25. Wissens-Schnitzerl

1. ALLGEMEINES

Unter Gewaltenteilung versteht man jenes Grundprinzip des demokratischen Rechtsstaates, wonach die staatliche Gewalt auf mehrere voneinander getrennte Bereiche aufgeteilt ist. Der Gedanke geht auf die Staatslehre des französischen Philosophen Montesquieu zurück, der vor dem Hintergrund eines absolut regierenden Sonnenkönigs nach einer Möglichkeit gesucht hat, die Freiheit des Einzelnen bestmöglich zu schützen. Im Gegensatz zum gewaltenverbindenden Staat (der Monarch als Gesetzgeber, oberster Richter und Chef der Exekutive) wird im gewaltentrennend organisierten Staat die Staatsgewalt in Gesetzgebung (Legislative) und Vollziehung (Exekutive) aufgeteilt; die Vollziehung wiederum wird in Verwaltung (Administrative) und Gerichtsbarkeit (Judikative) unterteilt. Diese drei Staatsgewalten sind sowohl organisatorisch als auch funktionell voneinander getrennt und verfügen über wechselseitige Kontrollmechanismen („Checks and Balances“), um Machtmissbrauch zu verhindern und die Freiheit der Bürger:innen zu sichern.

Es wird zwischen einer formell-organisatorischen Gewaltenteilung (Trennung der Staatsorgane) und einer materiell-funktionellen Gewaltenteilung (Zuweisung bestimmter Aufgabenbereiche) unterschieden.

 

2. VERFASSUNGSRECHTLICHE VERANKERUNG

Die Gewaltentrennung kommt besonders deutlich in Art 94 B-VG zum Ausdruck, der eine strikte Trennung von Justiz – also der Gerichtsbarkeit – und Verwaltung normiert und damit eine klare institutionelle Abgrenzung dieser beiden Staatsgewalten gewährleistet. Die Bestimmung lautet konkret:

„Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.“

Darüber hinaus ergibt sich die Gewaltenteilung aus dem Zusammenspiel weiterer verfassungsrechtlicher Prinzipien des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Von zentraler Bedeutung ist das Legalitätsprinzip gemäß Art 18 Abs 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grundlage der Gesetze ausgeübt werden darf; nach herrschender Lehre gilt diese Bindung auch für die Gerichtsbarkeit.

Ergänzend dazu besteht eine funktionale Aufgabentrennung, nach der sich die Tätigkeit des Gesetzgebers auf die Erlassung allgemeiner Normen beschränkt, während die Vollziehung mit deren konkreter Anwendung und Umsetzung betraut ist.

Auch die systematische Gliederung des B-VG, in dem die Staatsgewalten in getrennten Abschnitten geregelt sind, verdeutlicht die organisatorische Trennung: So enthalten zB die Art 24 ff im „Zweiten Hauptstück“ des B-VG die Bestimmungen über die Gesetzgebung des Bundes, während die Art 60 ff im „Dritten Hauptstück“ des B-VG die Vollziehung des Bundes betreffen. Unter Vollziehung wird sowohl die Verwaltung als auch die Gerichtsbarkeit verstanden, weswegen wohl auch in Art 94 B-VG deren klare Trennung angeordnet ist.

 

3. ZU DEN EINZELNEN GEWALTEN

3.1. Gesetzgebung (Legislative)

Die Gesetzgebung wird durch das Parlament (Nationalrat und Bundesrat; Art 24 B-VG) sowie durch die Landtage (Art 95 Abs 1 erster Satz B-VG) ausgeübt. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Erlassung von Gesetzen sowie in der Kontrolle der Vollziehung (vgl Pkt 4).

3.2. Verwaltung (Exekutive)

Die Exekutive vollzieht die Gesetze. Zu den obersten Organen der Vollziehung zählen insbesondere der/die Bundespräsident:in, die Bundesminister:innen und Staatssekretär:innen sowie die Mitglieder der Landesregierungen. Die Vollziehung des Bundes erfolgt dabei entweder durch unmittelbare Bundesverwaltung, also durch eigene Bundesbehörden, oder durch mittelbare Bundesverwaltung, bei welcher der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden tätig werden (Art 102 Abs 1 erster Satz B-VG). Die Landesvollziehung erfolgt durch die Landesregierungen und die diesen unterstellten Landesbehörden. Hinzu kommen Gemeindeverwaltung (Bürgermeister, Gemeinderat) und die berufliche (zB AK, WKÖ, RAK) und soziale Selbstverwaltung (zB ÖGK).

3.3. Gerichtsbarkeit (Judikative)

Die Gerichtsbarkeit wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt. Richter:innen entscheiden unparteiisch und sind in ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden – sie sind daher unabhängig. Ihre Unabhängigkeit wird durch Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit gesichert.

 

4. CHECKS AND BALANCES

Die Gewaltenteilung wird durch ein System gegenseitiger Kontrolle ergänzt:

Das Parlament übt eine zentrale Kontrollfunktion gegenüber der Regierung aus, etwa durch parlamentarische Anfragen (Interpellationsrecht) oder Misstrauensvotum. So sind die Kontrollbefugnisse gegenüber der Bundesregierung in Art 52 B-VG geregelt: Nationalrat und Bundesrat können die Geschäftsführung überprüfen, Auskünfte verlangen und Mitglieder der Bundesregierung befragen; auch einzelnen Abgeordneten steht das Recht zu, kurze mündliche Anfragen zu stellen. Art 74 B-VG regelt das Misstrauensvotum und gibt dem Nationalrat die Befugnis, der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss das Vertrauen zu entziehen, was zwingend deren Amtsenthebung zur Folge hat.

Darüber hinaus kann der/die Bundespräsident:in auf Vorschlag der Bundesregierung den Nationalrat auflösen (Art 29 Abs 1 iVm Art 67 Abs 1 B-VG).

Eine weitere wichtige Kontrollinstanz bildet der Verfassungsgerichtshof, der Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft und gegebenenfalls aufheben kann (Art 140 Abs 1 B-VG).

Diese beispielhaft aufgezählten Mechanismen sichern das Gleichgewicht der Staatsgewalten.

Eine übersichtliche Grafik des Verfassungsgerichtshofes verdeutlicht die Struktur und das Zusammenspiel der Staatsgewalten auf einen Blick. (abrufbar unter: https://www.vfgh.gv.at/downloads/Infografik_Gewaltenteilung_NEU.pdf)

 

5. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Die Gewaltenteilung ist ein Grundprinzip des österreichischen Verfassungsrechts dar. Sie gewährleistet durch die Aufteilung staatlicher Macht und durch wechselseitige Kontrollmechanismen den Schutz vor Machtmissbrauch sowie die Sicherung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Damit wahrt sie die Freiheit des Einzelnen.

Sind Sie von einem Akt der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit betroffen? Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und der Wahrung Ihrer Freiheiten. Punkten Sie mit uns!

Verfasst von:

Mag. Stefanie Bardach
Rechtsanwältin

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