15. Wissens-Schnitzerl

1. ALLGEMEINES

Ein Staat ist ein Konstrukt, das organisiert werden muss. Es muss festgelegt werden, wer wozu berechtigt, ermächtigt oder verpflichtet ist – gleich, ob es die staatlichen Organe oder die Rechtsunterworfenen betrifft.

In Österreich erfolgt diese Organisation heutzutage (so wie auch in vielen anderen Staaten) in der Verfassung – Österreich ist somit ein „Verfassungsstaat“.

Dies war nicht immer so: Während nach der geltenden Bundes-Verfassung das Recht vom Volk ausgeht (Art 1 B-VG), ging das Recht zuvor vom Monarchen aus. Der Monarch herrschte allein – er war der Träger der Staatsgewalt. Aufgrund dieser uneingeschränkten Herrschaft wird diese Herrschaftsform auch Absolutismus genannt. Der Inbegriff eines klassischen absolutistischen Herrschers in Europa war König Ludwig XIV. (der Sonnenkönig), der von 1643 bis 1715 allein über Frankreich herrschte. Es verwundert daher auch nicht, wenn ihm die berühmte Aussage „L’État, c’est moi!“ – „Der Staat bin ich!“ zugeschrieben wird.

In Österreich war die Macht des Monarchen unterschiedlich stark ausgeprägt: Unter Kaiser Karl VI. erlebte beispielsweise der klassische Absolutismus bis 1740 seine Blütephase; der Kaiser vereinte Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit in seiner Person. Beim aufgeklärten Absolutismus seiner Tochter Maria Theresia (1740 bis 1780) begannen die ersten Tendenzen, den Staat zum Wohle der Untertanen zu reformieren (insb Modernisierung der Verwaltung und des Bildungswesens). Mit der Dezemberverfassung von 1867 erfolgte die große Wandlung hin zur konstitutionellen Monarchie. Die Gesetzgebung und Verwaltung erfuhren durch diese Konstitution (=Verfassung) erstmals eine verfassungsrechtliche Bindung. Auch der Monarch musste Einschränkungen seiner – bis dahin: unumschränkten – Macht hinnehmen.

Durch die Erlassung einer Verfassung für Österreich wurde somit insb die Ausübung der absoluten und uneingeschränkten Staatsgewalt an feste rechtliche Schranken gebunden und einer Kontrolle unterworfen (zB Kontrolle durch Gerichte). Darüber hinaus beschränkt sich ihre Funktion nicht allein auf die Organisation und Ordnung des Staates – und damit auch der Verhinderung von Machtmissbrauch. Vielmehr wurden den Rechtsunterworfenen Rechte – zB Grund-, und Freiheitsrechte – eingeräumt, die sie vor staatlichen Eingriffen schützen.

Die derzeit geltende österreichische Bundesverfassung – das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 („B-VG“) – ist mit 01.10.1920 in Kraft getreten und gilt mit Ausnahme der während des „Ständestaats“ (1934 bis 1938) und während des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich (1938 bis 1945) geltenden Verfassungsgesetze bis heute; sie wurde durch das Verfassungsüberleitungsgesetz 1945 wieder in Kraft gesetzt. Als „Vater“ dieser Verfassung wird zumeist der Wiener Universitätsprofessor Hans Kelsen bezeichnet, unter dessen Leitung 1919 mit den Entwürfen begonnen wurden. Tatsächlich gab es noch weitere „Väter“, worunter auch Ignaz Seipel, Otto Bauer, Robert Danneberg, Heinrich Clessin und Michael Mayr (der die Staatskanzlei nach Karl Renner übernommen hat) zählen.

(Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=kIWLW36d-vQ; unter https://on.orf.at/video/13396741/Hans-Kelsen-und-der-Entwurf-der-Verfassung kann die gesamte Filmaufnahme, die von Hans Kelsen in diesem Zusammenhang existiert, abgerufen werden. Sehr empfehlenswert!)

