7. Wissens-Schnitzerl

1. ALLGEMEINES

„Geltung“ meint die spezifische Existenz einer Rechtsnorm. Eine Rechtsnorm, die gilt, ist rechtlich entstanden.

Unter „Inkrafttreten“ versteht man, ab wann eine Rechtsnorm verbindlich ist – ab wann sie also befolgt werden soll (vgl 2. und 4. Wissens-Schnitzerl).

Während es sich bei „Geltung“ und „Inkrafttreten“ um normative Begriffe handelt – also um Begriffe, die durch das positive Recht (vgl 2. Wissens-Schnitzerl) geregelt werden –, handelt es sich beim Begriff der „Wirksamkeit“ um einen rein statistischen Begriff. Er beschreibt lediglich, ob eine geltende und in Kraft befindliche Rechtsnorm tatsächlich befolgt wird (bzw ob bei Nichtbefolgung dieser Rechtsnorm die dafür vorgesehene Sanktion tatsächlich verhängt wird).

 

2. GELTUNG

Art 49 Abs 1 B-VG regelt, dass die Bundesgesetze vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. „Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet“ (Hervorhebung hinzugefügt). Entsprechende Regelungen gibt es auch auf Landesebene (Bundesländer).

Die Rechtsnorm „Bundesgesetz“ entsteht somit mit ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Bei jeder Rechtsnorm kann zwischen zeitlichem, örtlichem, sachlichem und persönlichem Geltungsbereich unterschieden werden (vgl 6. Wissens-Schnitzerl): Der zeitliche Geltungsbereich beschreibt, für welchen Zeitraum eine Norm existiert (Wann?), der örtliche, auf welches Territorium sich eine Rechtsnorm bezieht (Wo?), der sachliche, welche Verhaltensweisen oder welche Situationen von der Norm erfasst sein sollen (Was?) und der persönliche Geltungsbereich benennt den Adressatenkreis der Rechtsnorm (Wer?).

 

3. VERBINDLICHKEIT (INKRAFTTRETEN/AUßERKRAFTTRETEN)
3.1 Inkrafttreten

Erst ab seinem Inkrafttreten begründet ein Gesetz Rechte und Pflichten für seine Adressaten; erst ab ihrem Inkrafttreten ist eine Rechtsnorm rechtlich verbindlich.

Art 49 Abs 1 B-VG bestimmt, dass Bundesgesetze „[s]oweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, … mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft“ treten (Hervorhebung hinzugefügt). Es darf aber etwas anderes bestimmt werden: Das Gesetz selbst kann anordnen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt (Legisvakanz) oder zu einem früheren Zeitpunkt (Rückwirkung) in Kraft treten soll.

Beispiel 1: Am 01.11.2025 wurde das Gesetz A kundgemacht. Darin wird geregelt, dass dieses erst mit 01.01.2026 in Kraft treten wird. Zwischen Kundmachung und Inkrafttreten liegen also zwei Monate. Dieser Zeitraum wird Legisvakanz genannt.

Legivakanz

Der Gesetzgeber kann aber auch regeln, dass eine Rechtsnorm zu einem früheren Zeitpunkt – also rückwirkend – in Kraft tritt.

Beispiel 2: Am 01.11.2025 wurde das Gesetz B kundgemacht. Dieses tritt bereits mit 01.09.2025 in Kraft. Dieses Gesetz wirkt somit zwei Monate zurück.

 

Rückwirkung

Dies ist insoweit bemerkenswert, als am zB 15.09.2025 (vgl Beispiel 2) eine Rechtslage zur Anwendung kommt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal existiert hat. Das rührt an Grundpfeiler des Rechtsstaats: Wie soll man sich an eine Rechtsnorm halten, die man noch nicht einmal kennen konnte? Mit Ausnahme von Strafgesetzen (Art 7 Abs 1 EMRK: „Keine Strafe ohne Gesetz“) können solche rückwirkenden Rechtsnormen aber dennoch verfassungsrechtlich zulässig sein, müssen aber in Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) sachlich besonders gerechtfertigt sein.

