
1. MATERIELLES UND FORMELLES RECHT
1.1. Materielles Recht
Unter materiellem Recht versteht man alle Rechtsnormen, die für die Rechtsunterworfenen Gebote, Verbote, Erlaubnisse und Ermächtigungen (Tatbestände) sowie die damit einhergehenden rechtlichen Konsequenzen (Rechtsfolgen) festlegen.
Das materielle Recht gibt somit nicht nur vor, wozu die Rechtsunterworfenen berechtigt bzw verpflichtet sind, sondern legt auch fest, wozu die staatlichen Organe ermächtigt bzw verpflichtet sind. Es bestimmt den Inhalt des Vollziehungshandelns („Was gilt inhaltlich?“).
Beispiele: Allgemeines Bürgerliche Gesetzbuch („ABGB“), Unternehmensgesetzbuch („UGB“), Gewerbeordnung 1994 („GewO“), Straßenverkehrsordnung 1960 („StVO“), Kraftfahrgesetz 1967 („KFG“).
1.2. Formelles Recht
Zum formellen Recht zählen das Organisationsrecht (Welches Staatsorgan ist zum Gesetzesvollzug zuständig?) und Verfahrensrecht (Wie hat das zuständige Staatsorgan beim Gesetzesvollzug vorzugehen?). Im Einzelnen:
a. Organisationsrecht
Zum besseren Verständnis wird zunächst mit der Organisationszuständigkeit bzw Verbandszuständigkeit, die Teil des Organisationsrechts ist, begonnen:
- Organisationszuständigkeit bzw Verbandszuständigkeit
Einleitung: Der Staat wird durch positives Recht organisiert. Bei dieser Organisation (Verband) handelt es sich um ein abstraktes Konstrukt, das in Österreich (gemäß Art 2 Abs 1 und 2 sowie 116 B-VG) insb aus den Gebietskörperschaften – Bund, Land und Gemeinde – besteht (daneben zählen aber auch beispielsweise Personalkörperschaften wie zB Kammern oder öffentlich-rechtliche Anstalten wie zB der ORF dazu).
Jedem Verband (Bund, Land und Gemeinde) kommen insb aufgrund der Kompetenzverteilung (gemäß Art 10 bis 15 B-VG) gewisse Zuständigkeiten zu (sog Organisationszuständigkeiten bzw Verbandszuständigkeiten). In einem gewaltenteilig organisierten Staat – wie dem Bundesstaat Österreich – werden je nach Verband Bund, Land oder Gemeinde* auch die Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit durch Zuweisung bestimmter Verbandszuständigkeiten organisiert: (i) Gesetzgebungsorganisation des Bundes und der Länder; (ii) Verwaltungsorganisation des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie (iii) Gerichtsorganisation des Bundes und der Länder.
Beispiele: Art 10 bis 15 B-VG; Art 116 Abs 2, 118 Abs 2 und 118 Abs 4 B-VG (eigener Wirkungsbereich der Gemeinden*).
Diese Organisation als abstraktes Konstrukt ist für sich genommen nicht handlungsfähig, weswegen es zur Ausübung der jeweiligen Zuständigkeiten Organe bedarf. Jede Organisation – also jeder Verband – besteht somit aus einer Vielzahl von Organen, denen wiederum spezifische (Organ)Zuständigkeiten zukommen.**
- „Sonstiges“ Organisationsrecht
Freilich müssen auch diese (staatlichen) Organe eingerichtet und ihre Befugnisse geregelt werden. Das Organisationsrecht regelt daher insb auch die
- Errichtung von Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, und Gerichtsbarkeitsorganen;
- Festlegung ihrer Agenden;
- Festlegung der Beziehungen zwischen den Organen (zB Instanzenzug);
- Festlegung der Besetzung der Organe (zB Anzahl, Auswahlkriterien);
- Festlegung der Willensbildung (zB Einstimmigkeit);
- Festlegung ihres Territoriums, in dem sie handeln dürfen (zB Verwaltungssprengel).
Beispiele: Geschäftsordnungsgesetz 1975 (worin die Geschäftsordnung des Nationalrates geregelt ist), Geschäftsordnung des Bundesrates, Bundesministeriengesetz 1986 („BMG“).
* Gemäß Art 116 Abs 1 B-VG gliedert sich jedes Bundesland in Gemeinden; diese sind also territorial Teil des Landes und nehmen eine Sonderstellung ein (Stichwort: Gemeinde als Selbstverwaltungskörper).
** Auch bei den Organen handelt es sich in Wahrheit um ein abstraktes Konstrukt – es bedarf immer Menschen, welche die Organfunktion ausüben (sog „Organwalter“).
b. Verfahrensrecht
Das Verfahrensrecht regelt, auf welche Weise und in welcher Form die ermächtigten Organe (vgl Pkt 1.2. lit a), das (insb materielle) Recht anwenden und umsetzen sollen. Es geht also um die Frage „Wie ist beim Gesetzesvollzug vorzugehen?“
Beispiele: Zivilprozessordnung („ZPO“), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 („AVG“), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz („VwGVG“), Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 („VwGG“), das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 („VfGG“).
2. BEISPIELE
2.1. Materielles Recht
Gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG (BGBl 267/1967 idF BGBl I 50/2025) gilt Folgendes: „Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.“
Hält sich nun ein Lenker nicht an diese Bestimmung, so begeht er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 3c KFG und ist von der zuständigen Behörde je nach Art der Feststellung der Übertretung (Anhaltung, bildgebende Verkehrsüberwachung) mit einer Geldstrafe von EUR 100,00 bzw EUR 140,00 zu bestrafen.
2.2. Formelles Recht
2.2.1. Organisationsrecht
a. Organisationszuständigkeit:
- Art 10 Abs 1 B-VG regelt, dass der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung kompetent ist, ua folgende Angelegenheiten zu regeln:
-
- Z 1: „Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, und Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit; Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder“;
- Z 4: „Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen“;
- Z 5: „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen“;
- Z 15: „militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Kriegsschadenangelegenheiten; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen“.
- Gemäß Art 15 Abs 1 B-VG verbleibt eine Angelegenheit, die „nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, … im selbständigen Wirkungsbereich der Länder“.
- Gemäß Art 24 B-VG übt die Gesetzgebung des Bundes der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus.
b. Sonstiges Organisationsrecht:
- In Art 47 B-VG ist geregelt, dass für das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze die Beurkundung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist.
- Gemäß § 3 Abs 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975 wird der neugewählte Nationalrat innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl vom Bundespräsidenten einberufen.
- In § 1 BMG ist festgelegt, welche Bundesministerien es in Österreich (derzeit) gibt:

2.2.2. Verfahrensrecht
Gemäß § 40 AVG sind mündliche Verhandlungen „unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen“.
In § 7 Abs 4 VwGVG ist geregelt, dass gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde (gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) eine Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen (in der Regel ab Zustellung) eingebracht werden kann.
2. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Das materielle Recht regelt was inhaltlich gilt. Das formelle Recht hingegen lässt sich in das Organisationsrecht (Welches Staatsorgan ist zum Gesetzesvollzug zuständig) und in das Verfahrensrecht (Wie soll das zuständige Staatsorgan beim Gesetzesvollzug vorgehen?) unterscheiden.
Gleich, ob Sie Fragen zum materiellen oder formellen Recht haben – wir stehen Ihnen zur Seite. Wird Ihnen gegenüber ein unzuständiges Staatsorgan tätig, sind Sie in einem Grundrecht verletzt (Art 83 Abs 2 B-VG „Recht auf den gesetzlichen Richter“)! Punkten Sie mit uns!
Verfasst von:
SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
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