Neben dem B-VG besteht freilich noch eine Vielzahl von weiteren Verfassungsgesetzen (zB Staatsgrundgesetz 1867, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Neutralitätsgesetz). In ihrer Gesamtheit bilden sie das Verfassungsrecht, das neben dem Verwaltungsrecht Teil des Öffentlichen Rechts ist.

 

2. VERFASSUNG IM FORMELLEN UND MATERIELLEN SINN

Die Verfassung (das Verfassungsrecht) kann in formeller und materieller Hinsicht unterschieden werden.

a. Im materiellen Sinn wird das Verfassungsrecht rein inhaltlich betrachtet – gefragt wird, was typischerweise in einer Verfassung festgelegt werden soll. Dazu zählen beispielsweise all jene Normen, in denen die Organisation und die staatlichen Organe geregelt werden. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Ausübung der Staatsgewalt, die in Österreich gewaltenteilend organisiert ist. Freilich werden auch die Rechtserzeugungsregeln festgelegt (welcher Mehrheiten bedarf es für die Erlassung von Verfassungs- bzw von einfachen Gesetzen?). Welche Staatsform soll gelten (Monarchie, Republik)? Auch muss festgelegt werden, welche Regierungsform (Autokratie, Demokratie) gelten soll uvm?

b. Verfassung im formellen Sinn meint all jene Rechtsnormen, die vom Parlament (auf Bundes- oder Landesebene) formell als Verfassungsgesetze (unabhängig vom jeweiligen Inhalt) erlassen werden. Dazu zählen auch jene Staatsverträge, die im Verfassungsrang stehen. Gemäß Art 44 Abs 1 B-VG sind alle Normen, die formell im Verfassungsrang erlassen worden sind, als solche – nämlich als Verfassungsgesetz bzw als Verfassungsbestimmung – zu bezeichnen.

Dabei ist auf zwei Besonderheiten hinzuweisen: Zum einen gilt die Regel „Verfassungsrecht im materiellen Sinn muss in Verfassungsrecht im formellen Sinn erlassen werden“. Wird eine Regel, die inhaltlich als Verfassungsrecht im materiellen Sinn zu qualifizieren ist, nicht mit den für das Verfassungsrecht im formellen Sinn erforderlichen qualifizierten Mehrheiten beschlossen, ist sie selbst verfassungswidrig. Zum anderen kennt die österr Bundesverfassung (anders als das deutsche Grundgesetz) kein „Kodifizierungsgebot“: Es ist daher nicht erforderlich, alle formellen Verfassungsbestimmungen in das B-VG aufzunehmen; solche verfassungsrechtlichen Regelungen können auch in eigenen Verfassungsgesetzen (zB Neutralitätsgesetz) oder in Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen enthalten sein. Diese Zersplitterung hat den bedeutenden österr Rechtswissenschafter Hans Klecatsky schon früh dazu gebracht, von einer „Ruinenhaftigkeit der österr Bundesverfassung“ zu sprechen.

 

3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Derzeit gilt in Österreich das B-VG. Darin sind die grundlegendsten Regelungen festgelegt (Rechtserzeugungsregeln, Festlegung der Organisation sowie der Organe, Gewaltenteilung, Grundrechte, Rechtsschutz). Darüber hinaus bestehen zahlreiche weitere Verfassungsgesetze, die in ihrer Gesamtheit das österreichische Verfassungsrecht bilden.

Wird die Verfassung aus rein inhaltlicher Sicht betrachtet, so spricht man von der „Verfassung im materiellen Sinn“. Wird hingegen rein auf die Art der Rechtserzeugung – also auf die Form – abgestellt, so spricht man von der „Verfassung im formellen Sinn“.

Gleich, ob Sie Fragen zum materiellen oder formellen Verfassungsrecht haben oder ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) vor den Gerichten durchsetzen wollen – wir unterstützen Sie dabei. Mit uns sind Sie immer bester Verfassung! Punkten Sie mit uns!

Verfasst von:

Mag. Stefanie Bardach
Rechtsanwältin

SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
Hohenstaufengasse 7
A-1010 Wien

tel: +43.1.513 50 050
fax: +43.1.513 50 05-50
office@shmp.at