34. Wissens-Schnitzerl

1. ALLGEMEINES

Im nächsten Wissens-Schnitzerl stehen die Statutarstädte im Mittelpunkt. Um sie besser in das österreichische Staats- und Verwaltungsgefüge einordnen zu können, betrachten wir diesmal zunächst gesamthaft den Aufbau Österreichs – also das Zusammenspiel von Bund, Ländern, Gemeinden – und Bezirken!

Österreich kann man sich vereinfacht wie eine Landkarte mit mehreren Ebenen vorstellen: Der Bund umfasst das gesamte Bundesgebiet Österreichs. Österreich ist nach Art 2 B-VG aber kein Zentralstaat, sondern ein föderal organisierter Bundesstaat, der aus neun Bundesländern besteht. Bund und Länder teilen sich die staatlichen Aufgaben (Gesetzgebung und Vollziehung); welche Ebene wofür zuständig ist, regeln insb die Art 10 bis 15 B-VG („Kompetenzverteilung“).

Die Bundesländer gliedern sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist nach Art 116 Abs 1 B-VG eine eigene Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie besorgt insb jene Angelegenheiten selbständig, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Dieser sog „eigene Wirkungsbereich“ ist in Art 118 B-VG näher geregelt. Daneben müssen Gemeinden aber auch Verwaltungsaufgaben für das Land, in dem sie liegen, und den Bund übernehmen (sog „übertragener Wirkungsbereich“).

Zwischen Ländern und Gemeinden sind verwaltungsorganisatorisch die Bezirke angesiedelt. Sie bilden jedoch keine eigene Gebietskörperschaft, sondern dienen lediglich als Verwaltungssprengel. Dabei werden mehrere Gemeinden zu einem Bezirk zusammengefasst, um staatliche Verwaltungsaufgaben gebündelt und effizient auf regionaler Ebene (also: über den einzelnen Gemeindeebenen, aber unterhalb der Landesebene) wahrnehmen zu können. Die dafür zuständige Behörde sind in der Regel die „Bezirkshauptmannschaften“, die gemäß § 8 Abs 5 lit b ÜG 1920 „sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen“ haben.

Das Bundesland Wien nimmt eine Sonderstellung ein, die in einem eigenen Wissens-Schnitzerl näher behandelt werden wird („Wien ist anders!“ 😉).

Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden

 

2. BEISPIEL

Am Beispiel Mödling lässt sich dieser Staatsaufbau gut zeigen: Das Bundesland Niederösterreich umfasst ua den Verwaltungsbezirk Mödling – südlich von Wien (https://www.d-maps.com/carte.php?lang=de&num_car=33866&utm).

Wien und NÖ

Dieser Verwaltungsbezirk Mödling umfasst 20 Gemeinden (ua Mödling, Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Maria Enzersdorf, Guntramsdorf, Vösendorf und Wiener Neudorf; https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/3/31/Municipalities_Bezirk_Mödling.svg?utm_source=de.wikipedia.org&utm_campaign=index&utm_content=original).

Bezirk Mödling

Der Bezirk Mödling bildet – bildlich gesprochen – somit eine „Verwaltungsklammer“ um mehrere Gemeinden. Diese Einteilung wird auch für Wahlen genutzt: Nach § 2 NÖ Landtagswahlordnung 1992 ist Niederösterreich in 20 Wahlkreise gegliedert; der Verwaltungsbezirk „Mödling“ bildet den Wahlkreis Nr 13.

In Niederösterreich bestehen überdies vier Statutarstädte – sie bilden keine zusätzlichen Wahlkreise, sondern werden bestehenden Wahlkreisen zugeordnet (zB Waidhofen an der Ybbs zum Wahlkreis Amstetten). Näheres dazu aber im nächsten Wissens-Schnitzerl.

 

3. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Bund, Länder und Gemeinden sind Gebietskörperschaften; Bezirke sind dagegen Verwaltungssprengel, in denen mehrere Gemeinden aus organisatorischen Gründen zusammengefasst werden. Damit soll insb die Verwaltung (mittelbare Bundesverwaltung und Landesverwaltung) in den Gebieten der betreffenden Gemeinden vereinfacht werden.

Selbstverständlich unterstützen wir nicht nur natürliche und juristische Personen in rechtlichen Angelegenheiten, sondern stehen mit unserer rechtlichen Expertise auch Gebietskörperschaften und Bezirkshauptmannschaften beratend und unterstützend zur Seite. Punkten auch Sie mit uns!

Verfasst von:

Mag. Stefanie Bardach
Rechtsanwältin

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