Die AVG-Novelle: Bescheide auf Knopfdruck – oder ganz ohne?

Anträge per Chatbot, Verwaltungsverfahren ohne Antrag und Bescheide ohne menschliche Genehmigung: Mit der jüngsten Novelle zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz („AVG“) und Verwaltungsstrafgesetz („VStG“) hält die Digitalisierung verstärkt Einzug in die öffentliche Verwaltung.

Die Novelle wurde am 16.10.2026 kundgemacht (BGBl I 86/2026) und ist am 17.10.2026 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers ist es, Verwaltungsverfahren mithilfe digitaler Technologien bürgerfreundlicher, moderner und effizienter zu gestalten. Was hat sich konkret geändert?

Vier Neuerungen stehen dabei im Vordergrund:

  • Chatbot-Anbringen und -Manuduktion (§ 13, 13a AVG): Die Novelle erweitert die Einsatzmöglichkeiten automatisierter Dialogsysteme („Chatbots“) im Verwaltungsverfahren. Über diese können Bürger sowohl schriftlich als auch mittels Spracheingaben mit Behörden kommunizieren und rechtswirksam Eingaben erstatten. Neu ist insb die ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die elektronische Übermittlung ausschließlich gesprochener Anbringen (§ 13 Abs 1 und 2 AVG). Darüber hinaus können Chatbots die behördliche Manuduktionspflicht – also die Rechtsbelehrung unvertretener Personen – erfüllen. Der Einsatz solcher Systeme soll den Behördenkontakt auch außerhalb der Amtsstunden erleichtern und bestehende Barrieren, etwa beim Ausfüllen komplexer Formulare, abbauen. Die Nutzung von Chatbots ist freiwillig; fristgebundene Anbringen und Rechtsmittel müssen weiterhin schriftlich eingebracht werden.
  • No-Stop-Verfahren (§ 57a AVG): Kein Antrag, kein Ermittlungsverfahren, aber ein Bescheid? Genau das ermöglichen sogenannte „No-Stop-Verfahren“. Voraussetzung ist, dass die antragslose Verfahrenseinleitung im jeweiligen Materienrecht vorgesehen ist, das Verfahren nur mit einer Partei zu führen ist und der Behörde sämtliche anspruchsrelevanten Umstände automationsunterstützt zugänglich sind. Derartige Verfahren sind dem österreichischen Rechtssystem nicht gänzlich fremd: Vergleichbare Instrumente bestehen etwa mit der antragslosen Familienbeihilfe (§ 10a „Bundesgesetz vom 24.10.1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen“ [BGBl 376/1967 idF BGBl I 84/2026]) und der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs 2a „Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen“ [BGBl 400/1988 idF BGBl I 62/2026]). Neue materiell-rechtliche Ansprüche werden durch § 57a AVG freilich nicht begründet.
  • Vollständige automatisierte Erledigungen (§ 18a AVG): Einen Schritt weiter geht die Möglichkeit, schriftliche behördliche Erledigungen – insb Bescheide – ohne individuelle Genehmigung durch den „Genehmigungsberechtigten“ (§ 18 Abs 3 AVG) zu erlassen. Welche Angelegenheiten infrage kommen, bestimmt grundsätzlich die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde durch Verordnung. Ausgenommen bleiben Erledigungen nach dem IV. Teil des AVG (Rechtsschutz, insb Berufungs-, Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsverfahren). Der Einsatz künstlicher Intelligenz („KI“) wird dabei keineswegs vorausgesetzt – auch regelbasierte Systeme kommen in Betracht (RV 539 BlgNR XXVIII. GP, 11). Die vollständige Automatisierung ist allerdings auf geeignete Angelegenheiten beschränkt und unterliegt die Automatisierung strengen Anforderungen; dazu zählen die technische Nachvollziehbarkeit des Systems, eine dokumentierte Testphase, behördliche Eingriffsmöglichkeiten und laufende Kontrollen (§ 18a Abs 4 AVG). In der Ausfertigung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Erledigung vollständig automatisiert erfolgt ist (§ 18a Abs 3 AVG).

Gegen einen vollständig automatisiert erlassenen Bescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden (§ 57b AVG). Mit Erhebung der Vorstellung tritt der angefochtene Bescheid außer Kraft. Bemerkenswert ist schließlich, dass vollständig automatisiert erlassene Bescheide innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Erlassung von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden können – selbst nach Eintritt der Rechtskraft und unter Umständen auch zum Nachteil der betroffenen Partei (§ 68 Abs 2a AVG).

  • Digitalisierung des Verwaltungsstrafverfahrens (§§ 47, 49a, 50 VStG): Auch im Verwaltungsstrafverfahren können Straf- und Anonymverfügungen unter den Voraussetzungen des § 18a AVG künftig vollständig automatisiert erlassen werden, wobei der bisherige besondere Rechtsschutz nach dem VStG erhalten bleibt. Zugleich wird die Zahlungsabwicklung vereinfacht: Bei Anonymverfügungen entfällt die Verpflichtung der Behörde zur Beilage einer SEPA-Zahlungsanweisung. Stattdessen sind die maßgeblichen Zahlungsdaten auf der Verfügung selbst oder einer Beilage als Text und QR-Code anzuführen. Eine SEPA-Zahlungsanweisung kann weiterhin verwendet werden. Zudem können Behörden zur leichteren Feststellung des Täters die zugrunde liegende Anzeige oder Teile davon (zB Radarfotos) den Adressaten von Anonymverfügungen zugänglich machen. Schließlich kann auch eine verspätete Zahlung eine weitere Strafverfolgung ausschließen, sofern der Strafbetrag ordnungsgemäß überwiesen wurde und die Behörde bei Anonymverfügungen noch keine Nachforschungen nach dem unbekannten Täter eingeleitet bzw bei Organstrafverfügungen noch keine Verfahrenshandlungen gesetzt hat (§§ 49a Abs 9, 50 Abs 7 VStG).

Die Novelle beschränkt sich also keineswegs auf eine reine Digitalisierung des Behördenkontakts. Sie reicht bis zur Entscheidungsfindung durch die Behörde, die sich auch vollständig automatisierte Erledigungen zurechnen lassen muss. „KI alleine“ macht diese medial vielfach als „KI-Novelle“ bezeichnete Reform (zB ORF.at vom 03.09.2026, „KI-Gesetzesnovelle: Warnung vor Verwaltung ohne Menschen“) daher nicht aus; sie punktet mit der Möglichkeit der Digitalisierung.

Das damit verbundene Potenzial ist beachtlich. Ein niederschwelligerer Zugang zur Verwaltung, die Entlastung der Behörden von Routinetätigkeiten und kürzere Erledigungszeiten sind begrüßenswert.

Die zunehmende Automatisierung birgt jedoch auch rechtsstaatliche Risiken. So können unrichtige Anleitungen und falsche Rechtsbelehrungen durch Chatbots Parteien bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigen. Umso wichtiger sind für den Einzelnen nachvollziehbare Entscheidungen, wirksame behördliche Kontrollen und ein funktionierender Rechtsschutz.

Ob die „KI-Novelle“ auch in der Praxis punkten wird, bleibt also abzuwarten.

Verfasst von:

Mag. Maximilian Schleich
Rechtsanwaltsanwärter

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