UPDATE IFG: Endlich Klarheit – VfGH bestätigt Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs

Erst vor wenigen Wochen haben wir in unserem Beitrag „Update IFG: Informationsfreiheitsgesetz auf dem Prüfstand: Erste Einblicke in die Rechtsprechung zu § 11 IFG“ den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach § 11 Abs 2 „Informationsfreiheitsgesetz“ (BGBl 5/2024 idF BGBl 52/2025; „IFG“) bejaht. Diese Rechtsansicht hat der Verfassungsgerichtshof nun in einem Normprüfungsverfahren bestätigt (VfGH 24.06.2026, G 43/2026 ua).

Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs lagen mehrere auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG gestützte Normprüfungsanträge der Landesverwaltungsgerichte Steiermark und Vorarlberg zugrunde. Anlass für diese Anträge waren wiederum Verfahren, in denen Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich den Zugang zu begehrten Informationen verweigert hatten. Die Landesverwaltungsgerichte bezweifelten die Verfassungskonformität von § 11 Abs 2 IFG, weil die Bestimmung ihrer Ansicht nach den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs nicht mit der verfassungsrechtlich erforderlichen Klarheit anordne.

Der Verfassungsgerichtshof erachtete diese Anträge als unbegründet. Begründend führt er in seiner Entscheidung aus, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden gemäß Art 118 Abs 4 B-VG zwar grundsätzlich ein zweistufiger Instanzenzug besteht, dieser jedoch vom Gesetzgeber ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Ausschluss muss zwar klar und unmissverständlich erfolgen; erforderlich ist jedoch weder ein ausdrücklicher Verweis auf Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG noch die wörtliche Übernahme der dort verwendeten Formulierung.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichthofs ergibt sich der Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 11 Abs 2 IFG. Die Bestimmung sieht vor, dass gegen einen „solchen“ Bescheid Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Mit „solchem“ Bescheid ist demnach der in § 11 Abs 1 IFG genannte Bescheid eines informationspflichtigen Organs gemeint. Informationspflichtiges Organ ist gemäß § 3 Abs 2 IFG jenes Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die begehrte Information gehört, nicht jedoch eine allfällige Berufungsbehörde. Ein nach Durchführung eines innergemeindlichen Instanzenzugs erlassener Berufungsbescheid kann daher kein „solcher“ Bescheid iSd § 11 Abs 2 IFG sein. Der Gesetzgeber bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass ein innergemeindlicher Instanzenzug ausgeschlossen ist.

Zusätzlich führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass auch die im IFG vorgesehenen verkürzten Entscheidungsfristen, die der raschen Klärung dienen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die vom Informationswerber begehrte Information zugänglich zu machen ist, gegen die Annahme eines innergemeindlichen Instanzenzugs sprechen; ein solcher würde nämlich der Verfahrensbeschleunigung entgegenlaufen.

Der Verfassungsgerichtshof gelangt daher zum Ergebnis, dass § 11 Abs 2 IFG den innergemeindlichen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausschließt. Mit dieser Entscheidung schafft der Verfassungsgerichtshof nun Rechtssicherheit: Bei Bescheiden nach § 11 IFG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist kein innergemeindlicher Instanzenzug auszuschöpfen; der Rechtsschutz erfolgt unmittelbar durch Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht.

Verfasst von:

Sarah Kronschläger-Klostermann, LL.M., MSc

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