Wichtig: Die Zeitpunkte von Geltung und Inkrafttreten fallen regelmäßig auseinander: Die Geltung eines zB Bundesgesetzes beginnt mit seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft tritt es erst am folgenden Tag. Beide Zeitpunkte fallen daher nur dann zusammen, wenn das Gesetz selbst seine Rückwirkung verfügt (zB „Dieses Gesetz tritt bereits mit dem Tag seiner Kundmachung in Kraft“).

3.2 Außerkrafttreten
a. Befristete Rechtsnorm

Tritt eine Rechtsnorm außer Kraft, verliert sie ihre rechtliche Verbindlichkeit – sie begründet keine Rechte und Pflichten mehr für Rechtsunterworfene.

Der Gesetzgeber kann bereits mit Erlassung der Rechtsnorm regeln, dass diese nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verbindlich sein soll. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz somit außer Kraft. Es handelt sich um eine befristete Rechtsnorm.

Beispiel 3: Im Gesetz C ist geregelt, dass bestimmte Förderungen (zB für den Kauf von E-Autos) nur für den Zeitraum zwischen dem 01.12.2026 und 01.12.2027 beantragt werden können.

b. Derogation

Für gewöhnlich wird eine Rechtsnorm jedoch nicht für einen befristeten Zeitraum erlassen; sie endet vielmehr zumeist durch eine widersprechende „neue“ Rechtsnorm (meist im gleichen Rang)*. Der Gesetzgeber hat dabei folgende Möglichkeiten: Er kann zum einen ausdrücklich bestimmen, dass eine alte Rechtsnorm außer Kraft tritt – dies wird formelle Derogation genannt.

*Damit ist der Stufenbau der Rechtsordnung gemeint. Dies wird ebenfalls ein einem Wissens-Schnitzerl behandelt werden.

Beispiel 4: Mit 24.12.2025 tritt § 15 des „Bundesgesetzes zur Regelung …“ außer Kraft.

Bei einer materiellen Derogation unterlässt der Gesetzgeber hingegen eine solche ausdrückliche Außerkrafttretens-Anordnung: Der Widerspruch zwischen alter und neuer Rechtsnorm ergibt sich in diesem Fall vielmehr daraus, dass die neue Bestimmung denselben Regelungsgegenstand wie die alte Rechtsnorm – allerdings inhaltlich anders – regelt. Damit wird der alten Rechtsnorm derogiert („lex posterior derogat legi priori“ = Die später erlassene Rechtnorm hebt die früher erlassene auf).

Beispiel 5: In § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 (BGBl 267/1957 idF BGBl I113/2024) war Folgendes geregelt (alte Rechtslage): „Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird: Im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist, vom Wetteinsatz … 2 vH“.

Bis zum 01.04.2025 war daher eine Wettgebühr in Höhe von 2% zu entrichten. Mit BGBl I 7/2025 wurde die Gebühr von 2% auf 5% erhöht. Die spätere Rechtsnorm hat die frühere aufgehoben.

 

4. TO PUT IT INTO A NUTSHELL

Geltung, Inkrafttreten und Wirksamkeit sind sorgsam zu unterscheiden. Rechtliche Verbindlichkeit entfaltet eine Rechtsnorm nur vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bis zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens.

Grundsätzlich treten zB Bundesgesetze mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Gesetzgeber kann aber auch beschließen, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt (Legisvakanz) oder aber auch zu einem früheren Zeitpunkt (Rückwirkung) in Kraft treten sollen.

Außer Kraft tritt eine Rechtsnorm, wenn sie befristet ist oder wenn sie durch den Gesetzgeber ausdrücklich aufgehoben wird (formelle Derogation). Die Rechtsnorm kann aber auch dann außer Kraft treten, wenn sie durch eine inhaltlich abweichende Regelung ersetzt wird (materielle Derogation).

Der zeitliche Geltungsbereich spielt in der Praxis eine entscheidende Rolle und ist mitentscheidend dafür, ob ein Verfahren gewonnen wird. Gerne unterstützen wir Sie beim Gewinnen! Punkten Sie mit uns!

 

Verfasst von:

Mag. Stefanie Bardach
Rechtsanwältin

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