17. Wissens-Schnitzerl

1. ALLGEMEINES

„Österreich ist ein Bundesstaat“. Das regelt kurz und bündig Art 2 Abs 1 B-VG. „Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien“.

Das Bundesgebiet umfasst gemäß Art 3 Abs 1 B-VG die Gebiete der Bundesländer. Jedes Landesgebiet ist somit auch gleichzeitig Bundesgebiet. Österreich besteht daher aus neun Teilstaaten (den Bundesländern) und dem Gesamtstaat (Bund).

Jeder Teilstaat, also jedes Bundesland, sowie der Bund verfügen über eine eigene Staatsgewalt – und damit Staatsorganisation. Demgegenüber besteht in einem Einheitsstaat nur eine einheitliche Staatsgewalt, die entweder zentral (zB in Island oder Israel) oder dezentral (zB in Frankreich oder Schweden) organisiert sein kann. Österreich ist als föderaler Staat (Bundesstaat) dezentral aufgebaut, weshalb die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern aufgeteilt ist. Welche Kompetenzen dem Bund bzw den Ländern in den Bereichen Gesetzgebung, Vollziehung und Gerichtsbarkeit konkret zukommen, ist in den Art 10 bis 15 B-VG geregelt.

Vom Bundesstaat und Einheitsstaat zu unterscheiden ist der Staatenbund (auch Konföderation genannt). Ein solcher besteht aus einem freiwilligen Zusammenschluss unabhängiger und selbständiger Staaten. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Grundlage für einen solchen Staatenbund sind völkerrechtliche Verträge. Die Staatsgewalt verbleibt grundsätzlich bei den souveränen Staaten – eine einheitliche Staatsgewalt für den Staatenbund fehlt somit. Die Mitgliedstaaten übertragen nur eng begrenzte Aufgaben an gemeinsame Organe, die aber keine unmittelbare Hoheitsgewalt über die Bürger ausüben können. Im Unterschied zum Bundesstaat sind die Beziehungen der Mitgliedstaaten nicht verfassungsrechtlich, sondern völkerrechtlich geregelt. Ein historisches Beispiel für einen solchen Staatenbund war der Deutsche Bund (1815 – 1866), der aus 39 souveränen deutschen Staaten und freien Städten bestand. Der Zusammenschluss diente hauptsächlich der inneren und äußeren Sicherheit der Mitgliedstaaten.

Die Europäische Union gilt nach herrschender Lehre – so wie man vielleicht auf den ersten Blick vermuten würde – nicht als Staatenbund, sondern als Staatenverbund. Dies deshalb, weil sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit und über weitreichende Kompetenzen (zB geteilte Zuständigkeiten in den Bereichen der Umwelt, Energie etc und ausschließliche Zuständigkeiten betreffend die Zollunion oder Währungspolitik) verfügt. Sie nimmt daher eine Zwischenstellung zwischen einem Staatenbund und Bundesstaat ein.

 

2. KONSEQUENZEN

Welche Konsequenzen ergeben sich nun daraus, dass Österreich ein Bundesstaat ist? Entscheidendes Merkmal des föderalen Systems ist die Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern. Diese Kompetenzverteilung hat zur Folge, dass sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene eigenständige Zuständigkeiten in den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit bestehen:

a. Bundesebene

  • Staatsteilgewalt Gesetzgebung: Die Gesetzgebung des Bundes wird durch den Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt (Art 24 B-VG).
  • Staatsteilgewalt Verwaltung: Die Bundesverwaltung wird an der Spitze aus den Mitgliedern der Bundesregierung gebildet (BundeskanzlerIn, VizekanzlerIn und die weiteren MinisterInnen). Sie nimmt die obersten Verwaltungsgeschäfte des Bundes wahr, sofern sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind (Art 19 und 69 Abs 1 B-VG).
  • Staatsteilgewalt Gerichtsbarkeit: Zur Bundesgerichtsbarkeit zählt die Verfassungsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG); ordentliche Gerichtsbarkeit (also Zivil- und Strafgerichte; Art 82 Abs 1 B-VG).

b. Land

  • Staatsteilgewalt Gesetzgebung: Die Gesetzgebung des Landes wird durch den Landtag ausgeübt (Art 95 Abs 1 B-VG).
  • Staatsteilgewalt Verwaltung: Die Landesverwaltung wird an der Spitze aus den Mitgliedern der Landesregierung gebildet (Landeshauptmann/Landeshauptfrau, dessen/deren Stellvertreter und die weiteren Landesräte/Landesrätinnen). Sie nimmt die obersten Verwaltungsgeschäfte des Landes wahr (Art 19 und 101 Abs 1 B-VG).
  • Staatsteilgewalt Gerichtsbarkeit: Die Landesgerichtsbarkeit wird aus der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit gebildet (zB Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz).

Anmerkung: Trotz der zwei staatlichen Ebenen (Bund und Länder) besteht freilich eine einheitliche Staatsbürgerschaft für die Republik Österreich. Eine eigene Staatsbürgerschaft für die jeweiligen Bundesländer gibt es somit nicht (Art 6 Abs 1 B-VG). Aber: Staatsbürger, die einen Wohnsitz in einem Land haben, sind auch dessen Landesbürger (Art 6 Abs 2 B-VG).

 

3. Graphik

 

4. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Österreich ist ein Bundesstaat, der sich aus den neun Bundesländern – Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien – zusammensetzt.

Als föderaler Staat ist Österreich dezentral aufgebaut, weswegen die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern aufgeteilt ist. Daraus ergibt sich, dass sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene jeweils eigene Zuständigkeiten in den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit bestehen (Kompetenzverteilung gemäß Art 10 bis 15 B-VG).

Sind Sie von einem Landesgesetz oder Bundesgesetz betroffen – wir kämpfen mit Ihnen für Ihr Recht sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene. Punkten Sie mit uns!

Verfasst von:

Mag. Stefanie Bardach
Rechtsanwältin

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