
1. EINLEITUNG
Wie im vorangegangenen Wissens-Schnitzerl erläutert wurde, ist dem Stufenbau der Rechtsordnung nach der derogatorischen Kraft (gegenüber jenem nach der rechtlichen Bedingtheit) grundsätzlich der Vorzug zu geben. Dies liegt insb daran, dass sich die Rechtsordnung eines Staates damit nicht nur leichter systematisch ordnen, sondern auch graphisch darstellen lässt (in der Praxis ist daher auch dieser gemeint, wenn vom „Stufenbau der Rechtsordnung“ die Rede ist). Genau diesen Vorteil wollen wir uns im Folgenden zunutze machen.
2. ALLGEMEINES
Der Stufenbau der Rechtsordnung nach der derogatorischen Kraft ordnet und systematisiert die Rechtsordnung eines Staates. Vereinfacht gesagt zeigt er, welche Rechtsnormen höher- und welche niederrangig sind. Dieses Modell geht auf den österreichischen Rechtswissenschafter Adolf Julius Merkl zurück. Das Besondere daran ist, dass sich die komplexe Rechtsordnung eines Staates damit auf einfache und übersichtliche Weise grafisch darstellen lässt. Vergleichbar ist dies mit dem Periodensystem in der Chemie, bei dem auf einen Blick erkennbar ist, welche Elemente beispielsweise fest, flüssig oder gasförmig sind. Ähnlich verhält es sich mit dem Stufenbau der Rechtsordnung: Auf einen Blick lässt sich erkennen, in welchem Verhältnis zB die Verfassung, Gesetze und Verordnungen zueinander stehen.
Was lässt sich nun aus dem Stufenbau der Rechtsordnung herauslesen? Im Wesentlichen zeigt er zwei grundlegende Prinzipien: den Erzeugungszusammenhang und die Widerspruchsfreiheit. Der Erzeugungszusammenhang bedeutet, dass eine niederrangige Rechtsnorm auf einer höherrangigen Norm beruhen muss, die zu ihrer Erlassung ermächtigt. So benötigt beispielsweise eine Verordnung grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage. Die Widerspruchsfreiheit besagt, dass eine niederrangige Rechtsnorm einer höherrangigen nicht widersprechen darf. Eine Verordnung beispielsweise darf daher nicht gegen ein Gesetz und ein Gesetz nicht gegen die Verfassung verstoßen. Der Stufenbau zeigt somit nicht nur, welche Rechtsnormen Vorrang haben, sondern auch, auf welcher rechtlichen Grundlage sie beruhen und welche Grenzen ihnen gesetzt sind.
3. GRAPHIK

4. DIE EINZELNEN RECHTSSTUFEN
4.1. Verfassungsgesetz
Das Bundesverfassungsrecht bildet die oberste Stufe des innerstaatlichen Rechts. Dazu gehören insb das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und weitere Verfassungsgesetze (zB Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger). Verfassungsgesetze benötigen eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat.
Die Grundprinzipien der Bundesverfassung (zB Demokratie und Rechtsstaat) sind Teil des Verfassungsrechts, nehmen darin aber eine besondere Stellung ein. Wird ein Grundprinzip der Bundesverfassung in seinem Wesensgehalt wesentlich verändert oder aufgehoben oder ein neues Grundprinzip eingeführt, liegt eine Gesamtänderung der Bundesverfassung vor. Dafür gelten die qualifizierten Beschlusserfordernisse für Verfassungsrecht. Zusätzlich ist eine Volksabstimmung zwingend erforderlich.
4.2. Einfaches Gesetz
Unterhalb des Verfassungsrechts stehen die einfachen Gesetze. Beispiele sind das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das Strafgesetzbuch (StGB) und die Straßenverkehrsordnung (StVO).
4.3. Verordnungen
Verordnungen werden von Verwaltungsbehörden erlassen und dienen der näheren Durchführung gesetzlicher Regelungen. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und dürfen dem Gesetz nicht widersprechen. Grundlage dafür ist das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG: Nach Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden; nach Art 18 Abs 2 B-VG können Verwaltungsbehörden innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen nur auf Grund der Gesetze erlassen.
4.4. Bescheide / Urteile
Bescheide, Urteile und Beschlüsse sind Rechtsakte zur Entscheidung konkreter Einzelfälle. Bescheide sind individuelle Verwaltungsakte, während Gerichte je nach Verfahrensgegenstand durch Urteil oder Beschluss entscheiden. Diese Entscheidungen müssen auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhen. Beispiele sind Baubewilligungen, Steuerbescheide und Gerichtsurteile.
5. WORAUF BERUHT ABER VERFASSUNGSRECHT?
Wenn jede Rechtsnorm auf einer höherrangigen Norm beruht, stellt sich zwangsläufig die Frage: Worauf beruht das Verfassungsrecht selbst?
Zur Beantwortung dieser Frage entwickelte der Rechtswissenschafter Hans Kelsen die Idee der sogenannten Grundnorm. Sie bildet die oberste gedachte Geltungsgrundlage einer Rechtsordnung. Dabei handelt es sich allerdings um kein tatsächlich bestehendes Gesetz, sondern um ein reines Gedankenkonstrukt. Die Grundnorm wird vorausgesetzt, um erklären zu können, warum die Verfassung und damit auch alle anderen Rechtsnormen gelten.
Die Grundnorm ist dabei vollkommen wertungsfrei. Sie sagt nichts darüber aus, ob eine Rechtsordnung gut oder schlecht, gerecht oder ungerecht ist. Ihr gedachter Inhalt kann sich vielmehr je nach Rechtsordnung unterscheiden: So kann die Grundnorm eines theokratischen Staates, dessen Rechtsordnung wesentlich durch religiöse Vorgaben geprägt ist, anders ausgestaltet sein als jene eines säkularen Staates, in dem Staat und Religion grundsätzlich getrennt sind.
6. WO SIND VÖLKERRECHTLICHE VERTRÄGE EINZUORDNEN?
Völkerrechtliche Verträge können in Österreich einen unterschiedlichen Rang innerhalb der Rechtsordnung einnehmen. So genießt etwa die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Verfassungsrang, während andere Staatsverträge im Rang einfacher Gesetze stehen können.
7. KONTROLLE DURCH DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Die Einhaltung der Normenhierarchie wird insb durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) sichergestellt. Er kann verfassungswidrige Gesetze und gesetzwidrige Verordnungen aufheben sowie Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Ländern entscheiden. Damit trägt der VfGH wesentlich dazu bei, dass die Rechtsordnung einheitlich, widerspruchsfrei und im Einklang mit der Verfassung bleibt.
8. VERHÄLTNIS UNIONSRECHT / INNERSTAATLICHES RECHT
Das Unionsrecht hat in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht. Widerspricht österreichisches Recht unmittelbar anwendbarem EU-Recht, muss das nationale Recht im konkreten Fall unangewendet bleiben.
9. TO PUT IT INTO A NUTSHELL
Der Stufenbau der Rechtsordnung beschreibt die hierarchische Ordnung der Rechtsquellen: Niederrangige Normen müssen auf höherrangigen Normen beruhen und dürfen ihnen nicht widersprechen. Dadurch wird sichtbar, welche Rechtsnormen Vorrang haben und auf welcher Grundlage Normen beruhen.
Gleich mit welcher Rechtsnorm Sie befasst sind, wir stehen Ihnen beratend zur Seite. Punkten Sie mit uns!
Verfasst von:
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