
1. OBJEKTIVES ODER SUBJEKTIVES RECHT
1.1. Objektives Recht
Unter objektivem Recht versteht man die in Österreich geltenden Rechtsnormen – also das positive Recht (oder auch: das „gesatzte“ – iS von „vom Menschen gesetzte – Recht). Darunter fallen nicht nur Rechtsnormen, welche die Beziehungen der Rechtsunterworfenen untereinander (zB ABGB, UGB) regeln, sondern auch Rechtsnormen, welche die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Rechtsunterworfenen (zB StVO, GewO) determinieren. Auch Rechtsnormen, die Behörden einrichten oder ihnen Aufgaben übertragen (zB B-VG, Wiener Stadtverfassung) oder das Dienstverhältnis der öffentlich-rechtlich Bediensteten (zB Beamte, Vertragsbedienstete) regeln, sind erfasst. Alle Rechtsnormen in Österreich zusammen bilden „das objektive Recht“; sie sind „die Rechtsordnung“.
1.2. Subjektives Recht
1.2.1. Allgemeines
Subjektive Rechte sind Teil des objektiven Rechts. Unter „subjektivem Recht“ ist eine Rechtsnorm zu verstehen, die es einem Rechtsunterworfenen ermöglicht, seine Rechte durch Anrufung staatlicher Organe (Verwaltungsbehörde oder Gericht) durchzusetzen (zB durch Klage, Berufung, Beschwerde). Wesentlich ist, dass ein subjektives Recht auch durchsetzbar ist; dies erfolgt durch Inanspruchnahme der Rechtsschutzmechanismen von Verwaltung und Gerichtsbarkeit.
1.2.2. Subjektiv-öffentliches bzw subjektiv-privates Recht
Subjektive Rechte gibt es sowohl im Privatrecht als auch im Öffentlichen Recht.
Ein subjektiv-öffentliches Recht ist ein Recht, das im öffentlichen Recht (zB GewO) wuzelt – das sich also in aller Regel gegen den Staat richtet. Eine Person erhält damit die Möglichkeit, ihre Interessen gegenüber dem Staat geltend zu machen (zB Recht auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung nach der GewO). Weiters kann eine Person durch ein solches Recht die Einhaltung der Gesetze bei der Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) – und damit: das rechtmäßige Handeln staatlicher Organe – durchsetzen.
Ein subjektiv-privates Recht ist ein Recht, das im Privatrecht (zB ABGB) wurzelt – sich also in aller Regel gegen eine andere private Person richtet. Ein Rechtsunterworfener kann somit seine Interessen gegenüber einer anderen Person geltend machen.
1.2.3. Verfassungsgesetzlich gewährleistetes (subjektives) Recht
a. Allgemeines
Ist ein subjektives Recht in einem Verfassungsgesetz (und nicht wie in Pkt 1.2.2. in einem einfachen Gesetz) verankert, so spricht man von einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Art 144 Abs 1 B-VG) – auch Grundrecht, Menschenrecht oder Freiheitsrecht genannt.
Diese „Grundrechte“ dienen dazu, den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Rechtsunterworfenen vor staatlichen Eingriffen – sei es durch die Gesetzgebung, die Verwaltung oder die Gerichtsbarkeit – zu schützen (zB Recht auf Leben, Recht auf Gleichheit, Recht auf Eigentum, Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens). Ursprünglich handelt es sich bei Grundrechten daher um Abwehrrechte gegen den Staat. Sie wirken an sich nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger.
Anmerkung: Im österreichischen Recht gibt es (anders als zB in Deutschland) kein Kodifikationsgebot: Grundrechte können daher sowohl in Verfassungsgesetzen als auch in einfachen Gesetzen „stehen“. Die jeweilige Bestimmung muss aber immer mit den erforderlichen Quoren (zumindest 50% Anwesenheit, zumindest 2/3 Zustimmung der anwesenden Abgeordneten im Nationalrat) beschlossen und gemäß Art 44 Abs 1 B-VG als „Verfassungsgesetz“ (zB B-VG, StGG) oder „Verfassungsbestimmung“ bezeichnet werden (zB § 1 DSG [BGBl I 165/1999 idF BGBl I 50/2025]).
b. Unmittelbare Drittwirkung
Zwischen Privaten gelten die Grundrechte (weil ursprünglich nur staatsgerichtet) an sich nicht. Wie Private ihre Rechtsverhältnisse gestalten, bleibt grundsätzlich ihnen überlassen (Privatautonomie). Sie können bei Ihren Entscheidungen also „diskriminierend“ oder „willkürlich“ vorgehen und müssen diese Entscheidungen auch nicht begründen – dies freilich nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen (zB „Verkürzung über die Hälfte“ gemäß § 934 ABGB).
