Update IFG: Informationsfreiheitsgesetz auf dem Prüfstand: Erste Einblicke in die Rechtsprechung zu § 11 IFG

Bereits in unserem Beitrag „Vom Ende des Amtsgeheimnisses …“ haben wir erste Einblicke in das „Informationsfreiheitsgesetz“ (BGBl 5/2024 idF BGBl 52/2025; „IFG“) gegeben. Rund neun Monate nach Inkrafttreten liegen nun die ersten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vor, die zeigen, wie Auskunftsersuchen in der Praxis umgesetzt werden; eine höchstgerichtliche Entscheidung steht bislang jedoch noch aus. Der folgende Beitrag widmet sich der Rechtsprechung zu § 11 IFG und der Frage, ob im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden der innergemeindliche Instanzenzug zu durchlaufen ist.

Diese Frage ist die derzeit wohl umstrittenste Rechtsfrage in Zusammenhang mit dem IFG. Sie wurde bereits in der Literatur uneinheitlich beantwortet:

Schneider vertritt die Ansicht, dass für einen gesetzlichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs der systematische Zusammenhang von § 11 Abs 1 und Abs 2 IFG sprechen könnte: § 11 Abs 1 IFG sieht bei Verweigerung des Informationszugangs die Erlassung eines Bescheids vor; § 11 Abs 2 IFG knüpft daran an und weist die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unmittelbar dem Verwaltungsgericht zu; dies spreche für eine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht. In diese Richtung würden auch die Gesetzesmaterialien, insb der Ausschussbericht, weisen (Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2025] Rz 22 zu § 11 IFG).

Demgegenüber spricht sich Miernicky gegen einen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs aus, weil dieser im IFG nicht ausdrücklich abbedungen sei (Miernicky, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] Rz K17 zu § 11 IFG).

Diese Divergenzen spiegeln sich mittlerweile auch in der Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte („LVwG“) wider:

  • Das LVwG Kärnten kommt in seinem Erkenntnis vom 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025, zum Ergebnis, dass ein innergemeindlicher Instanzenzug ausgeschlossen sei. Es begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das IFG kein „gewöhnliches“ Materiengesetz iSd Art 118 Abs 4 B-VG sei, sondern auf einer speziellen verfassungsrechtlichen Grundlage (Art 22a Abs 4 Z 1 B-VG) beruhe. Diese Bestimmung sei als lex specialis zu Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG zu verstehen. Das LVwG leitet daraus ab, dass ein innergemeindlicher Instanzenzug auch ohne ausdrückliche Regelung im IFG ausgeschlossen sei, wenn sich dies zumindest implizit aus dem Gesetz ergebe. Zudem begründete es die Entscheidung mit dem Ziel eines raschen und effektiven Rechtsschutzes, insb in Hinblick auf die kurzen Fristen des § 11 Abs 2 IFG.
  • Dieser Meinung schließt sich auch das Verwaltungsgericht Wien („VGW“) an. In seinem Erkenntnis vom 20.03.2026, VGW-113/077/2049/2026-5 *, gelangt das VGW ebenfalls zur Auffassung, dass der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen sei; dies ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 11 Abs 1 und Abs 2 IFG, weswegen die Bestimmung dahingehend verfassungskonform zu interpretieren sei.

* Bei dem das informationspflichtige Organ – nota bene – hervorragend anwaltlich vertreten war 😊.

  • Das LVwG Oberösterreich geht dagegen in seinem Beschluss vom 19.12.2025, LVwG-250257/6/KH/EP, davon aus, dass der innergemeindliche Instanzenzug durchlaufen werden müsse. Im Wesentlichen stützt sich das LVwG dabei darauf, dass der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit des Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzugs im IFG nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht habe.
  • Auch das LVwG Burgenland vertritt in seinem Beschluss vom 30.01.2026, E 301/14/2026.0002/002, die Ansicht, dass ein Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs im IFG nicht erfolgt sei.
  • Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit in Hinblick auf die „unklare“ Zuständigkeitsregelung des § 11 IFG hat das LVwG Steiermark (Beschluss vom 17.02.2026, LVwG 90.25-632/2026) den Verfassungsgerichtshof angerufen und die Aufhebung der Bestimmung als verfassungswidrig beantragt.

Die Uneinheitlichkeit in der Literatur setzt sich somit auch in der Rechtsprechung fort. Unserer Ansicht nach sprechen die besseren Argumente jedoch für einen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs. Insb geht aus § 11 Abs 1 IFG eindeutig hervor, dass bei Nicht-Gewährung des Zugangs zur Information ein Bescheid zu erlassen ist; § 11 Abs 2 IFG bestimmt, dass gegen einen „solchen“ Bescheid Beschwerde erhoben werden kann und das Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden hat. Das wird zusätzlich auch durch die Materialien bekräftigt (RV 2238, BlgNR XXVII. GP, 12). Die Bescheidbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht ist daher ausdrücklich als Rechtsmittel gegen den informationsverweigernden Bescheid vorgesehen. Unserer Ansicht nach schließt diese explizite Benennung eines Rechtsmittelwegs die Zulässigkeit des innergemeindlichen Instanzenzugs nämlich genauso „ausdrücklich“ aus, wie wenn man dies expressis verbis täte.

Bis zur endgültigen Klärung durch den Verfassungsgerichtshof bleibt die Frage, ob der innergemeindliche Instanzenzug nach § 11 IFG nun tatsächlich ausgeschlossen ist, allerdings weiterhin mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet. Deshalb erscheint es geboten, sowohl eine Berufung (in der Regel) an den Gemeinderat bzw Stadtsenat als auch eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben. Kommt es daraufhin zu einem Kompetenzkonflikt – etwa weil sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Gemeinderat bzw Stadtsenat seine Zuständigkeit bejaht oder verneint – hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 138 Abs 1 B-VG über die Zuständigkeit zu entscheiden.

Bis zur endgültigen Klärung der Frage durch den Verfassungsgerichtshof empfiehlt sich somit ein paralleles Vorgehen, um keine Fristversäumnis zu riskieren.

Verfasst von:

Sarah Kronschläger-Klostermann, LL.M., MSc

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