
1. KURZGESCHICHTE DER (ERSTEN) REPUBLIK
Gemäß Art 1 B-VG ist Österreich eine „demokratische Republik“. Es ist allerdings noch gar nicht so lange her, dass die Staatsform eine grundlegend andere war: Auf dem heutigen österreichischen Staatsgebiet bestand bis zum Ende des Ersten Weltkriegs (1914-1918) die Österreichisch-Ungarische Monarchie, die als monarchistischer Vielvölkerstaat organisiert war.
Der Übergang von der Monarchie zur Republik war eine direkte Folge des langjährigen und auszehrenden Ersten Weltkriegs; der Monarch verlor an Reputation und Macht, die Bevölkerung war von den entbehrungsreichen Kriegsjahren gezeichnet und litt unter einer massiven Hungersnot. Unruhen und Revolutionsgedanken mehrten sich in der Bevölkerung.
Vor diesem Hintergrund verzichtete Kaiser Karl I. von Österreich (als Karl IV. König von Ungarn) am 11.11.1918 auf „jeden Anteil an den Staatsgeschäften“ (vgl folgende Erklärung; abrufbar unter https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/61/Verzichtserklärung_Karl_I._11.11.1918.jpg; die Kopie ist im Heeresgeschichtlichen Museum ausgestellt).

Dass dieser Verzicht nicht ganz freiwillig erfolgte, wird in einem Schreiben des Monarchen an Friedrich Gustav Kardinal Pfiffl, damals Erzbischof von Wien, deutlich, in dem er Folgendes festgehalten haben soll (https://www.diepresse.com/428688/abdanken-nie-nie-nie):
„Ich bin und bleibe der rechtmäßige Herrscher Deutsch-Österreichs. Ich habe und werde nie abdanken …“. Und weiter: „Die jetzige Regierung ist eine Revolutionsregierung, da sie die von Gott eingesetzte Staatsgewalt beseitigt hat. Mein Manifest vom 11. November möchte ich mit einem Scheck vergleichen, welchen mit vielen tausend Kronen auszufüllen uns ein Straßenräuber mit vorgehaltenem Revolver zwingt. … Nachdem auf die Armee auch kein Verlass mehr war, und uns selbst die Schlosswache verlassen hatte, entschloss ich mich zur Unterschrift. Ich fühle mich durch diese absolut nicht gebunden.“
Der Monarch sah sich nach diesem Schreiben also gezwungen, den Verzicht zu erklären – nur aufgrund des ihm „vorgehaltenen Revolvers“ musste er diesen Schritt unternehmen.
Ungeachtet dessen proklamierte die Provisorische Nationalversammlung bereits am 12.11.1918 die „Republik Deutschösterreich“. Diese „Erste Republik“ umfasste zunächst alle deutschsprachigen Gebiete der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie. Aufgrund des Friedensvertrags von Saint-Germain-en-Laye, unterzeichnet am 10.09.1919, verlor der „neue Staat“ jedoch einen großen Teil seines Territoriums (zB Südtirol, sudetendeutsche Gebiete, Untersteiermark; vgl den – dem französischen Ministerpräsidenten Georges Clemenceau zugeschriebenen – Ausspruch: „Der Rest ist Österreich“; vgl https://ww1.habsburger.net/de/kapitel/mythen-und-narrative-der-rest-ist-oesterreich-oder-so-aehnlich). Weiters wurde ein Anschlussverbot an Deutschland festgelegt und die verpflichtende Umbenennung des Staates in „Republik Österreich“ auferlegt.
Exakt ein Jahr und zwei Monate später, am 10.11.1920, trat das B-VG in Kraft, in dem das republikanische Grundprinzip gleich in Art 1 genannt – und schon aufgrund dieser prominenten Platzierung besonders hervorgehoben wird.
2. ZUR REPUBLIK
Bei einer „Republik“ handelt es sich um eine Staatsform, die das Gegenstück zur Monarchie bildet. Bereits der lateinische Begriff res publica, als „öffentliche Sache“ übersetzt und im übertragenen Sinn den Staat in seiner Gesamtheit meinend, verdeutlicht ihren grundlegenden Charakter: Der Staat wird nicht als Herrschaftsbereich einzelner Personen oder Familien verstanden, sondern als „Sache“ der Allgemeinheit.
Kennzeichnend für eine Republik ist die rechtliche Ausgestaltung der Stellung des Staatsoberhaupts: Wird er gewählt (oder kommt er durch Erbfolge an die Macht)? Ist er rechtlich und politisch verantwortlich? Herrscht er auf Zeit (oder bis an sein Lebensende)?
Das Staatsoberhaupt Österreichs, der Bundespräsident, wird direkt vom Volk gewählt; seine Amtsdauer beträgt gemäß Art 60 B-VG sechs Jahre, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Als Staatsoberhaupt ist er dem Volk gegenüber politisch verantwortlich, weswegen er vom Volk im Rahmen einer Volksabstimmung abgesetzt werden kann (Art 60 Abs 6 B-VG). In rechtlicher Hinsicht ist er der Bundesversammlung (Nationalrat + Bundesrat) verantwortlich: Bei Verletzungen der Bundesverfassung kann die Bundesversammlung eine Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (Art 68 iVm Art 142 Abs 2 lita B-VG, „Staatsgerichtsbarkeit“).
Demgegenüber beruht die Monarchie auf der Herrschaft eines Einzelnen, dessen Stellung regelmäßig durch dynastische oder erbliche Nachfolge begründet ist. Während monarchische Staatsoberhäupter typischerweise auf Lebenszeit eingesetzt und weder rechtlich noch politisch verantwortlich sind, ist die Republik durch zeitlich begrenzte Ämter, demokratische Legitimation sowie die rechtliche und politische Verantwortlichkeit ihrer Staatsorgane gekennzeichnet (zB Bundespräsident).
Als Grundprinzip (Baugesetz) der Bundesverfassung genießt das republikanische Prinzip einen besonders hohen Schutz: Eine grundlegende Änderung bzw seine gänzliche Abschaffung würde eine Gesamtänderung der Bundesverfassung bedeuten und gemäß Art 44 Abs 3 B-VG zwingend eine Volksabstimmung erfordern. Ergänzend dazu ist die republikanische Staatsform aber auch strafrechtlich abgesichert. So stellt insb § 246 Abs 1 StGB die Gründung von Vereinigungen unter Strafe (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren), deren Zweck es ist, die verfassungsmäßige Staatsform der Republik auf gesetzwidrige Weise zu erschüttern.
3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
An der Spitze einer Republik steht ein auf Zeit gewähltes Organ, das sowohl rechtlich als auch politisch verantwortlich ist – in Österreich ist das der Bundespräsident. Bei einer Monarchie herrscht hingegen das Staatsoberhaupt zB aufgrund von Erbfolge auf Lebenszeit und ist in der Regel niemandem politisch oder rechtlich verantwortlich.
Gerne vertreten wir Sie sowohl auf Zeit als auch auf Lebenszeit😉. Punkten Sie mit uns!
Verfasst von:
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