
In Zusammenhang mit der Direktvergabe ist im BVergG 2026-Entwurf darüber hinaus vorgesehen, dass sich der öffentliche Auftraggeber bzw Sektorenauftraggeber bei Direktvergaben mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als EUR 50.000,00 um die Einholung von zumindest drei Vergleichsangeboten bzw unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen hat (§§ 46 Abs 4, 213 Abs 4 BVergG 2026-Entwurf). Da der Auftraggeber keinen Unternehmer zur Legung eines Angebotes bzw zur Übermittlung einer unverbindlichen Preisauskunft zwingen kann, soll es ausreichend sein, auf entsprechende Angebote hinzuwirken. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich um die Einholung der Angebote bzw Preisauskünfte zu bemühen, wenn sachliche Gründe vorliegen. Solche sachlichen Gründe liegen zB beim Bestehen von Ausschließlichkeitsrechten, bei nachweisbarer Dringlichkeit oder bei einem nachweisbar monopolistischen Markt vor. Vergangene Geschäftsbeziehungen stellen jedenfalls keinen sachlichen Grund dar. Der Auftraggeber hat sein diesbezügliches Bemühen sowie allfällige sachliche Gründe zu dokumentieren (vgl Erläuterungen zum BVergG 2026-Entwurf, 14).
Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist im Rahmen der Novelle weiters geplant, dass der öffentliche Auftraggeber bzw der Sektorenauftraggeber für den Fall, dass er ein grenzüberschreitendes Interesse feststellt, die beabsichtigte Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung unionsweit bekannt zu machen und bekannt zu geben hat (§§ 47 Abs 3, 214 Abs 3 BVergG 2026-Entwurf). Die Änderung folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bei Auftragsvergaben mit grenzüberschreitendem Interesse die Grundsätze des AEUV zur Anwendung gelangen (ua EuGH 14.07.2022, Rs C-436/20 „Asade“; 05.07.2024, Rs C-788/23 „EUROCASHI1“). Eine ausschließlich nationale Publikation wäre somit nicht ausreichend, um interessierten Unternehmen die für eine allfällige Teilnahme am Verfahren erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diesfalls ist eine Publikation auf Unionsebene geboten (vgl Erläuterungen zum BVergG 2026-Entwurf, 13).
Die Begutachtungsfrist für das BVergG 2026-Entwurf endet am 07.11.2025. Es bleibt abzuwarten, ob die derzeit vorgesehenen Änderungen in Zusammenhang mit der Wahl der Vergabeverfahren in dieser Form erhalten bleiben.
Verfasst von:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
Hohenstaufengasse 7
A-1010 Wien
tel: +43.1.513 50 050
fax: +43.1.513 50 05-50
office@shmp.at