OGH: Lootboxen sind kein Glücksspiel

Lootboxen zählen seit Jahren zu den umstrittensten Maßnahmen zur Monetarisierung in Videospielen. Der OGH hatte nun erstmals zu beurteilen, ob die im Spielmodus „Ultimate Team“ der Fußballsimulationsreihe EA Sports FC (vormals „FIFA“) angebotenen „Packs“ als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetz („GSpG“) zu qualifizieren sind.

Vereinfacht gesagt handelt es sich bei Lootboxen („Beutekisten“) um Überraschungs- oder Schatzkisten in Videospielen, die Spieler gegen Entgelt erwerben können, um zufallsgenerierte Inhalte zu erhalten. Dabei können etwa Waffen, Ausrüstungsgegenstände oder kosmetische Upgrades freigeschaltet werden, die das Spielerlebnis verbessern. In „Ultimate Team“ werden durch den Erwerb von Packs virtuelle Fußballspieler „gewonnen“, mit denen das eigene Team verstärkt werden kann. Welche Spieler konkret enthalten sind, wird durch einen Zufallsalgorithmus bestimmt.

Da eine solche Monetarisierung – insb bei jüngeren Spielern – zu hohen Ausgaben führen kann, stehen Lootboxen rechtspolitisch seit Jahren in der Kritik. Dies deshalb, weil Videospiele generell ein gewisses Suchtpotenzial aufweisen können, was durch Lootboxen verstärkt werden kann. Wären Lootboxen als Glücksspiel von nicht konzessionierten Anbietern – und damit als illegales Glücksspiel – zu qualifizieren, könnten die dafür geleisteten Einsätze grundsätzlich zurückgefordert werden.

In der bisherigen Literatur wurden Lootboxen vielfach als Glücksspiel qualifiziert: Um unter das Glücksspielmonopol zu fallen, bedarf es gemäß § 1 Abs 1 iVm § 3 GSpG eines Spiels, dessen Ergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dabei muss ein Glücksvertrag im Sinne des § 1267 ABGB vorliegen und das Spielergebnis überwiegend zufallsabhängig sein. Das Spielergebnis muss somit unvorhersehbar und vom Spieler nicht beeinflussbar sein.

Warum qualifizierte der OGH (6 Ob 228/24h) die Lootboxen in „Ultimate Team“ dennoch nicht als Glücksspiel im Sinne des GSpG und schob damit Rückforderungsansprüchen von Spielern „einen Riegel“ vor?

Der OGH konzentrierte sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Fragen: Zum einen, ob die Lootboxen isoliert – also losgelöst vom gesamten Spielmodus – zu betrachten sind, und zum anderen, ob ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG vorliegt.

Nach Auffassung des Gerichts stellt der Erwerb und das Öffnen von Packs keinen eigenständigen Bestandteil außerhalb des Videospiels dar. Die Inhalte der Packs im Spielmodus „Ultimate Team“ können außerhalb des Spiels nicht übertragen werden. Ebenso erfolgt der Erwerb der Packs über den Account des Spielers innerhalb des Spiels. Der Zweck des Erwerbs der Packs liegt daher darin, das gewünschte virtuelle Fußballteam schneller zusammenzustellen. Der objektive Nutzen besteht daher typischerweise darin, mit den digitalen Inhalten ein stärkeres Team aufzubauen. Dass Packs auch durchschnittliche oder wenig wertvolle Spieler enthalten können, spricht nach Ansicht des OGH ebenfalls gegen eine isolierte Betrachtung. Auch das (unzweifelhaft vorhandene) aleatorische Element der Packs mache den Vorgang noch nicht zu einem eigenständigen, vom Videospiel losgelösten Glücksspiel.

Auf Grundlage dieser Gesamtbetrachtung qualifizierte der OGH die Packs in „Ultimate Team“ nicht als Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG. Der Spielerfolg im Spielmodus hänge nämlich nicht überwiegend von den Inhalten der erworbenen Packs ab. Zwar können bessere Spieler das virtuelle Team stärken; entscheidend für den Erfolg bleiben jedoch mehrere weitere Faktoren. Dazu zählen insb die Fähigkeiten des menschlichen Spielers, etwa die gewählte Taktik und Strategie sowie die Geschicklichkeit beim Steuern der virtuellen Spieler. So kann selbst ein Spieler mit einem starken Team gegen einen spielerisch überlegenen Gegner verlieren. Im glücksspielrechtlichen Sinn handelt es sich daher um ein „gemischtes Spiel“.

Damit hat der OGH mit dieser Entscheidung klar vorgegeben: Der Spielmodus „Ultimate Team“ in seiner konkreten Ausgestaltung – einschließlich der darin enthaltenen Lootboxen – ist kein Glücksspiel. Dadurch hat der Gerichtshof erstmals grundlegende Klarheit für einen wirtschaftlich besonders relevanten Anwendungsfall geschaffen. Die Entscheidung bildet damit eine maßgebliche Grundlage für die glücksspielrechtliche Einordnung vergleichbarer Lootboxen.

Verfasst von:

Daniel Hoff, LL.M.

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