Nur ausnahmsweise gelten Grundrechte auch zwischen Privaten (=unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte). Dies dann, wenn es gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. So regelte § 5 Abs 4 DSG 2000, dass sich das Grundrecht auf Datenschutz auch auf „Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind“, erstreckt. Mittlerweile ist diese Bestimmung aufgehoben worden; es wird aber weiterhin auf Basis der Verfassungsbestimmung des § 1 DSG von einer solchen Drittwirkung ausgegangen. Das Datenschutzrecht gilt somit in Österreich zwischen Staat und natürlichen Personen ebenso wie zwischen Personen untereinander (wobei im letztgenannten Fall auch juristische Personen erfasst sind).
c. Fiskalgeltung der Grundrechte
Wie verhält es sich jedoch, wenn der Staat wie ein Privater handelt? Gelten in diesem Fall die Grundrechte auch im Verhältnis zwischen dem Staat (Fiskus) und einem Privaten (zB Vertragspartner)? Ob eine solche „Fiskalgeltung der Grundrechte“ gilt, war lange strittig. Insb in Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz wird eine solche Fiskalgeltung der Grundrechte mittlerweile aber sowohl vom OGH als auch vom VfGH bejaht.
1.3. Beispiele
1.3.1 Beispiele für subjektiv-öffentliche Rechte
Ob einem Rechtsunterworfenen ein subjektives Recht zusteht, ist dem betreffenden Materiengesetz zu entnehmen. Im Optimalfall ist dieses ausdrücklich als solches festgelegt (oft ist dies aber nicht der Fall).
a. Nachbarrechte: In § 134a der „Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien)“ (LGBl 11/1930 idF LGBl 45/2025; „Wr BauO“) sind die subjektiven Rechte als solche benannt:

134a BauO gewährt gewisse Nachbarrechte, die grundsätzlich per „Einwendungen“ in einem Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden können. Sollte also beispielsweise ein Nachbar der Ansicht sein, dass die Nachbargrenzen nicht eingehalten werden, oder wird er durch den betreffenden fertiggestellten „Bau“ Immissionen ausgesetzt (zB zu viel Lärm oder zu wenig Licht), kann er diese im Baubewilligungsverfahren einwenden.
b. Recht auf Akteneinsicht: Das Recht auf Akteneinsicht ist ebenfalls ein Beispiel für ein (sich iZm mit der jeweiligen materiengesetzlichen Bestimmung ergebendes) subjektives Recht – dieses wird aber nicht explizit als solches bezeichnet. Vgl § 17 AVG:

Nach § 17 AVG hat jede Partei (des betreffenden Verfahrens) ein Recht auf Akteneinsicht – sie kann also in den Akt des sie betreffenden Verfahrens bei der Behörde Einsicht nehmen.
Mitunter kann es in der Praxis schwierig sein, festzustellen, ob einer Person ein subjektives Recht eingeräumt wird. Hier gibt es eine „Faustregel“: Wessen Interesse soll die Norm schützen? Dieser Adressat ist Partei.
1.3.2. Beispiele für subjektiv-private Rechte
Anders als im öffentlichen Recht, wo es neben den subjektiv-öffentlichen Rechten viele Rechte gibt, die „nur“ objektiv-öffentlich sind (und daher von den Verwaltungsbehörden nur von Amts wegen wahrgenommen werden müssen), besteht das zB ABGB praktisch nur aus subjektiv-privaten Rechten.
a. Kaufvertrag: In § 1053 ABGB ist beispielsweise Folgendes geregelt:
„Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht“.
Wird ein gültiger Kaufvertrag abgeschlossen und hat der Verkäufer die Kaufsache übergeben, kann er den Käufer auf Herausgabe des Kaufpreises klagen, sollte dieser ihn nicht freiwillig leisten.
b. Erbanfall: Gemäß § 536 ABGB erwirbt der Erbe „das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung“.
Mit dem Tod des Verstorbenen hat der Erbe einen Anspruch auf Herausgabe seines Erben gegen die Verlassenschaft; diesen Rechtsanspruch kann er auch klagsweise geltend machen.
1.3.3. Beispiele für verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte
Gemäß Art 83 Abs 2 B-VG darf „[n]iemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“.
In Art 7 Abs 1 B-VG ist geregelt, dass „alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind“. Das Gleiche ist auch im StGG 1867 geregelt. Nach seinem Art 2 sind „[v]or dem Gesetze … alle Staatsbürger gleich“.
Gemäß Art 5 StGG ist das Eigentum unverletzlich. „Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt“.
Art 17 StGG regelt, dass die „Wissenschaft und ihre Lehre … frei“ sind.
2. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Unter objektivem Recht ist die österreichische Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit zu verstehen. Subjektives Recht meint ein Recht des Einzelnen, das durch Inanspruchnahme staatlicher Organe durchgesetzt werden kann. Damit hat zwar jedes subjektive Recht seine Grundlage im objektiven Recht, aber nicht jede Vorschrift des objektiven Rechts verleiht zugleich ein subjektives Recht.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer subjektiven Rechte, gleich ob sie subjektiv-öffentlicher oder subjektiv-privater Natur sind. Punkten Sie mit uns!
Verfasst von:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
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